{"id":46264,"date":"2017-12-06T19:15:32","date_gmt":"2017-12-06T17:15:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46264"},"modified":"2017-12-06T19:15:32","modified_gmt":"2017-12-06T17:15:32","slug":"umsatzsteuer-umsatzsteuerliche-behandlung-der-abrechnung-von-mehr-bzw-mindermengen-strom-leistungsbeziehungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-umsatzsteuerliche-behandlung-der-abrechnung-von-mehr-bzw-mindermengen-strom-leistungsbeziehungen\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Strom (Leistungsbeziehungen)"},"content":{"rendered":"<article>\n<h3>I. Der Abrechnung von Jahresmehr- und Jahresmindermengen Strom zugrunde liegende Leistungsbeziehungen<\/h3>\n<\/article>\n<article>Das Gebiet eines jeden \u00dcbertragungsnetzbetreibers stellt eine Regelzone dar (\u00a7 3 Nr. 30 des Gesetzes \u00fcber die Elektrizit\u00e4ts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz- EnWG)). Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden, die aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen m\u00fcssen (\u00a7 4 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber den Zugang zu Elektrizit\u00e4tsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung &#8211; StromNZV)). Der \u00dcbertragungsnetzbetreiber erf\u00fcllt die Aufgabe des Bilanzkreiskoordinators. F\u00fcr jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegen\u00fcber dem Bilanzkreiskoordinator gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 StromNZV ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. Bilanzkreisverantwortlicher und Bilanzkreiskoordinator haben gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 1 StromNZV einen Vertrag \u00fcber die F\u00fchrung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) zu schlie\u00dfen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich f\u00fcr eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in seinem Bilanzkreis und \u00fcbernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von \u00dcbertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung f\u00fcr Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen seines Bilanzkreises (\u00a7 4 Abs. 2 StromNZV).<\/p>\n<p>Der Ausgleich von physischen Leistungsungleichgewichten im Stromnetz erfolgt durch den \u00dcbertragungsnetzbetreiber. Dieser hat nach \u00a7 12 EnWG die Aufgabe, das Gleichgewicht zwischen Stromverbrauch und Stromerzeugung und damit die Netzstabilit\u00e4t in seiner Regelzone durch den Einsatz von Regelenergie sicherzustellen. Dar\u00fcber hinaus ist er in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator f\u00fcr die Bilanzkreisabrechnung zust\u00e4ndig und rechnet die sich in den einzelnen Bilanzkreisen ergebenden Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisungen monatlich als sog. Ausgleichsenergie ab. Physikalische Stromlieferungen liegen diesen Abrechnungen nicht zugrunde. Lediglich die Regelenergie wird vom \u00dcbertragungsnetzbetreiber permanent bezogen und virtuell im Rahmen der monatlichen Abrechnung der Ausgleichsenergie auf die Bilanzkreise verteilt.<\/p>\n<p>Rechtliche Grundlage f\u00fcr die Jahresmehr- und Jahresmindermengenabrechnung Strom auf der Ebene der Verteilernetze ist \u00a7 13 Abs. 1 StromNZV. Die Verteilnetzbetreiber sind danach verpflichtet, f\u00fcr jeden Lastprofilkunden des (jeweiligen) Lieferanten eine Prognose \u00fcber den Jahresverbrauch festzulegen. Die prognostizierten Strommengen werden von den jeweiligen Lieferanten in das Stromnetz eingespeist.<\/p>\n<p>Die Differenzen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit stellen die vom Verteilnetzbetreiber abzurechnenden Jahresmehr- und Jahresmindermengen dar. Sie sind gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 StromNZV als vom Verteilnetzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so verg\u00fctet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. \u00dcberschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber (\u00a7 13 Abs. 3 StromNZV).<\/p>\n<h3>II. Umsatzsteuerrechtliche W\u00fcrdigung<\/h3>\n<p>Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu w\u00fcrdigen: Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verf\u00fcgungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verf\u00fcgung gestellten Strom wird verschafft (\u00a7 3 Abs. 1 UStG). Unter den in \u00a7 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner.