{"id":46175,"date":"2017-11-20T09:55:50","date_gmt":"2017-11-20T07:55:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46175"},"modified":"2017-11-20T09:55:50","modified_gmt":"2017-11-20T07:55:50","slug":"altersvorsorgevermoegen-aus-riester-renten-unpfaendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/altersvorsorgevermoegen-aus-riester-renten-unpfaendbar\/","title":{"rendered":"Altersvorsorgeverm\u00f6gen aus Riester-Renten unpf\u00e4ndbar?"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Altersvorsorgeverm\u00f6gen aus Riester-Renten ist unpf\u00e4ndbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge tats\u00e4chlich gef\u00f6rdert worden sind<\/h2>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Der Bundesgerichtshof hat sich am 16.11.2017 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Verm\u00f6gen pf\u00e4ndbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gl\u00e4ubiger verwertet werden kann.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt und Prozessverlauf<\/h3>\n<p><b><\/b>Die Schuldnerin schloss im Jahr 2010 bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag (Riester-Rente) ab. Der Rentenversicherungsvertrag sieht ein K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr die Schuldnerin vor. Nachdem die Schuldnerin Beitr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 333 Euro gezahlt hatte, stellte die Beklagte den Versicherungsvertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei. Am 15. April 2014 er\u00f6ffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin und bestellte den Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter. Der Kl\u00e4ger k\u00fcndigte den Rentenversicherungsvertrag und verlangt von der Beklagten die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, die Riester-Rente geh\u00f6re zur Insolvenzmasse. Da die Schuldnerin das Recht habe, den Vertrag zu k\u00fcndigen, erf\u00fclle der Vertrag nicht die Voraussetzungen des \u00a7 851c Abs. 1 ZPO. Daher k\u00f6nne der Vertrag in der Insolvenz zugunsten der Gl\u00e4ubiger verwertet werden. Au\u00dferdem habe die Schuldnerin weder einen Zulageantrag gestellt noch eine staatliche Zulage erhalten. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass das in Riester-Vertr\u00e4gen angesparte Verm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 851 Abs. 1 ZPO unpf\u00e4ndbar sei, weil das Altersvorsorgeverm\u00f6gen einschlie\u00dflich der Ertr\u00e4ge in Riester-Renten gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Satz 1 EStG nicht \u00fcbertragbar sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt mit seiner Klage die Auszahlung des von ihm errechneten R\u00fcckkaufswertes. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Kl\u00e4gers zur Zahlung eines Teilbetrags verurteilt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollst\u00e4ndige Klageabweisung.<\/p>\n<h3>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h3>\n<p><b><\/b>Der unter anderem f\u00fcr Insolvenzrecht zust\u00e4ndige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pf\u00e4ndbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge tats\u00e4chlich gef\u00f6rdert werden und den H\u00f6chstbetrag nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Dem Insolvenzverwalter steht ein K\u00fcndigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenst\u00e4nde, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, geh\u00f6ren nicht zur Insolvenzmasse. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pf\u00e4ndbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach \u00a7 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit \u00a7 97 Satz 1 EStG. Da diese Anspr\u00fcche kraft gesetzlicher Anordnung nicht \u00fcbertragbar sind, sind sie auch nicht pf\u00e4ndbar.<\/p>\n<p>\u00a7 851c ZPO ist durch das Gesetz zum Pf\u00e4ndungsschutz der Altersvorsorge vom 26. M\u00e4rz 2007 (BGBl I 2007, 368) eingef\u00fchrt worden. Damit hat der Gesetzgeber jedoch keine zus\u00e4tzlichen Anforderungen an die Unpf\u00e4ndbarkeit von Anspr\u00fcchen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unk\u00fcndbar ist (\u00a7 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit danach \u00a7 851c ZPO f\u00fcr die Unpf\u00e4ndbarkeit von Anspr\u00fcchen aus Vertr\u00e4gen Anforderungen an die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen stellt, die von Riester-Vertr\u00e4gen nicht eingehalten werden m\u00fcssen, handelt es sich um eine unterschiedliche gesetzgeberische Wertentscheidung. Der Gesetzgeber wollte durch \u00a7 851c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeanspr\u00fcchen verbessern. Daher kann dem Gesetz nichts daf\u00fcr entnommen werden, dass die Unpf\u00e4ndbarkeit von Anspr\u00fcchen aus Riester-Renten gegen\u00fcber der Rechtslage nach \u00a7 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit \u00a7 97 Satz 1 EStG zuk\u00fcnftig erschwert werden sollte.<\/p>\n<p>Allerdings h\u00e4ngt der Pf\u00e4ndungsschutz f\u00fcr das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeitr\u00e4ge tats\u00e4chlich durch eine Zulage gef\u00f6rdert worden sind. Ausreichend f\u00fcr die Unpf\u00e4ndbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pf\u00e4ndung f\u00f6rderf\u00e4hig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag f\u00fcr die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Zulage vorlagen. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufkl\u00e4rung an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<h3>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 851c ZPO Pf\u00e4ndungsschutz bei Altersrenten<\/p>\n<p><b><\/b>(1) Anspr\u00fcche auf Leistungen, die auf Grund von Vertr\u00e4gen gew\u00e4hrt werden, d\u00fcrfen nur wie Arbeitseinkommen gepf\u00e4ndet werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Leistung in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunf\u00e4higkeit gew\u00e4hrt wird,<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Anspr\u00fcche aus dem Vertrag nicht verf\u00fcgt werden darf,<\/p>\n<p>3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und<\/p>\n<p>4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung f\u00fcr den Todesfall, nicht vereinbart wurde.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu erm\u00f6glichen, kann er unter Ber\u00fccksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der H\u00f6he der Pf\u00e4ndungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, j\u00e4hrlich einen bestimmten Betrag unpf\u00e4ndbar auf der Grundlage eines in Abs. 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256.000 Euro ansammeln.\u00a0<sup>2<\/sup>Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9.000 Euro j\u00e4hrlich ansammeln.\u00a0<sup>3<\/sup>\u00dcbersteigt der R\u00fcckkaufwert der Alterssicherung den unpf\u00e4ndbaren Betrag, sind drei Zehntel des \u00fcberschie\u00dfenden Betrags unpf\u00e4ndbar.\u00a0<sup>4<\/sup>Satz 3 gilt nicht f\u00fcr den Teil des R\u00fcckkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 851 ZPO Nicht \u00fcbertragbare Forderungen<\/p>\n<p><b><\/b>(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pf\u00e4ndung nur insoweit unterworfen, als sie \u00fcbertragbar ist. [&#8230;]<\/p>\n<p><b>\u00a7 97 EStG \u00dcbertragbarkeit<\/b><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Das nach \u00a7 10a oder Abschnitt XI gef\u00f6rderte Altersvorsorgeverm\u00f6gen einschlie\u00dflich seiner Ertr\u00e4ge, die gef\u00f6rderten laufenden Altersvorsorgebeitr\u00e4ge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht \u00fcbertragbar. [&#8230;]<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 16.11.2017 zum Vers\u00e4umnisurteil IX ZR 21\/17 vom 16.11.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Altersvorsorgeverm\u00f6gen aus Riester-Renten ist unpf\u00e4ndbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge tats\u00e4chlich gef\u00f6rdert worden sind Der Bundesgerichtshof hat sich am 16.11.2017 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Verm\u00f6gen pf\u00e4ndbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gl\u00e4ubiger verwertet werden kann. 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