{"id":46197,"date":"2017-11-23T13:06:26","date_gmt":"2017-11-23T11:06:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46197"},"modified":"2017-11-23T13:06:26","modified_gmt":"2017-11-23T11:06:26","slug":"elterngeld-keine-partnerschaftsbonusmonate-beim-elterngeldplus-wenn-die-erwerbstaetigkeit-nicht-in-rechtlich-zulaessiger-weise-reduziert-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elterngeld-keine-partnerschaftsbonusmonate-beim-elterngeldplus-wenn-die-erwerbstaetigkeit-nicht-in-rechtlich-zulaessiger-weise-reduziert-wird\/","title":{"rendered":"Elterngeld: Keine Partnerschaftsbonusmonate beim ElterngeldPlus, wenn die Erwerbst\u00e4tigkeit nicht in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise reduziert wird"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>Eltern, die beim Bezug von ElterngeldPlus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, m\u00fcssen beide gleichzeitig die Erwerbst\u00e4tigkeit in zul\u00e4ssiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unver\u00e4ndert \u201eoffiziell&#8220; voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzul\u00e4ssige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeif\u00fchren. Dies hat das Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg in einem am 07.11.2017 ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden.<\/h4>\n<\/article>\n<article>Die klagenden Eheleute wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der zust\u00e4ndigen Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-W\u00fcrttemberg) Elterngeld, u. a. in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus f\u00fcr den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbst\u00e4tigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30h\/Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium f\u00fcr den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung des Landesamts f\u00fcr Besoldung und Versorgung Baden-W\u00fcrttemberg durchgehend und unver\u00e4ndert 41 Wochenstunden betrug. Die beklagte Landeskreditbank lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Der Ehemann machte geltend, als Auszubildender k\u00f6nne er nicht als voll besch\u00e4ftigt angesehen werden.<\/p>\n<p>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts folgten der Argumentation der Eheleute nicht und gaben der Landeskreditbank Recht. Die neue Regelung im Elterngeldrecht soll die F\u00f6rderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind k\u00fcmmern und daf\u00fcr zeitweise die Berufst\u00e4tigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbst\u00e4tig sind. Auch der zur Berufsausbildung besch\u00e4ftigte Ehemann ist zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend ist aber nach Ansicht der Richterinnen und Richter, dass die Berufst\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich und auch in einer rechtlich zul\u00e4ssigen Weise reduziert werden muss. Damit lie\u00df das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate f\u00fcr die Eheleute.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage:<\/h3>\n<p class=\"opening\">Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz &#8211; BEEG)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 BEEG:<\/p>\n<p>Anspruch auf Elterngeld hat, wer<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>einen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,<\/li>\n<li>mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,<\/li>\n<li>dieses Kind selbst betreut und erzieht und<\/li>\n<li>keine oder keine volle Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt.<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"opening\">\u00a7 4 Absatz 3 Satz 4 BEEG:<\/p>\n<p>Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbst\u00e4tig sind und<\/li>\n<li>die Voraussetzungen des \u00a7 1 erf\u00fcllen,<\/li>\n<\/ol>\n<p>hat jeder Elternteil f\u00fcr diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbetr\u00e4ge ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 22.11.2017 zum Urteil L 11 EG 2662\/17 vom 07.11.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eltern, die beim Bezug von ElterngeldPlus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, m\u00fcssen beide gleichzeitig die Erwerbst\u00e4tigkeit in zul\u00e4ssiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. 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