<\/p>\n<p>Hiervon zu unterscheiden sind die Leistungen des \u00dcbertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator aufgrund des Bilanzkreisvertrags mit dem Bilanzkreisverantwortlichen. Der Bilanzkreiskoordinator f\u00fchrt das Bilanzkreissystem, sorgt f\u00fcr die Stabilit\u00e4t des Netzes und rechnet Bilanzkreisabweichungen als virtuelle Ausgleichsenergie mit dem Bilanzkreisverantwortlichen ab. Eine Mehr-\/ Mindermengenabrechnung Strom zwischen dem Bilanzkreiskoordinator und dem Bilanzkreisverantwortlichen findet nicht statt. Die Leistungen des \u00dcbertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator sind als sonstige Leistungen zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt 13b.3a Abs. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die dazu durchzuf\u00fchrenden Meldungen von Entnahme-, Einspeise- und Lieferdaten durch den Bilanzkreisverantwortlichen an den Bilanzkreiskoordinator stellen keine eigene Leistung dar.<\/p>\n<p>Die Bewirtschaftung seines Bilanzkreises nimmt der Bilanzkreisverantwortliche im eigenen Interesse und nicht als Leistung an den Bilanzkreiskoordinator im Rahmen des Bilanzkreisvertrages vor.<\/p>\n<h3>III. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/h3>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2017 &#8211; III C 3 &#8211; S-7117-a \/ 16 \/ 10001 (2017\/1004344) -, BStB lI S. xxx, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Im Abk\u00fcrzungsverzeichnis wird nach der Angabe \u201eStGB = Strafgesetzbuch&#8220; die Angabe\u00a0<b>\u201eStromNZV = Verordnung \u00fcber den Zugang zu Elektrizit\u00e4tsversorgungsnetzen &#8211; Stromnetzzugangsverordnung&#8220;\u00a0<\/b>eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) Der bisherige Absatz 5 wird vor der Zwischen\u00fcberschrift \u201eAusgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas&#8220; neuer Absatz 4.<\/p>\n<p>b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.<\/p>\n<p>c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgende Zwischen\u00fcberschrift und folgender neuer Absatz 6 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e<b>Ausgleich von Mehr &#8211; bzw. Mindermengen Strom<\/b><b><\/b><\/p>\n<p><b>(6)\u00a0<sup>1<\/sup>Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde nach \u00a7 13 Strom-NZV Mehr- oder Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge).\u00a0<sup>2<\/sup>Die Verf\u00fcgungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verf\u00fcgung gestellten Strom wird verschafft<\/b>.&#8220;<\/p>\n<p>3. Abschnitt 13b.3a wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e<b>(4a) Der Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas stellt eine Lieferung dar (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 5).<\/b>&#8220;<\/p>\n<p>b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e5. Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen\u00a0<b>Strom\u00a0<\/b>(vgl. Abschnitt 1.7 Abs.\u00a0<b>6<\/b>).&#8220;<\/p>\n<h3>IV. Anwendungsregelung<\/h3>\n<p>Die Regelung ist in allen noch offenen F\u00e4llen anzuwenden. Bei vor dem 1. Juli 2018 ausgef\u00fchrten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Strom wird es jedoch &#8211; auch f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs &#8211; nicht beanstandet, wenn zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde \u00fcbereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird es &#8211; auch f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs &#8211; nicht beanstandet, wenn vor dem 1. Juli 2018 ausgef\u00fchrte Leistungen aufgrund des Bilanzkreisvertrags von den Beteiligten einvernehmlich als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den \u00dcbertragungsnetzbetreiber als Bilanzkreiskoordinator abgerechnet werden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7124 \/ 07 \/ 10002 :006 vom 06.12.2017<\/p>\n<article>\n<h3><\/h3>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Der Abrechnung von Jahresmehr- und Jahresmindermengen Strom zugrunde liegende Leistungsbeziehungen Das Gebiet eines jeden \u00dcbertragungsnetzbetreibers stellt eine Regelzone dar (\u00a7 3 Nr. 30 des Gesetzes \u00fcber die Elektrizit\u00e4ts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz- EnWG)). 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