{"id":46089,"date":"2017-10-30T10:28:27","date_gmt":"2017-10-30T08:28:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46089"},"modified":"2017-10-30T10:28:27","modified_gmt":"2017-10-30T08:28:27","slug":"kindergeld-kann-ausnahmsweise-vorrangig-den-grosseltern-und-nicht-den-eltern-zustehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-kann-ausnahmsweise-vorrangig-den-grosseltern-und-nicht-den-eltern-zustehen\/","title":{"rendered":"Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Gro\u00dfeltern und nicht den Eltern zustehen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 29. August 2017 (Az. 4 K 2296\/15) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Gro\u00dfeltern f\u00fcr ihr Enkelkind auch dann Kindergeld erhalten k\u00f6nnen, wenn Mutter und Kind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Gro\u00dfeltern ausziehen, das Kind aber tats\u00e4chlich \u00fcberwiegend nach wie vor im Haushalt der Gro\u00dfeltern betreut und versorgt wird.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger erhielt bis Mai 2015 f\u00fcr seine drei Kinder C., L. und N. und f\u00fcr seine Enkeltochter M. Kindergeld. Als Teil seiner Beamtenbesoldung erhielt er au\u00dferdem einen sog. \u201eFamilienzuschlag\u201c, dessen H\u00f6he von der Anzahl der Kinder abh\u00e4ngig ist, f\u00fcr die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Die drei Kinder des Kl\u00e4gers und auch sein Enkelkind M. (die Tochter von C.) lebten in seinem Haushalt. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter C. waren mit der Zahlung an ihn einverstanden.<\/p>\n<p>Im Mai 2015 zog C. mit ihrer Tochter M. in eine eigene Wohnung. Da C. noch studierte, wurde sie vom Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau in der Betreuung und Erziehung von M. unterst\u00fctzt. Befand sich M. nicht im Kindergarten, wurde sie von C. und\/oder dem Kl\u00e4ger bzw. seiner Ehefrau betreut und versorgt. Au\u00dferdem \u00fcbernachtete M. an mehreren Tagen pro Woche in der Wohnung des Kl\u00e4gers in einem eigenen Zimmer.<\/p>\n<p>Die (f\u00fcr Kindergeld zust\u00e4ndige) Familienkasse zahlte dem Kl\u00e4ger ab Mai 2015 kein Kindergeld mehr mit der Begr\u00fcndung, dass M. seit dem Auszug von C. zu dem Haushalt der Mutter (C.) und nicht mehr zum Haushalt des Kl\u00e4gers geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte erfolglos Einspruch ein und erhob dann beim FG Klage.<\/p>\n<p>Das Gericht gab der Klage statt und lies die Revision nicht zu, weil es nach der Befragung der Ehefrau des Kl\u00e4gers und der Kindesmutter (C.) als Zeugen die \u00dcberzeugung gewonnen hatte, dass M. mit deutlich \u00fcberwiegendem Gewicht weiterhin in den Haushalt des Kl\u00e4gers aufgenommen sei und dort ihren Lebensmittelpunkt habe. Dabei seien &#8211; so das Gericht &#8211; insbesondere folgende Umst\u00e4nde entscheidend:<\/p>\n<p>M. habe seit ihrer Geburt (M\u00e4rz 2013) im gemeinsamen Haushalt des Kl\u00e4gers mit seiner Ehefrau und der jungen alleinstehenden Kindesmutter C. sowie deren Geschwistern L. und N. gelebt. Dabei sei zwischen den Gro\u00dfeltern (dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau) und M. durch die Betreuung, Erziehung und Versorgung eine eltern\u00e4hnliche Beziehung entstanden, die mit dem Auszug von C. und M. im Mai 2015 nicht geendet habe. Da M. in der Wohnung des Kl\u00e4gers weiterhin h\u00e4ufig \u00fcbernachtet und ihr eigenes Zimmer behalten habe, dort auch in deutlich \u00fcberwiegendem Umfang vom Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau versorgt, betreut und erzogen worden sei, habe nicht nur das besondere famili\u00e4re Band zwischen Gro\u00dfeltern und Enkelin, sondern auch die Haushaltsaufnahme fortbestanden. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau h\u00e4tten sich auch auf eine dauerhafte Betreuung eingerichtet und ihre berufliche Situation darauf ausgerichtet: Die Ehefrau des Kl\u00e4gers habe auf eine Erh\u00f6hung ihrer gleitenden Arbeitszeit verzichtet und der Kl\u00e4ger arbeite an mehreren Wochentagen am h\u00e4uslichen Telearbeitsplatz. Die Betreuungsleistungen des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau seien wohl auch aus Sicht der Kindesmutter C. von hohem Gewicht, da sie auf ihren Kindergeldanspruch zu Gunsten des Kl\u00e4gers verzichtet habe. Aber auch ohne diesen Verzicht st\u00fcnde hier dem Kl\u00e4ger das Kindergeld zu, da es bei mehrfachen Haushaltsaufnahmen keinen vorrangigen Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern gebe. Ma\u00dfgeblich sei allein, in welchem der Haushalte das Kind \u00fcberwiegend versorgt und betreut werde.