{"id":46106,"date":"2017-10-30T10:45:43","date_gmt":"2017-10-30T08:45:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46106"},"modified":"2017-10-30T10:45:43","modified_gmt":"2017-10-30T08:45:43","slug":"ersatz-von-aufwendungen-fuer-einen-selbstbeschafften-platz-in-einer-kindertageseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ersatz-von-aufwendungen-fuer-einen-selbstbeschafften-platz-in-einer-kindertageseinrichtung\/","title":{"rendered":"Ersatz von Aufwendungen f\u00fcr einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe muss einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweisen. Vers\u00e4umt er dies, muss er gleichwohl die Aufwendungen f\u00fcr einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht \u00fcbernehmen, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen w\u00e4ren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.10.2017 entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Mutter des im August 2011 geborenen Kl\u00e4gers zeigte bei der Landeshauptstadt M\u00fcnchen, der Beklagten, an, dass der Kl\u00e4ger ab dem 1. April 2014 einen Vollzeitbetreuungsplatz ben\u00f6tige. Daraufhin wies ihr die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Tr\u00e4gerin der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe Ende Januar 2014 freie Pl\u00e4tze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen nach. Die Mutter des Kl\u00e4gers lehnte die Pl\u00e4tze ab, weil diese entweder zu fr\u00fch schlie\u00dfen w\u00fcrden oder an einem Tag nicht ge\u00f6ffnet seien. Am 5. Februar 2014 meldeten die Eltern des Kl\u00e4gers diesen in einer privaten Tageseinrichtung an. Auf der Grundlage des Betreuungsvertrages wurde der Kl\u00e4ger ab dem 1. April 2014 in dieser Einrichtung in einem Umfang von 40 Wochenstunden fr\u00fchkindlich gef\u00f6rdert. Daf\u00fcr war ein Beitrag von monatlich 1.380 Euro zu entrichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erstattung eines Teils des entrichteten Beitrags abgewiesen. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und insoweit dem Grunde nach Aufwendungsersatz zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf \u00dcbernahme der erforderlichen Aufwendungen f\u00fcr einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung kann grunds\u00e4tzlich aus einer entsprechenden Anwendung des \u00a7 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) folgen, wenn der Leistungsberechtigte den Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig \u00fcber den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. BVerwG 5 C 35.12) entschieden.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen dieses Anspruchs waren hier erf\u00fcllt. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres Anspruch darauf, dass der Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe ihnen einen ihrem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweist. Ein Recht, zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege zu w\u00e4hlen, besteht hingegen ebenso wenig wie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Tr\u00e4gers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung. Der Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe ist bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kosteng\u00fcnstigen Betreuungsplatz nachzuweisen. Ob der im Fall seiner Inanspruchnahme zu entrichtende Beitrag im Einzelfall finanziell zumutbar ist, ist nicht Gegenstand des Nachweisverfahrens. Zwar darf der von \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verliehene Anspruch auf eine m\u00f6glichst optimale Kinderbetreuung nicht dadurch gef\u00e4hrdet oder gar vereitelt werden, dass die Inanspruchnahme der nachgewiesenen Betreuungsstellen mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden w\u00e4re. Der Gesetzgeber hat sich aber daf\u00fcr entschieden, dass die finanzielle Zumutbarkeit erst in einem eigenst\u00e4ndigen Verfahren nach \u00a7 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu pr\u00fcfen ist. Danach soll u. a. ein in einer privaten Einrichtung zu entrichtender Teilnahmebeitrag ganz oder teilweise von dem Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe \u00fcbernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist dem Zweck des Anspruchs auf Betreuung nach \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit besonderem Gewicht Geltung zu verschaffen.<\/p>\n<p>Obwohl die Selbstbeschaffung hier zul\u00e4ssig war, kann der Kl\u00e4ger nicht die \u00dcbernahme eines Teiles des f\u00fcr die Nutzung der gew\u00e4hlten Tageseinrichtung entrichteten Beitrags verlangen. Der Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe muss nur diejenigen Aufwendungen f\u00fcr einen selbstbeschafften Betreuungsplatz \u00fcbernehmen, die der Leistungsberechtigte im Falle des rechtzeitigen Nachweises nicht h\u00e4tte tragen m\u00fcssen. H\u00e4tte die Beklagte dem Kl\u00e4ger den von diesem beschafften Betreuungsplatz nachgewiesen, h\u00e4tte sie ihrer Nachweispflicht mit der Folge gen\u00fcgt, dass der Kl\u00e4ger den vereinbarten Teilnahmebeitrag ebenfalls h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen. Ob dieser Beitrag hinsichtlich der H\u00f6he zumutbar war oder nach \u00a7 90 Abs. 3 SGB VIII (teilweise) zu \u00fcbernehmen gewesen w\u00e4re, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0BVerwG, Pressemitteilung vom 27.10.2017 zum Urteil 5 C 19.16 vom 26.10.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe muss einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweisen. Vers\u00e4umt er dies, muss er gleichwohl die Aufwendungen f\u00fcr einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht \u00fcbernehmen, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen w\u00e4ren. 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