{"id":46251,"date":"2017-12-06T18:44:56","date_gmt":"2017-12-06T16:44:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46251"},"modified":"2017-12-06T18:44:56","modified_gmt":"2017-12-06T16:44:56","slug":"rundfunkbeitragspflicht-fuer-hotel-und-gaestezimmer-sowie-ferienwohnungen-nur-bei-bereitgestellter-empfangsmoeglichkeit-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rundfunkbeitragspflicht-fuer-hotel-und-gaestezimmer-sowie-ferienwohnungen-nur-bei-bereitgestellter-empfangsmoeglichkeit-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Rundfunkbeitragspflicht f\u00fcr Hotel- und G\u00e4stezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsm\u00f6glichkeit verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"h1\">Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung des zus\u00e4tzlichen Rundfunkbeitrags f\u00fcr Hotel- und G\u00e4stezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen F\u00e4llen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsst\u00e4tteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsger\u00e4ten oder eines Internetzugangs die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, das \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten R\u00e4umlichkeiten zu nutzen.<\/h2>\n<p>Nach dem seit dem 1.\u00a0Januar\u00a02013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der L\u00e4nder sind Inhaber von Betriebsst\u00e4tten f\u00fcr die darin vorhandenen Hotel- und G\u00e4stezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zus\u00e4tzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der neben ihre allgemeine Beitragspflicht f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte tritt. F\u00fcr jedes Zimmer bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin eines Hostels in Neu-Ulm. Sie zahlt den allgemeinen Betriebsst\u00e4ttenbeitrag, wendet sich aber gegen die Heranziehung zu dem zus\u00e4tzlichen\u00a0 Rundfunkbeitrag f\u00fcr ihre G\u00e4stezimmer. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur\u00fcckverwiesen. Auch bei dem zus\u00e4tzlich vom Betriebsst\u00e4tteninhaber f\u00fcr Hotelzimmer etc. zu zahlenden Beherbergungsbeitrag handelt es sich um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, f\u00fcr die die L\u00e4nder die Regelungsbefugnis besitzen und deren Erhebung verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Diese ist grunds\u00e4tzlich gegeben, weil der Beherbergungsbeitrag einen besonderen Vorteil der Rundfunkempfangsm\u00f6glichkeit abgilt, der nicht bereits vom Betriebsst\u00e4ttenbeitrag erfasst wird. Die M\u00f6glichkeit des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in den Hotel- und G\u00e4stezimmern sowie Ferienwohnungen ist ein preisbildender Umstand und stellt daher f\u00fcr den Betriebsst\u00e4tteninhaber einen besonderen zus\u00e4tzlichen Vorteil dar. Dieser zus\u00e4tzliche Vorteil ist ihm zuzurechnen und von ihm abzugelten, wenn er seinen G\u00e4sten in den Zimmern und Ferienwohnungen die Rundfunkempfangsm\u00f6glichkeit bereitstellt. Das ist der Fall, wenn er die R\u00e4umlichkeiten mit Empfangsger\u00e4ten oder einem Internetzugang ausstattet, der seinen G\u00e4sten einen Rundfunkempfang erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die Ankn\u00fcpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich dazu, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsm\u00f6glichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Wohnungs- und des Betriebsst\u00e4ttenbeitrags (s. Urteile vom 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 &#8211; BVerwG\u00a06\u00a0C\u00a06.15 &#8211; BVerwGE 154, 275 und vom 7.\u00a0Dezember\u00a02016 &#8211; BVerwG\u00a06\u00a0C\u00a049.15 -) als gerechtfertigt erachtet. Diese Raumeinheiten sind nahezu l\u00fcckenlos mit Empfangsger\u00e4ten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine \u201eFlucht aus der Rundfunkgeb\u00fchr\u201c festzustellen, weshalb Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgeb\u00fchr bestanden. Dar\u00fcber hinaus war der Nachweis der Verbreitung insbesondere von multifunktionalen Empfangsger\u00e4ten und die Zuordnung zum Rundfunkteilnehmer nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festzustellen. Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden und zur Gew\u00e4hrleistung einer m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen Erhebung war der Gesetzgeber nicht gehalten, im Bereich des Wohnungs- und Betriebsst\u00e4ttenbeitrags eine Befreiungsm\u00f6glichkeit bei Verzicht auf den Rundfunkempfang vorzusehen.<\/p>\n<p>Bei der zus\u00e4tzlichen Beitragspflicht des Betriebsst\u00e4tteninhabers f\u00fcr seine Hotelzimmer etc. liegen diese Voraussetzungen f\u00fcr eine Inanspruchnahme von Inhabern, die ihren G\u00e4sten keine Rundfunkempfangsm\u00f6glichkeit in diesen R\u00e4umen er\u00f6ffnen, jedoch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verl\u00e4sslich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu l\u00fcckenlos mit Empfangsger\u00e4ten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind. Dar\u00fcber hinaus bereitet es keine un\u00fcberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsger\u00e4tes oder eines Internetzugangs festzustellen. Die Ausstattung der Zimmer mit Empfangsger\u00e4ten oder Internetzugang geh\u00f6rt zu denjenigen Merkmalen, die das Gesch\u00e4ftsmodell des Inhabers pr\u00e4gen und daher z.B. Gegenstand von Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von G\u00e4sten im Internet sind. Aus diesen Gr\u00fcnden ist die Erhebung des zus\u00e4tzlichen Beitrags vom Betriebsst\u00e4tteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen G\u00e4sten eine M\u00f6glichkeit der Nutzung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verf\u00fcgung stellt. F\u00fcr die anderen erweist sich die Beitragsregelung als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis erm\u00f6glicht hat, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsger\u00e4ten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind. Die Verfassungswidrigkeit der Regelung des Beherbergungsbeitrags beschr\u00e4nkt sich hierauf. Sie erfasst nicht die Beitragspflicht derjenigen Betriebsst\u00e4tteninhaber, die ihren G\u00e4sten eine Empfangsm\u00f6glichkeit in den Zimmern er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Kl\u00e4gerin eine von ihr er\u00f6ffnete Rundfunkempfangsm\u00f6glichkeit besteht. Erst nach Aufkl\u00e4rung dieser Tatsache kann beurteilt werden, ob die Kl\u00e4gerin zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist oder aber die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Beherbergungsbeitrags dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist.<\/p>\n<p class=\"h1\">PressemitteilungNr. 66\/2017 vom 27.09.2017<\/p>\n<p class=\"h1\">Urteil vom 27. September 2017 &#8211; BVerwG 6 C 32.16 &#8211;<\/p>\n<p>Vorinstanzen:<\/p>\n<p class=\"instanz\">VGH M\u00fcnchen, 7 BV 15.1188 &#8211; Urteil vom 14. April 2016 &#8211;<\/p>\n<p class=\"instanz\">VG Augsburg, Au 7 K 14.792 &#8211; Urteil vom 20. April 2015 &#8211;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung des zus\u00e4tzlichen Rundfunkbeitrags f\u00fcr Hotel- und G\u00e4stezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen F\u00e4llen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsst\u00e4tteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsger\u00e4ten oder eines Internetzugangs die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, das \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten R\u00e4umlichkeiten zu nutzen. 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