<\/p>\n<h3>Kontext der Entscheidung<\/h3>\n<p>Im vorliegenden Fall war die Frage, ob der Kl\u00e4ger oder seiner Tochter C. (vorrangig) kindergeldberechtigt ist, deshalb von entscheidender Bedeutung, weil der Kl\u00e4ger als Teil seiner Beamtenbesoldung einen sog. \u201eFamilienzuschlag\u201c erhielt, dessen H\u00f6he von der Anzahl der Kinder abh\u00e4ngig ist, f\u00fcr die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. H\u00e4tte das Kindergeld f\u00fcr das Enkelkind also nicht ihm, sondern seiner Tochter zugestanden, h\u00e4tte er einen niedrigeren Familienzuschlag erhalten (aktuell w\u00fcrde die K\u00fcrzung 367,58 Euro\/Monat betragen). Dabei hat die Besoldungsstelle kein eigenes Pr\u00fcfungsrecht, sie ist vielmehr an die Entscheidung der Familienkasse gebunden. Daher wird \u00fcber die H\u00f6he des Familienzuschlags \u201efaktisch\u201c in dem Verfahren wegen Kindergeld gestritten.<\/p>\n<p>Dies erkl\u00e4rt, weshalb der Kl\u00e4ger geklagt hat bzw. hat klagen m\u00fcssen, obwohl er sich mit seiner Tochter (im Innenverh\u00e4ltnis) wohl einig war. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall allerdings von dem weit h\u00e4ufigeren Fall, dass sich die potenziell Berechtigten n\u00e4mlich nicht einig sind, wem der Anspruch auf Kindergeld zusteht.<\/p>\n<p>Nach den Vorschriften des Kindergeldrechts (\u00a7\u00a7 62 ff. Einkommensteuergesetz &#8211; EStG) ist grunds\u00e4tzlich jeder Elternteil f\u00fcr das leibliche Kind kindergeldberechtigt. Auch Gro\u00dfeltern sind kindergeldberechtigt, wenn sie ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Anspr\u00fcche wird allerdings nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt, und zwar demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zul\u00e4ssig. Das hat folgende Konsequenzen:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, m\u00fcssen sie sich einigen und bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. K\u00f6nnen sie sich nicht einigen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (\u00a7 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). Entsprechendes gilt, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner Gro\u00dfeltern aufgenommen ist. Dann m\u00fcssen sich entweder die Gro\u00dfeltern einigen oder es entscheidet das Familiengericht.<\/li>\n<li>Bei getrennt lebenden Eltern steht der Anspruch auf Kindergeld nur demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufnimmt und es \u00fcberwiegend betreut und versorgt.<\/li>\n<li>Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern\/Elternteil und Gro\u00dfeltern ist kaum oder nur mit unzumutbarem Aufwand feststellbar, wer f\u00fcr das in diesem gemeinsamen Haushalt lebende Kind bzw. Enkelkind den gr\u00f6\u00dferen Betreuungs- und Versorgungsbeitrag materieller und\/oder immaterieller Art leistet. Der Gesetzgeber hat daher f\u00fcr diesen (speziellen) Fall die Regelung getroffen, dass der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil (vor den Gro\u00dfeltern) zusteht. Auf diesen Kindergeldanspruch kann aber zu Gunsten eines Gro\u00dfelternteils verzichtet werden. Diese Situation lag im vorliegenden Fall bis Mai 2015 vor.<\/li>\n<li>Liegt dagegen &#8211; wie hier ab Mai 2015 (Auszug der Kindesmutter) &#8211; kein gemeinsamer Haushalt von Eltern\/Elternteil und Gro\u00dfeltern vor und h\u00e4lt sich das Kind sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils als auch im Haushalt der Gro\u00dfeltern auf, ist fraglich, wem das Kindergeld (vorrangig) zusteht, weil dieser Fall nicht (ausdr\u00fccklich) gesetzlich geregelt ist. Das Finanzgericht vertrat in seiner o. a. Entscheidung die Auffassung, dass es in F\u00e4llen dieser Art keinen vorrangigen Anspruch der Eltern gebe und daher festgestellt bzw. entschieden werden m\u00fcsse, in wessen Haushalt sich das Kind \u00fcberwiegend aufhalte und seinen Lebensmittelpunkt habe. Ein Verzicht der Eltern auf den Kindergeldanspruch reiche in diesen F\u00e4llen daher nicht aus.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Entscheidung, in wessen Haushalt sich das Kind \u00fcberwiegend aufh\u00e4lt und seinen Lebensmittelpunkt hat, muss die daf\u00fcr kraft Gesetzes zust\u00e4ndige Familienkasse (nicht das Familiengericht) treffen. Im Streitfall entscheidet daher das Finanzgericht.<\/p>\n<p>Die Frist zur (beim BFH) einzulegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 23. Oktober 2017.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25.10.2017 zum Urteil 4 K 2296\/15 vom 29.08.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 29. August 2017 (Az. 4 K 2296\/15) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Gro\u00dfeltern f\u00fcr ihr Enkelkind auch dann Kindergeld erhalten k\u00f6nnen, wenn Mutter und Kind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Gro\u00dfeltern ausziehen, das Kind aber tats\u00e4chlich \u00fcberwiegend nach wie vor im Haushalt der Gro\u00dfeltern betreut und versorgt wird. 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