{"id":461,"date":"2012-05-31T15:16:58","date_gmt":"2012-05-31T13:16:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=461"},"modified":"2012-09-20T11:35:42","modified_gmt":"2012-09-20T09:35:42","slug":"vorsteuerabzug-bei-erwerb-zahlungsgestorter-forderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerabzug-bei-erwerb-zahlungsgestorter-forderungen\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug bei Erwerb zahlungsgest\u00f6rter Forderungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorsteuerabzug bei Erwerb zahlungsgest\u00f6rter Forderungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hatte zuletzt festgestellt, dass der Erwerb zahlungsgest\u00f6rter Forderungen auf eigenes Risiko zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis keine entgeltliche Dienstleistung darstellt. Damit stand das Urteil im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Folgeentscheidung getroffen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kaufte von einer Bank Forderungen auf. Bezogen auf den Nennwert der Forderungen, galten 57,8 % davon als realisierbar. Da f\u00fcr die Realisierung ein Zeitraum von 3 Jahren angenommen wurde, ermittelten die Vertragsparteien einen abgezinsten wirtschaftlichen Nennwert in H\u00f6he von 54,2 %. Der letztendlich vereinbarte Kaufpreis betrug 51,8 % des Nennwertes der Forderungen. Das Finanzamt sah auch unter Ber\u00fccksichtigung der neuen EuGH-Rechtsprechung eine entgeltliche Leistung des Kl\u00e4gers, da der Kaufpreis unter dem wirtschaftlichen Nennwert lag.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH folgt ausdr\u00fccklich dem EuGH. Demnach liegt keine entgeltliche Leistung des Kl\u00e4gers vor. Ein Unternehmer, der zahlungsgest\u00f6rte Forderungen unter &#8222;Vereinbarung&#8220; eines vom Kaufpreis abweichenden &#8222;wirtschaftlichen Werts&#8220; erwirbt, erbringt an den Forderungsverk\u00e4ufer keine entgeltliche Leistung. Liegt beim Kauf zahlungsgest\u00f6rter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverk\u00e4ufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen f\u00fcr den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Rechnungsberichtigung l\u00e4sst die Steuerschuld nicht mit R\u00fcckwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist hinsichtlich der Forderungsk\u00e4ufe aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht unternehmerisch t\u00e4tig. Er unterliegt damit insoweit nicht der Umsatzsteuer. Allerdings hat dies auch zur Folge, dass der Kl\u00e4ger sowohl hinsichtlich des Forderungserwerbs als auch des Forderungseinzugs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorsteuerabzug bei Erwerb zahlungsgest\u00f6rter Forderungen Kernaussage Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hatte zuletzt festgestellt, dass der Erwerb zahlungsgest\u00f6rter Forderungen auf eigenes Risiko zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis keine entgeltliche Dienstleistung darstellt. Damit stand das Urteil im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Folgeentscheidung getroffen. 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