{"id":46187,"date":"2017-11-20T10:05:28","date_gmt":"2017-11-20T08:05:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46187"},"modified":"2017-11-20T10:05:28","modified_gmt":"2017-11-20T08:05:28","slug":"lohnsteuer-lohnsteuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-an-arbeitnehmer-in-leasingfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuer-lohnsteuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-an-arbeitnehmer-in-leasingfaellen\/","title":{"rendered":"Lohnsteuer: Lohnsteuerliche Behandlung der \u00dcberlassung von (Elektro-)Fahrr\u00e4dern an Arbeitnehmer in Leasingf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>Es ist gefragt worden, wie bestimmte Vertragsgestaltungen zum sog. (Elektro-)Fahrrad-Leasing lohnsteuerlich zu behandeln sind. Dabei werden regelm\u00e4\u00dfig folgende Vertr\u00e4ge abgeschlossen:<\/h4>\n<\/article>\n<article>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelm\u00e4\u00dfig die gesamte Abwicklung betreut,<\/li>\n<li>Einzelleasingvertr\u00e4ge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber \u00fcber die (Elektro-)Fahrr\u00e4der mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten,<\/li>\n<li>ein Nutzungs\u00fcberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads f\u00fcr ebendiese Dauer, der auch eine private Nutzung zul\u00e4sst,<\/li>\n<li>eine \u00c4nderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das k\u00fcnftige Gehalt des Arbeitnehmers f\u00fcr die Dauer der Nutzungs\u00fcberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in H\u00f6he der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sog. Gehaltsumwandlung).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelm\u00e4\u00dfig vor, dass ein Dritter (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Beendigung der \u00dcberlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z. B. 10 % des urspr\u00fcnglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.<\/p>\n<p>Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Folgendes:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 1 EStG geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sind, zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Daher f\u00fchrt hier sowohl die verg\u00fcnstigte Nutzungs\u00fcberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber als auch die verg\u00fcnstigte \u00dcbereignung des (Elektro-)Fahrrads durch den Dritten zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer.<\/p>\n<h3>1. Nutzungs\u00fcberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber<\/h3>\n<p><b><\/b>F\u00fcr die Frage, ob von einer Gestellung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber auszugehen ist, wenn das (Elektro-)Fahrrad im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung \u00fcberlassen wird, ist das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1449) zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingf\u00e4llen entsprechend anzuwenden:<\/p>\n<p>Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad von dem Leasinggeber und \u00fcberl\u00e4sst es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabh\u00e4ngige Sonderrechtsbeziehung im Sinne des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2014, BStBl 2015 II Seite 670 vor und ist die Nutzungs\u00fcberlassung nach Tz. 2 zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:<\/p>\n<p>Der Anspruch auf die \u00dcberlassung des (Elektro-)Fahrrads resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter \u00c4nderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gew\u00e4hrt (vgl. BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 2008, BStBl II Seite 530) oder<\/li>\n<li>er arbeitsvertraglicher Verg\u00fctungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Bef\u00f6rderung in eine h\u00f6here Gehaltsklasse mit der \u00dcberlassung eines (Elektro-)Fahrrads des Arbeitgebers verbunden ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber in diesem Sinne setzt zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Leasinggeber zivilrechtlich Leasingnehmer ist.<\/p>\n<h3>2. Lohnsteuerliche Behandlung der Nutzungs\u00fcberlassung des (Elektro-)Fahrrads<\/h3>\n<p><b><\/b>Zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des (Elektro-)Fahrrads wird auf die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 23. November 2012, BStBl I Seite 1224, verwiesen.<\/p>\n<h3>3. Lohnsteuerliche Behandlung der \u00dcbereignung des (Elektro-)Fahrrads<\/h3>\n<p><b><\/b>Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-)Fahrrad von dem Dritten zu einem geringeren Preis als dem um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort i. S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG f\u00fcr ein solches (Elektro-)Fahrrad, ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern, vgl. BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015, BStBl I Seite 143. Zur Ermittlung dieses geldwerten Vorteils ist grunds\u00e4tzlich eine Einzelbewertung vorzunehmen, vgl. Rdnr. 4 des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013, BStBl I Seite 729.<\/p>\n<p>Es ist nicht zu beanstanden, den \u00fcblichen Endpreis i. S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer \u00fcbereignet wird, aus Vereinfachungsgr\u00fcnden mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Gro\u00dfh\u00e4ndlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer zu bewerten. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.<\/p>\n<p><b>4. Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7 37b Abs. 1 EStG<\/b><\/p>\n<p><b><\/b>In den F\u00e4llen der Tz. 3 gilt zur Frage der Anwendung des \u00a7 37b Abs. 1 EStG durch den Zuwendenden (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) und zur H\u00f6he der Bemessungsgrundlage (Rdnr. 11 und Rdnr. 16 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015, BStBl I Seite 468) Folgendes:<\/p>\n<p class=\"opening\">a) Anwendung des \u00a7 37b Abs. 1 EStG<\/p>\n<p>Dem Kriterium \u201eZus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung&#8220; gen\u00fcgt es, wenn zu dem sog. Grundgesch\u00e4ft im Sinne der Rdnr. 9a des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.) zwischen dem Zuwendenden (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) und dem Arbeitnehmer &#8211; z. B. ein Kaufvertrag \u00fcber ein (Elektro-)Fahrrad &#8211; der aus einem Rahmenvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil f\u00fcr den Arbeitnehmer &#8211; z. B. ein vereinbarter Rabatt oder eine andere Verg\u00fcnstigung &#8211; hinzukommt, vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.). \u00a7 37b Abs. 1 EStG ist dann grunds\u00e4tzlich anwendbar.<\/p>\n<p class=\"opening\">b) Bemessungsgrundlage<\/p>\n<p><b><\/b>Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind grunds\u00e4tzlich die Aufwendungen des Zuwendenden. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch der gemeine Wert anzusetzen, wenn die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsverm\u00f6gens besteht und dem Zuwendenden keine oder nur unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Aufwendungen entstanden sind, vgl. Rdnr. 16 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.). Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Aufwendungen in diesem Sinne liegen regelm\u00e4\u00dfig vor, wenn die (Elektro-)Fahrr\u00e4der durch den Zuwendenden (z. B. Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) vom Leasinggeber f\u00fcr einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis (z. B. 10 % des urspr\u00fcnglichen Kaufpreises) erworben werden.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen wird es nicht beanstandet, den gemeinen Wert im Sinne der Rdnr. 16 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.) eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer vom Zuwendenden \u00fcbereignet wird, aus Vereinfachungsgr\u00fcnden mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Gro\u00dfh\u00e4ndlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer anzusetzen. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempf\u00e4nger zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer, vgl. Rdnr. 9c des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (a. a. O.).<\/p>\n<p>Dieses Schreiben ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2334 \/ 12 \/ 10002-04 vom 17.11.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist gefragt worden, wie bestimmte Vertragsgestaltungen zum sog. (Elektro-)Fahrrad-Leasing lohnsteuerlich zu behandeln sind. 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