{"id":46032,"date":"2017-10-10T12:17:06","date_gmt":"2017-10-10T10:17:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46032"},"modified":"2017-10-10T12:17:06","modified_gmt":"2017-10-10T10:17:06","slug":"abgabenordnung-rechtzeitiger-einspruch-trotz-unzustaendigem-finanzamt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgabenordnung-rechtzeitiger-einspruch-trotz-unzustaendigem-finanzamt\/","title":{"rendered":"Abgabenordnung: Rechtzeitiger Einspruch trotz unzust\u00e4ndigem Finanzamt"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 3. Senat hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 (Az. 3 K 3046\/14) entschieden, dass die Einspruchsfrist nach der &#8222;Unsch\u00e4dlichkeitsklausel&#8220; des \u00a7 357 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) gewahrt wird, wenn das unzust\u00e4ndige Finanzamt den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zust\u00e4ndige Finanzamt absendet. \u201e\u00dcbermittelt\u201c im Sinne der Vorschrift werde ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der \u00dcbermittlungshandlung (Absenden durch das unzust\u00e4ndige Finanzamt an das zust\u00e4ndige Finanzamt) und nicht erst im Zeitpunkt des \u00dcbermittlungserfolgs (Eingang beim zust\u00e4ndigen Finanzamt). Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 41\/17 anh\u00e4ngig.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, die in Deutschland beschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist. Sie beh\u00e4lt f\u00fcr ihre im Inland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer Lohnsteuer ein und f\u00fchrt diese an das Finanzamt ab. Aufgrund einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung kam es zu einem materiell rechtswidrigen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Gegen den Nachforderungsbescheid legte die Kl\u00e4gerin ohne Einschaltung eines Rechts- oder Steuerberaters versehentlich beim unzust\u00e4ndigen Finanzamt Y wenige Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch ein. Das unzust\u00e4ndige Finanzamt Y bemerkte den Fehler und leitete den Original-Einspruch am 4. Dezember 2013, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, per Kurier zust\u00e4ndigkeitshalber an das beklagte Finanzamt weiter, wo er zwei Tage nach Fristablauf ankam. Das beklagte Finanzamt verwarf den Einspruch als unzul\u00e4ssig, weil er verfristet erhoben worden sei und die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe.<\/p>\n<p>Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts habe die Kl\u00e4gerin die Einspruchsfrist nicht vers\u00e4umt. Vielmehr sei die Anbringung des Einspruchs bei dem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzamt Y nach \u00a7 357 Abs. 2 Satz 4 AO verfahrensrechtlich unsch\u00e4dlich, weil er dem beklagten Finanzamt als der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde noch vor Ablauf der Einspruchsfrist im Sinne der Vorschrift \u00fcbermittelt worden sei. Auf die Frage der Wiedereinsetzung komme es nicht mehr an. Nach \u00a7 357 Abs. 2 Satz 1 AO ist der Einspruch im Normalfall bei der Beh\u00f6rde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Sonderf\u00e4lle werden in \u00a7 357 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 AO geregelt. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Beh\u00f6rde ist gem\u00e4\u00df \u00a7 357 Abs. 2 Satz 4 AO unsch\u00e4dlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt wird, bei der er nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 angebracht werden kann.<\/p>\n<p>Das unzust\u00e4ndige Finanzamt Y habe den Einspruch im Streitfall im Sinne des Gesetzes bereits am 4. Dezember 2013 an das zust\u00e4ndige beklagte Finanzamt \u201e\u00fcbermittelt\u201c. \u00dcbermittelt werde ein Einspruch n\u00e4mlich nicht erst bei Eintritt des \u00dcbermittlungserfolgs (Eingang bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde), sondern nach Wortlaut, Historie, Systematik und Zweck der Vorschrift sowie jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung bereits bei Vornahme der \u00dcbermittlungshandlung (Absendung durch die unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde). Aufgrund der am letzten Tag der Einspruchsfrist vorgenommenen \u00dcbermittlung des Einspruchsschreibens an das zust\u00e4ndige beklagte Finanzamt sei die Einspruchsfrist daher gem\u00e4\u00df der \u201eUnsch\u00e4dlichkeitsklausel\u201c des \u00a7 357 Abs. 2 Satz 4 AO gewahrt worden. Ansonsten w\u00fcrde in F\u00e4llen wie dem vorliegenden nur ein \u201egl\u00fccklicher\u201c Steuerpflichtiger von der Unsch\u00e4dlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 357 Abs. 2 Satz 4 AO profitieren k\u00f6nnen, bei dem die unzust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde bewirkt, dass der fehlerhaft angebrachte Einspruch beschleunigt und bei Bedarf sogar taggleich in den Machtbereich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gelangt. Sinnvollerweise sollte es auf derartiges im Leben eher zuf\u00e4llig verteiltes Gl\u00fcck oder Pech eines Steuerpflichtigen im Interesse der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nicht ankommen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 3 K 3046\/14 vom 04.05.2017 (nrkr -BFH-Az.: VI R 41\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat hat mit Urteil vom 4. 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