{"id":46275,"date":"2017-12-08T17:51:47","date_gmt":"2017-12-08T15:51:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46275"},"modified":"2017-12-08T17:51:47","modified_gmt":"2017-12-08T15:51:47","slug":"die-zukunft-des-%c2%a7-8c-kstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-zukunft-des-%c2%a7-8c-kstg\/","title":{"rendered":"Die Zukunft des \u00a7 8c KStG?"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>Die Uhr tickt f\u00fcr die Neuregelung des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 29.03.2017 (Az. 2 BvL 6\/11) die Norm, nach der Verluste bei Anteilseignerwechsel einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 % bis einschlie\u00dflich 50 % quotal untergehen, f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Gleichzeitig hat das Gericht dem Gesetzgeber Hausaufgaben erteilt. Bis zum 31.12.2018 muss mit Wirkung ab dem 01.01.2008 die Verlustnutzung neu geregelt werden. Andernfalls kommt es r\u00fcckwirkend zur Nichtigkeit des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Das k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte BMF-Schreiben vom 28.11.2017 zu \u00a7 8c KStG stellt die Nichtanwendung des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bis zu einer gesetzlichen Neuordnung klar. Im Rahmen des 65. Berliner Steuergespr\u00e4chs diskutierten die geladenen G\u00e4ste unter der Podiumsleitung von Michael Wendt (Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof) m\u00f6gliche Zukunftsperspektiven der Norm.<\/h4>\n<\/article>\n<article>Dr. Erik R\u00f6der (Wissenschaftlicher Referent des Max Planck-Instituts f\u00fcr Steuerrecht und \u00d6ffentliche Finanzen) stellte die verschiedenen Aspekte des \u00a7 8c KStG vor, um die man sich Gedanken machen m\u00fcsse. Das sei zum einen der bereits f\u00fcr den Zeitraum ab 01.01.2008 bis 31.12.2015 f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rte \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Zum anderen sei dies f\u00fcr den gleichen Zeitraum aber auch die Regelung des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Nach dieser Vorschrift entf\u00e4llt bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft der komplette Verlustvortrag. Zumindest das FG Hamburg ist von der Verfassungswidrigkeit auch dieser Regelung \u00fcberzeugt und legte dem BVerfG die Frage vor, ob die Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei (Beschluss vom 29.08.2017, Az. 2 K 245\/17; BVerfG-Az. 2 BvL 19\/17). Dar\u00fcber hinaus stelle sich die Frage, welche Auswirkungen die Einf\u00fchrung des \u00a7 8d KStG mit Wirkung zum 01.01.2016 auf sowohl \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 als auch auf \u00a7 8c Abs. 1 Satz 2 KStG habe.<\/p>\n<h3>Erwerb von Minderheitsbeteiligungen rechtfertige alleine keinen Verlustuntergang<\/h3>\n<p>RDin Evelyn H\u00f6rhammer (Bundesministerium der Finanzen) zeigte im Rahmen eines Einf\u00fchrungsreferats auf, welche Alternativen der Gesetzgeber hat, auf den Beschluss des BVerfG zu reagieren. Neben der Streichung der Vorschrift k\u00e4me es in Betracht, die Regelung neu zu konzipieren. So k\u00f6nnte ein Missbrauchstatbestand in Anlehnung an \u00a7 8 Abs. 4 KStG a.F., der f\u00fcr die Verlustnutzung unter anderem eine gleichbleibende wirtschaftliche Identit\u00e4t forderte, definiert werden. Denkbar w\u00e4re alternativ, eine Regelung in Anlehnung an den neuen \u00a7 8d KStG zu schaffen. Im \u00dcbrigen erachtete H\u00f6rhammer die Norm f\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab 2016 (also mit Einf\u00fchrung des \u00a7 8d KStG) nicht als zwingend verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Die weiteren Podiumsg\u00e4ste sprachen sich daf\u00fcr aus, \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG f\u00fcr s\u00e4mtliche Zeitr\u00e4ume ab 01.01.2008 ersatzlos zu streichen. Als Hauptargument nannte R\u00f6der in seinem Vortrag: Minderheitsbeteiligungen f\u00fchrten grunds\u00e4tzlich nicht zu substanzieller Beteiligung am Kapital. Daher seien sie nicht geeignet, eine missbr\u00e4uchliche Kontrolle durch den Erwerber zu begr\u00fcnden. Dr. Peter Brandis (Richter am Bundesfinanzhof) wies darauf hin, dass durch die Ankn\u00fcpfung an Anteilseignerwechsel ab mehr als 25 % der Zweck der Norm, n\u00e4mlich die Vermeidung missbr\u00e4uchlicher Mantelkaufgestaltungen, verloren gegangen sei.