{"id":46191,"date":"2017-11-23T13:03:32","date_gmt":"2017-11-23T11:03:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46191"},"modified":"2017-11-23T13:03:32","modified_gmt":"2017-11-23T11:03:32","slug":"einkommensteuer-bfh-zur-abzugsfaehigkeit-von-schulgeld-bei-privatschulen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-bfh-zur-abzugsfaehigkeit-von-schulgeld-bei-privatschulen\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: BFH zur Abzugsf\u00e4higkeit von Schulgeld bei Privatschulen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>Der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zust\u00e4ndige Schulbeh\u00f6rde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgem\u00e4\u00df auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Juni 2017 X R 26\/15 zu \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden hat, muss daher die Finanzbeh\u00f6rde die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss pr\u00fcfen.<\/h4>\n<\/article>\n<article>F\u00fchrt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vorbereitung gew\u00e4hrleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht in den Grenzen des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.<\/p>\n<p>Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, wer in welcher Form die Erf\u00fcllung dieser Voraussetzung zu beurteilen hat. Nach seinem Urteil obliegt die Pr\u00fcfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vorbereitung eines schulischen Abschlusses nicht den Schulbeh\u00f6rden, sondern ist Aufgabe der Finanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Im Streitfall besuchte die Tochter der Kl\u00e4ger eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Pr\u00fcfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt (FA) verweigerte f\u00fcr das Streitjahr 2010 den Sonderausgabenabzug f\u00fcr das Schulgeld, weil die Kl\u00e4ger keinen Anerkennungsbescheid der zust\u00e4ndigen Kultusbeh\u00f6rde f\u00fcr die Privatschule vorgelegt h\u00e4tten. Das Finanzgericht (FG) war hingegen der Auffassung, ein solcher Anerkennungsbescheid sei gesetzlich nicht gefordert. Zudem bejahte das FG die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr den Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und gab damit der Klage statt.<\/p>\n<p>Der BFH sah dies ebenso und stellte sich damit gegen das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. M\u00e4rz 2009 (BStBl I 2009, 487). Wortlaut und Entstehungsgeschichte des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zeigten, dass ein Grundlagenbescheid nicht erforderlich sei, in dem die Schulbeh\u00f6rde bescheinigt, dass eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vorbereitung gegeben sei. Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbeh\u00f6rde verzichte und die Finanzbeh\u00f6rden mit der Pr\u00fcfung betraue, m\u00f6ge das vielleicht nicht zweckm\u00e4\u00dfig sein. Es bleibe dem zust\u00e4ndigen FA aber unbenommen, sich mit den Schulbeh\u00f6rden in Verbindung zu setzten und deren Einsch\u00e4tzung zur Erf\u00fcllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 73\/17 vom 22.11.2017 zum Urteil X R 26\/15 vom 20.06.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zust\u00e4ndige Schulbeh\u00f6rde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgem\u00e4\u00df auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. 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