{"id":46181,"date":"2017-11-20T10:02:50","date_gmt":"2017-11-20T08:02:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46181"},"modified":"2017-11-20T10:02:50","modified_gmt":"2017-11-20T08:02:50","slug":"sozialversicherungsrecht-hartz-iv-kein-mietkostenzuschlag-aus-religioesen-gruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sozialversicherungsrecht-hartz-iv-kein-mietkostenzuschlag-aus-religioesen-gruenden\/","title":{"rendered":"Sozialversicherungsrecht: Hartz IV: Kein Mietkostenzuschlag aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, die volle Miete f\u00fcr eine Wohnung zu \u00fcbernehmen, die von einer streng religi\u00f6sen Familie in Kenntnis der unangemessen hohen Kosten bezogen wurde, um in der N\u00e4he des von ihnen besuchten Gotteshauses wohnen zu k\u00f6nnen.<\/h4>\n<\/article>\n<article>Die Antragsteller sind eine f\u00fcnfk\u00f6pfige Familie, die im Juli 2017 aus Israel nach Berlin-Charlottenburg in eine F\u00fcnfzimmerwohnung mit einer Monatsmiete von 2.200 Euro zog. Zugleich beantragten sie beim Antragsgegner, dem Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch &#8211; Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende (SGB II &#8211; \u201eHartz IV&#8220;).<\/p>\n<p>Bereits vor dem Umzug hatten die Antragsteller den Antragsgegner mit Unterst\u00fctzung des J\u00fcdischen Bildungszentrums Chabad Lubawitsch gebeten, in ihrem Falle auch Mietkosten oberhalb des normalerweise \u00dcblichen zu \u00fcbernehmen. Sie seien j\u00fcdisch religi\u00f6s und w\u00fcrden t\u00e4glich die Synagoge des Bildungszentrums besuchen. Nach dem j\u00fcdischen Gesetz sei es &#8211; so die Auffassung des Rabbiners von Chabad Lubawitsch &#8211; nicht gestattet, am Schabbat und an den j\u00fcdischen Feiertagen mit dem Auto oder \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Aus diesem Grund w\u00fcrden die Antragsteller eine Wohnung in der N\u00e4he der Synagoge suchen. In dieser Gegend l\u00e4gen die monatlichen Mieten aber leider oberhalb 1.800 Euro.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner gew\u00e4hrte daraufhin Leistungen zur Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende, \u00fcbernahm allerdings nur die f\u00fcr angemessen erachteten Mietkosten in H\u00f6he von rund 1.000 Euro.<\/p>\n<p>Mit ihrem am 9. November 2017 bei Gericht gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrten die Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, vorl\u00e4ufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 14. November 2017 lehnte die Vorsitzende der 162. Kammer den Antrag als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Es sei offensichtlich und bed\u00fcrfe keiner n\u00e4heren Begr\u00fcndung, dass die Wohnung der Antragsteller unangemessen teuer sei. Eine Anerkennung der vollen Unterkunftskosten scheide deshalb aus.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 gerade erst klargestellt, dass es keine staatliche Verpflichtung gebe, jedwede Unterkunft im Falle der Bed\u00fcrftigkeit zu finanzieren.<\/p>\n<p>Auch Art. 4 Grundgesetz (Glaubens- und Gewissensfreiheit) zwinge nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Schutz der Verwirklichung und Bet\u00e4tigung der religi\u00f6sen \u00dcberzeugung der Antragsteller werde durch das staatliche Handeln nicht tangiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es zul\u00e4ssig, Hilfebed\u00fcrftige bei der Wohnungssuche auf das gesamte Berliner Stadtgebiet zu verweisen.<\/p>\n<p>Eine \u00fcbergangsweise Bewilligung der tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr eine \u201eSchonfrist&#8220; von sechs Monaten (im Sinne von \u00a7 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, sogenanntes \u201eKostensenkungsverfahren&#8220;) komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Den Antragstellern sei n\u00e4mlich schon vor Abschluss des Mietvertrages bewusst gewesen, dass die Miete \u00fcber den normalerweise anerkannten H\u00f6chstbetr\u00e4gen liege. Dennoch h\u00e4tten sie die Unterkunft \u201esehenden Auges&#8220; bezogen, ohne \u00fcber die hierf\u00fcr erforderlichen finanziellen Mittel zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Wohnung sei im \u00dcbrigen auch nicht erhaltenswert, weil es nach dem Vortrag der Antragsteller und der Aktenlage unwahrscheinlich sei, dass sie in absehbarer Zeit kostendeckende Eink\u00fcnfte erzielen werden.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es kann von den Antragstellern mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Beschluss S 162 AS 14273\/17 ER vom 14.11.2017 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, die volle Miete f\u00fcr eine Wohnung zu \u00fcbernehmen, die von einer streng religi\u00f6sen Familie in Kenntnis der unangemessen hohen Kosten bezogen wurde, um in der N\u00e4he des von ihnen besuchten Gotteshauses wohnen zu k\u00f6nnen. 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