<\/p>\n<h3>Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 2 KStG?<\/h3>\n<p>Weniger Einigkeit bestand bei der Frage, wie die Zukunft des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 2 KStG aussehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>H\u00f6rhammer nahm an, da anders als in Satz 1 nur Erwerbe von Mehrheitsbeteiligungen betroffen seien, keine zwingende Verfassungswidrigkeit vorl\u00e4ge. R\u00f6der zog in Betracht, dass zumindest seit Einf\u00fchrung des \u00a7 8d KStG der \u00a7 8c Abs. 1 Satz 2 KStG einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung standhalten k\u00f6nnte. RA\/StB Dipl.-Volksw. Prof. Dr. Christian Dorenkamp (Leiter der Konzernsteuerabteilung der Deutschen Telekom AG) sah hingegen generell auch in der Regelung des Satzes 2 einen Verfassungsversto\u00df. Klarheit hier\u00fcber wird erst das zu dieser Rechtsfrage ausstehende Urteil des BVerfG bringen.<\/p>\n<h3>\u00dcberlegungen zur Neukonzeption der Verlustnutzung<\/h3>\n<p>Ungeachtet dessen zeigte die Podiumsdiskussion auf, welche Schwierigkeiten eine Neuregelung der Verlustnutzungsm\u00f6glichkeiten bei Anteilseignerwechsel mit sich bringt:<\/p>\n<p>Die gr\u00f6\u00dfte Herausforderung bestehe darin, die Missbrauchsf\u00e4lle durch Mantelkaufgestaltungen, die man zu verhindern sucht, tatbestandlich zu definieren. Zum einen solle eine solche Missbrauchsverhinderungsvorschrift Umstrukturierungen f\u00fcr Unternehmen nicht behindern. Zum anderen solle sie f\u00fcr die Finanzverwaltung administrierbar und zu guter Letzt f\u00fcr den Steuerpflichtigen rechtssicher ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>\u00dcberlegungen zu einer Regelung wie die des fr\u00fcheren \u00a7 8 Abs. 4 KStG a. F., der f\u00fcr die Verlustnutzung an die wirtschaftliche Identit\u00e4t kn\u00fcpfte, wurden dabei sehr kritisch gesehen. R\u00f6der bezeichnete dieses Vorgehen gar als wirtschaftlich kontraproduktiv. Wenn neues Betriebsverm\u00f6gen dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass die wirtschaftliche Identit\u00e4t nicht mehr als gegeben gilt und Verluste daher untergehen, bestrafe das insbesondere Sanierungsf\u00e4lle.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend quantifizierbare Tatbest\u00e4nde eine m\u00f6gliche Neuregelung handhabbar machen, b\u00f6ten sie Raum f\u00fcr Gestaltungen. Die gesetzliche Implementierung unbestimmter Rechtsbegriffe zur Missbrauchsvermeidung w\u00fcrde Gestaltungsm\u00f6glichkeiten hingegen einschr\u00e4nken. Im Gegenzug w\u00fcrde sie jedoch f\u00fcr Rechtsunsicherheit sorgen. Wie so oft scheint die Quadratur des Kreises gefordert.<\/p>\n<p>StB\/WP Prof. Dr. Ulrich Prinz (Of Counsel WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH) hob ein ganz grundlegendes Problem hervor: Nach den derzeitigen Regelungen des \u00a7 8c und 8d KStG sei die Verlustvernichtung der Normalfall. Die M\u00f6glichkeit der Verlustnutzung bleibe lediglich die Ausnahme. Dieses Verh\u00e4ltnis m\u00fcsse sich drehen.<\/p>\n<p>Die lebhafte Diskussion zeigte mehr als deutlich, vor welch gro\u00dfer Herausforderung der Gesetzgeber steht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle:\u00a0DStV, Mitteilung vom 04.12.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Uhr tickt f\u00fcr die Neuregelung des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. 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