{"id":46034,"date":"2017-10-10T12:17:49","date_gmt":"2017-10-10T10:17:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46034"},"modified":"2017-10-10T12:17:49","modified_gmt":"2017-10-10T10:17:49","slug":"gewerbesteuer-gewerbesteuerlicher-verlustabzug-bei-einbringung-eines-betriebs-von-einer-kapital-in-eine-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuer-gewerbesteuerlicher-verlustabzug-bei-einbringung-eines-betriebs-von-einer-kapital-in-eine-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuer: Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Einbringung eines Betriebs von einer Kapital- in eine Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 30. Januar 2017 (Az. 10 K 3703\/14) hat der 10. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei Einbringung eines Betriebes von einer Kapital- in eine Personengesellschaft der bei der Kapitalgesellschaft vor Einbringung entstandene Verlustvortrag auf Ebene der Personengesellschaft weiterhin zu ber\u00fccksichtigen ist. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. I R 35\/17).<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die W-AG und die W-KG hatten im Streitjahr 2009 einen Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrag abgeschlossen, mit dem der gesamte Gesch\u00e4ftsbetrieb der W-AG auf die W-KG \u00fcbertragen wurde. Die W-AG war einzige Kommanditistin der W-KG und alleinige Gesellschafterin der nicht am Verm\u00f6gen beteiligten Komplement\u00e4r-GmbH. Die W-AG agierte in der Folgezeit nur noch als Holdinggesellschaft. Sie wurde 2011 formwechselnd in eine GmbH, die Kl\u00e4gerin, umgewandelt, die hierdurch als Kommanditistin in die W-KG eintrat. Die W-KG wurde schlie\u00dflich im Jahr 2013 aufgel\u00f6st. Im Klageverfahren wandte sich die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der W-KG und der W-AG dagegen, dass es das Finanzamt abgelehnt hatte, den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der W-AG bei der W-KG zu ber\u00fccksichtigten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Fall der Einbringung eines Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der Gewerbeverlust nicht auf die Personengesellschaft \u00fcbertragen werden k\u00f6nne, weil die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft kraft ihrer Rechtsform bestehen bleibe, auch wenn sich durch den Betriebs\u00fcbergang deren T\u00e4tigkeit nur noch auf das Halten des Mitunternehmeranteils beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Der 10. Senat folgte dieser Auffassung nicht. Die K\u00fcrzung des Gewerbeertrags um Verluste aus fr\u00fcheren Erhebungszeitr\u00e4umen setze Unternehmens- und Unternehmeridentit\u00e4t voraus. Die Unternehmeridentit\u00e4t sei gewahrt. Bei einer Personengesellschaft seien die Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und unternehmerische Initiative aus\u00fcben k\u00f6nnen, (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Das Recht zum Verlustabzug stehe daher sachlich nicht der Personengesellschaft, sondern den an ihr beteiligten Mitunternehmern zu. F\u00fcr die Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft bedeute dies, dass der in dem Unternehmen vor Einbringung entstandene Fehlbetrag auf Ebene der Personengesellschaft auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden k\u00f6nne, der vom gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel auf den oder die einbringenden Mitunternehmer entfalle. Im Streitfall h\u00e4tten der W-AG als alleiniger Mitunternehmerin aufgrund des allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssels 100 % des Gewinns der W-KG zugestanden.<\/p>\n<p>Die erforderliche Unternehmensidentit\u00e4t vor und nach Einbringung beim \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftsbetriebes der W-AG in die W-KG sei ebenfalls erhalten geblieben. Im Streitfall sei der gesamte operative Gesch\u00e4ftsbetrieb der W-AG eingebracht und von der W-KG unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrt worden. Entgegen der einseitig auf die Ebene der Kapitalgesellschaft verengten Sichtweise der Finanzverwaltung bleibe das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t bei der Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft auch dann von Bedeutung, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft sei. Zwar sei es richtig, dass eine Kapitalgesellschaft schon wegen ihrer Rechtsform immer ein Gewerbesteuersubjekt sei, sodass bei ihr auch nach der Einbringung ein Gewerbebetrieb vorliege. Daraus zu schlie\u00dfen, dass das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t grunds\u00e4tzlich bedeutungslos sei, betrachte das Problem jedoch nur aus der Sicht der Kapitalgesellschaft und lasse die Ebene der aufnehmenden Personengesellschaft &#8211; bei der sich die Frage der Verlust\u00fcbernahme stelle &#8211; au\u00dfer Betracht. F\u00fcr die Personengesellschaft habe es keine Relevanz, dass auf Ebene der Kapitalgesellschaft weiterhin ein Gewerbebetrieb angenommen wird, der von dem eingebrachten v\u00f6llig verschieden ist.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 10 K 3703\/14 vom 30.01.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 35\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 30. Januar 2017 (Az. 10 K 3703\/14) hat der 10. 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