{"id":46066,"date":"2017-10-21T12:28:28","date_gmt":"2017-10-21T10:28:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46066"},"modified":"2017-10-21T12:28:28","modified_gmt":"2017-10-21T10:28:28","slug":"erbrecht-erbeinsetzung-im-gemeinschaftlichen-ehegattentestament-kann-lebzeitige-schenkungen-einschraenken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbrecht-erbeinsetzung-im-gemeinschaftlichen-ehegattentestament-kann-lebzeitige-schenkungen-einschraenken\/","title":{"rendered":"Erbrecht:  Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschr\u00e4nken"},"content":{"rendered":"<article>\n<h3>Zur Fragestellung<\/h3>\n<\/article>\n<article>Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestamt ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des L\u00e4ngstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der \u00dcberlebende einen Gro\u00dfteil des Verm\u00f6gens an einen Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tode des \u00fcberlebenden Elternteils herausverlangen?<\/p>\n<h3>Zur Entscheidung<\/h3>\n<p>Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden Fall am 12.09.2017 &#8211; unter Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hagen vom 17.08.2016 (Az. 3 O 103\/14 LG Hagen) &#8211; wie folgt entschieden:<\/p>\n<p>Beeintr\u00e4chtigt der \u00fcberlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.<\/p>\n<h3>Zum Fall<\/h3>\n<p>Der heute 71 Jahre alte Kl\u00e4ger aus Gevelsberg ist Erbe seines im Jahre 2014 im Alter von 97 Jahren verstorbenen Vaters und Erblassers. Dieser und die im Jahre 2005 im Alter von 84 Jahren verstorbene Mutter des Kl\u00e4gers hatten diesen in einem im Jahre 1961 errichteten und im Jahre 2000 ge\u00e4nderten gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des l\u00e4ngstlebenden Ehegatten eingesetzt.<\/p>\n<p>Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater die heute 78 Jahre alte Beklagte kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Kl\u00e4ger mit der Beklagten im Jahre 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Kl\u00e4gers stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Beklagte den Vater bis zu dessen Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzanspr\u00fcche stelle.<\/p>\n<p>In der Folgezeit \u00fcbertrug der Vater der Beklagten verschiedene Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 Euro. Aus diesen erhielt die Beklagte Dividenden in H\u00f6he von ca. 23.500 Euro. Durch Barabhebungen erlangte die Beklagte weitere 50.000 Euro aus dem Verm\u00f6gen des Erblassers.<\/p>\n<p>Im zu entscheidenden Rechtsstreit hat der Kl\u00e4ger von der Beklagten die Herausgabe der genannten Verm\u00f6genswerte verlangt und gemeint, die Zuwendungen seien als sein Erbteil beeintr\u00e4chtigende Schenkungen r\u00fcckabzuwickeln. Die Beklagte hat eine Beeintr\u00e4chtigungsabsicht des Erblassers bestritten und behauptet, dieser habe ihr die Verm\u00f6genswerte aus Dankbarkeit f\u00fcr und zur Sicherstellung weiterer intensiver Pflege \u00fcbertragen. Den Erblasser habe sie seit ihrem Einzug in dessen Wohnung intensiv &#8211; quasi 24 Stunden am Tag &#8211; gepflegt und betreut.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte zur \u00dcbertragung der ihr zugewandten Verm\u00f6genswerte und zur R\u00fcckzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Der Erblasser habe der Beklagten die Verm\u00f6genswerte geschenkt, so der Senat. Diese Schenkungen h\u00e4tten die Erberwartung des Kl\u00e4gers beeintr\u00e4chtigt und seien nicht durch ein &#8211; eine Benachteiligungsabsicht ausschlie\u00dfendes &#8211; anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.<\/p>\n<p>Nach dem Tode der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Kl\u00e4gers als Schlusserbe beachten m\u00fcssen. Die Erbeinsetzung beruhe auf einer wechselbez\u00fcglichen Verf\u00fcgung beider Ehegatten, an die der \u00dcberlebende nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten gebunden sei. Die in Frage stehenden Zuwendungen habe die Beklagte als Schenkungen erhalten. Dass sie als Gegenleistung f\u00fcr die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien, habe die Beklagte nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>Der Erblasser habe bei der Schenkung auch mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Orientiert am Schutzzweck des Gesetzes seien an das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht zun\u00e4chst nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Beeintr\u00e4chtigung des Vertragserben m\u00fcsse nicht das einzige oder leitende Motiv f\u00fcr die Schenkung gewesen sein. Es gen\u00fcge vielmehr, dass der Erblasser wisse, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schm\u00e4lere.<\/p>\n<p>Zur Feststellung einer Benachteiligungsabsicht sei allerdings durch eine Abw\u00e4gung der beteiligten Interessen zu pr\u00fcfen, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung habe. Nur in diesem Fall m\u00fcsse der Erbe die seine Erberwartung beeintr\u00e4chtigende Zuwendung hinnehmen. Ein derartiges Eigeninteresse k\u00f6nne zwar vorliegen, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle.<\/p>\n<p>Im zu beurteilenden Fall habe die Beklagte allerdings ein diesbez\u00fcgliches, anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht schl\u00fcssig darlegen k\u00f6nnen. Unter Ber\u00fccksichtigung der Dividenden gehe es um Schenkungen im Wert von ca. 250.000 Euro an die Beklagte, die den Nachlass weitgehend wertlos gemacht h\u00e4tten. Dem st\u00fcnden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen \u00fcber einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegen\u00fcber, wobei zu ber\u00fccksichtigen sei, dass die Beklagte w\u00e4hrend dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Erblasser erhalten habe sowie auf Kosten des Erblassers mit ihm gemeinsam gereist sei. Au\u00dferdem habe ihr der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die von der Beklagten behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht.<\/p>\n<p>Zudem habe die Beklagte dem Kl\u00e4ger die vereinnahmten Dividenden sowie die Barabhebungen zu erstatten. Dass sie diese Betr\u00e4ge dem Erblasser ausgeh\u00e4ndigt oder in seinem Sinne ausgegeben habe, sei von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.10.2017 zum Urteil 10 U 75\/16 vom 12.09.2017<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Fragestellung Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestamt ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des L\u00e4ngstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der \u00dcberlebende einen Gro\u00dfteil des Verm\u00f6gens an einen Dritten und vermindert so das Erbe. 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