{"id":46177,"date":"2017-11-20T09:58:34","date_gmt":"2017-11-20T07:58:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46177"},"modified":"2017-11-20T09:58:34","modified_gmt":"2017-11-20T07:58:34","slug":"einkommensteuer-merkblatt-zur-steuerklassenwahl-fuer-das-jahr-2018-bei-ehegatten-oder-lebenspartnern-die-beide-arbeitnehmer-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-merkblatt-zur-steuerklassenwahl-fuer-das-jahr-2018-bei-ehegatten-oder-lebenspartnern-die-beide-arbeitnehmer-sind\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Merkblatt zur Steuerklassenwahl f\u00fcr das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind"},"content":{"rendered":"<article>Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und\u00a0<b>beide Arbeitslohn<\/b>\u00a0(aktives Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, keine Versorgungsbez\u00fcge) beziehen, k\u00f6nnen bekanntlich f\u00fcr den Lohnsteuerabzug w\u00e4hlen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der H\u00f6herverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III\/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbetr\u00e4ge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verh\u00e4ltnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III\/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem f\u00fcr die Steuerklassenkombination IV\/IV zu entscheiden, wenn sie den h\u00f6heren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entf\u00e4llt jedoch f\u00fcr den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die g\u00fcnstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die M\u00f6glichkeit, die Steuerklassenkombination IV\/IV mit Faktor zu w\u00e4hlen (siehe \u201e<b>Faktorverfahren<\/b>&#8222;).<\/p>\n<\/article>\n<article>Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die\u00a0<b>Steuerklassenwahl zu erleichtern<\/b>, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder die in der Anlage beigef\u00fcgten\u00a0<b>Tabellen<\/b>\u00a0ausgearbeitet. Aus den Tabellen k\u00f6nnen die Ehegatten oder Lebenspartner nach der H\u00f6he ihrer monatlichen Arbeitsl\u00f6hne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten m\u00fcssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug\u00a0<b>Freibetr\u00e4ge<\/b>\u00a0zu ber\u00fccksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn\u00a0<b>abzuziehen<\/b>.<\/p>\n<p>Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der f\u00fcr den Lohnsteuerabzug g\u00fcnstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den F\u00e4llen genau, in denen die\u00a0<b>Monatsl\u00f6hne \u00fcber das ganze Jahr konstant<\/b>\u00a0bleiben. Im \u00dcbrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch\u00a0<b>nichts \u00fcber die H\u00f6he der Jahressteuerschuld<\/b>. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Betr\u00e4ge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endg\u00fcltige Jahressteuerschuld dar. In welcher H\u00f6he sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, l\u00e4sst sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann\u00a0<b>Einkommensteuer-Vorauszahlungen<\/b>festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr \u00fcbersteigt. Auf die Erl\u00e4uterungen im \u201eKleinen Ratgeber f\u00fcr Lohnsteuerzahler 2018&#8243;, der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbeh\u00f6rde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.<\/p>\n<h3>Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens<\/h3>\n<p><b><\/b>Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die H\u00f6he der\u00a0<b>Entgelt\/Lohnersatzleistungen<\/b>, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, \u00dcbergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die H\u00f6he des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gew\u00e4hrung von Lohnersatzleistungen von der Agentur f\u00fcr Arbeit grunds\u00e4tzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, k\u00f6nnen sich bei der Zahlung von Entgelt-\/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-\/Lohnersatzleistung f\u00fcr sich in Anspruch nehmen zu m\u00fcssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die H\u00f6he der Entgelt-\/Lohnersatzleistung den zust\u00e4ndigen Sozialleistungstr\u00e4ger bzw. den Arbeitgeber befragen.<\/p>\n<h3>Antragstellung<\/h3>\n<p><b><\/b>Antr\u00e4ge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt) haben. Die Steuerklasse ist eines der f\u00fcr den Lohnsteuerabzug ma\u00dfgebenden\u00a0<b>Lohnsteuerabzugsmerkmale<\/b>. Im Kalenderjahr 2018 gilt die im Kalenderjahr 2017 verwendete Steuerklasse grunds\u00e4tzlich weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2017 eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal j\u00e4hrlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. F\u00fcr das Faktorverfahren gilt dies entsprechend.<\/p>\n<p>Ein\u00a0<b>Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens<\/b>\u00a0im Laufe des Jahres 2018 kann in der Regel nur einmal, und zwar sp\u00e4testens bis zum 30. November 2018, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den F\u00e4llen, in denen im Laufe des Jahres 2018 ein Ehegatte oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverh\u00e4ltnis), einer der Ehegatten oder Lebenspartner verstorben ist oder sich die Ehegatten oder Lebenspartner auf Dauer getrennt haben, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November 2018 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Ein weiterer Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens ist auch m\u00f6glich, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht oder nach einer Elternzeit das Dienstverh\u00e4ltnis wieder aufnimmt.