{"id":46036,"date":"2017-10-10T12:18:58","date_gmt":"2017-10-10T10:18:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46036"},"modified":"2017-10-10T12:18:58","modified_gmt":"2017-10-10T10:18:58","slug":"einkommensteuer-besteuerung-von-zeitwertkonten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-besteuerung-von-zeitwertkonten\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Besteuerung von Zeitwertkonten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 12. Senat hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 (Az. 12 K 1044\/15) entschieden, dass auf einem Zeitwertkonto eingestellter Arbeitslohn nicht bereits bei Einzahlung zu besteuern ist, sondern dem Arbeitnehmer erst in der Auszahlungsphase zuflie\u00dft. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig (Az. VI R 39\/17).<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger war angestellter Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. Er und die GmbH hatten im Jahr 2005 eine Vereinbarung zur Einf\u00fchrung von Zeitwertkonten geschlossen (Wertguthabenvereinbarung nach \u00a7 7b Sozialgesetzbuch IV). Diese Vereinbarung sollte es ihm erm\u00f6glichen, durch die Einzahlung eines Teiles des Gehalts eine sp\u00e4tere Freistellung von der Arbeitsleistung, z. B. f\u00fcr eine Vorruhestandsregelung, eingehen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr den Fall eines Arbeitgeberwechsels war vereinbart, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber \u00fcbertragen werden kann. Zur R\u00fcckdeckung schloss die GmbH bei einer Lebensversicherung einen Vertrag \u00fcber die Zeitkontenr\u00fcckdeckung mit Garantie ab (sog. Zeitarbeitskonto). In der Folgezeit zahlte die GmbH Teile des Gehalts des Kl\u00e4gers direkt in das Zeitarbeitskonto bei der Lebensversicherung ein. Der Kl\u00e4ger war nach einer fristlosen K\u00fcndigung im Februar 2014 nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH. Er arbeitet seit 2015 bei einem anderen Arbeitgeber, der sich bereit erkl\u00e4rte, das bei der Lebensversicherung abgeschlossene Zeitarbeitskonto vom bisherigen Arbeitgeber zu \u00fcbernehmen und hieraus entsprechende monatliche Auszahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten. Die GmbH \u00fcbertrug hierzu das Wertguthaben der Zeitwertkonten des Kl\u00e4gers auf dessen neuen Arbeitgeber, der mit dem Kl\u00e4ger im Juni 2015 einen Auszahlungsplan vereinbarte. Die laufenden Auszahlungen werden vom Kl\u00e4ger versteuert.<\/p>\n<p>Das Finanzamt war der Auffassung, dass bereits die im Streitjahr 2012 geleisteten Einzahlungen von 39.000 Euro in die Zeitkontenr\u00fcckdeckungsversicherung bei einem GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Arbeitslohn zu qualifizieren seien. Des Weiteren sei die Verzinsung der eingezahlten Betr\u00e4ge bei Gutschrift der Zinsen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu versteuern, weil der Arbeitnehmer insoweit eine Forderung gegen\u00fcber dem Arbeitgeber habe. Die Zinsen betrugen laut Auskunft der Versicherung im Streitjahr 2012 4.803,63 Euro.<\/p>\n<p>Im Laufe des Klageverfahrens \u00e4nderte das Finanzamt seine Rechtsauffassung. Es half der Klage ab, soweit die Verzinsung des Zeitkontenr\u00fcckdeckungsvertrages im Jahr 2012 als Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers erfasst worden war. Streitig blieb aber, ob bereits die Einzahlungen des Arbeitgebers auf das Zeitwertkonto als Arbeitslohn zu versteuern seien.<\/p>\n<p>Der 12. Senat entschied zu Gunsten des Kl\u00e4gers, dass der aufgrund einer wirksamen Vereinbarung auf dem Zeitwertkonto im Streitjahr 2012 eingestellte Arbeitslohn bei einem GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wie dem Kl\u00e4ger nicht als Arbeitslohn zugeflossen sei. Als Arbeitslohn zu versteuern sei (noch) nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem. Im Streitjahr 2012 habe weder eine Barauszahlung an den Kl\u00e4ger noch eine Gutschrift auf einem seiner Konten stattgefunden. Ein Zufluss k\u00f6nne zwar auch in der Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten liegen, wenn gerade diese Leistung geschuldet sei. Im Streitfall habe der Kl\u00e4ger aber noch keinen Anspruch gehabt. Der (fr\u00fchere) Arbeitgeber habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei einem Dritten, der Lebensversicherung, die Betr\u00e4ge aus der Entgeltumwandlung angelegt. Der Kl\u00e4ger habe nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen zun\u00e4chst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gehabt. Er h\u00e4tte ohne Zustimmung seines Arbeitgebers nicht \u00fcber die eingezahlten Betr\u00e4ge wirtschaftlich verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Dies war nach den Vereinbarungen grunds\u00e4tzlich erst in der Freistellungsphase m\u00f6glich und damit nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit dem (neuen) Arbeitgeber. Infolgedessen sei noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem zu versteuern. Es komme dadurch zu einem Besteuerungsaufschub. Dies gelte auch f\u00fcr die Zinsen. Bei Verzinsung des Zeitwertkontos seien die Zinsen keine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, sondern durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasste Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit, die ebenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht schon im Moment der Gutschrift auf dem Konto zu versteuern seien.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 12 K 1044\/15 vom 22.06.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 39\/17)<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 12. Senat hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 (Az. 12 K 1044\/15) entschieden, dass auf einem Zeitwertkonto eingestellter Arbeitslohn nicht bereits bei Einzahlung zu besteuern ist, sondern dem Arbeitnehmer erst in der Auszahlungsphase zuflie\u00dft. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig (Az. VI R 39\/17). 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