<\/p>\n<p>Die\u00a0<b>Antr\u00e4ge<\/b>\u00a0sind grunds\u00e4tzlich von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erh\u00e4ltlichen Vordruck \u201eAntrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten\/Lebenspartnern&#8220; zu stellen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zus\u00e4tzlich die voraussichtlichen Arbeitsl\u00f6hne des Jahres 2018 aus den ersten Dienstverh\u00e4ltnissen anzugeben. Ab 2018 ist ein Wechsel der Steuerklassenkombination III\/V in IV\/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten\/Lebenspartners m\u00f6glich, so dass beide Ehegatten\/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden.<\/p>\n<h3>Steuerklassenwahl<\/h3>\n<p><b><\/b>F\u00fcr die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden.<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Die<b>Tabelle I<\/b>\u00a0ist zu benutzen, wenn der h\u00f6her verdienende Ehegatte oder Lebenspartner\u00a0<b>in allen Zweigen sozialversichert<\/b>\u00a0ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung).<\/li>\n<li>Die\u00a0<b>Tabelle II<\/b>\u00a0ist zu benutzen, wenn der h\u00f6her verdienende Ehegatte oder Lebenspartner\u00a0<b>in keinem Zweig sozialversichert<\/b>\u00a0ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erh\u00e4lt (z. B. privat krankenversicherte Beamte).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ist einer der Ehegatten oder Lebenspartner nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), kann die Anwendung der Tabellen zu\u00a0<b>unzutreffenden Ergebnissen<\/b>\u00a0f\u00fchren. Entsprechendes gilt, wenn bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent (wie er bei der Aufstellung der Tabellen ber\u00fccksichtigt wurde) abweicht, bei einem gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag zu zahlen ist oder der Arbeitnehmer in Sachsen besch\u00e4ftigt ist (hier h\u00f6herer Arbeitnehmeranteil zur sozialen Pflegeversicherung). In den meisten F\u00e4llen f\u00fchren diese Besonderheiten jedoch zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A (nach Abzug etwaiger Freibetr\u00e4ge) des h\u00f6her verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B (nach Abzug etwaiger Freibetr\u00e4ge) des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners angegeben, der\u00a0<b>bei einer Steuerklassenkombination III (f\u00fcr den h\u00f6her verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) und V (f\u00fcr den geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcberschritten werden darf<\/b>, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind ma\u00dfgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 ma\u00dfgebend. \u00dcbersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, f\u00fchrt die Steuerklassenkombination IV\/IV f\u00fcr die Ehegatten oder Lebenspartner grunds\u00e4tzlich zu einem geringeren oder zumindest nicht h\u00f6heren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III\/V.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Faktorverfahren<\/h3>\n<p><b><\/b>Anstelle der Steuerklassenkombination III\/V k\u00f6nnen Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV\/IV mit Faktor w\u00e4hlen. Durch die Steuerklassenkombination IV\/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bildenden Faktor wird erreicht, dass f\u00fcr jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,&#8230; (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitsl\u00f6hnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Der Faktor kann beim Finanzamt beantragt werden. Hierf\u00fcr kann der Vordruck \u201eAntrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten\/Lebenspartnern&#8220; verwendet werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitsl\u00f6hne des Jahres 2018 aus den ersten Dienstverh\u00e4ltnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und tr\u00e4gt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (\u201eY&#8220;) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer f\u00fcr die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner gem\u00e4\u00df Steuerklasse IV (\u201eX&#8220;). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert ber\u00fccksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einflie\u00dft.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens h\u00e4ngt von der H\u00f6he der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angen\u00e4hert. Damit k\u00f6nnen h\u00f6here Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III\/V auftreten k\u00f6nnen. In solchen F\u00e4llen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig h\u00f6her als bei der Steuerklassenkombination III\/V. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt die Steuerklassenkombination IV\/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III\/V. Die Ehegatten oder Lebenspartner sollten daher beim Faktorverfahren &#8211; ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III\/V &#8211; daran denken, dass dies die H\u00f6he der\u00a0<b>Entgelt-\/<\/b><b>Lohnersatzleistungen<\/b>\u00a0oder die H\u00f6he des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben). Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder halten auf ihren Internetseiten neben dem Lohnsteuerrechner auch eine Berechnungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination pr\u00fcfen k\u00f6nnen; siehe diesbez\u00fcglich z. B. \u201ewww.bmf-steuerrechner.de&#8220;.<\/p>\n<p>Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III\/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererkl\u00e4rung beim Finanzamt einzureichen.<b><\/b><\/p>\n<p>Quelle: BMF, Merkblatt (koordinierter L\u00e4ndererlass) vom 10.11.2017<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und\u00a0beide Arbeitslohn\u00a0(aktives Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, keine Versorgungsbez\u00fcge) beziehen, k\u00f6nnen bekanntlich f\u00fcr den Lohnsteuerabzug w\u00e4hlen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der H\u00f6herverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. 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