{"id":46281,"date":"2017-12-08T17:54:27","date_gmt":"2017-12-08T15:54:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46281"},"modified":"2017-12-08T17:54:27","modified_gmt":"2017-12-08T15:54:27","slug":"sozialversicherungsrecht-entscheidungsfreiheit-junger-erwachsener-im-hartz-iv-bezug-gestaerkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sozialversicherungsrecht-entscheidungsfreiheit-junger-erwachsener-im-hartz-iv-bezug-gestaerkt\/","title":{"rendered":"Sozialversicherungsrecht: Entscheidungsfreiheit junger Erwachsener im &#8222;Hartz IV&#8220;-Bezug gest\u00e4rkt"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h4>Wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umz\u00fcgen beschr\u00e4nkt. Eine erneute Genehmigung f\u00fcr einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. November 2017 entschieden.<\/h4>\n<\/article>\n<article>Der 22 Jahre alte Kl\u00e4ger hatte bereits alleinstehend Leistungen nach dem SGB II (&#8222;Hartz IV&#8220;) bezogen. Er zog nach Dresden und war zun\u00e4chst obdachlos. Daraufhin kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Arbeitslosengeld II-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer f\u00fcr 300 Euro warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die K\u00fcndigung des Arbeitsvertrages und stellte wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80 % des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte es nicht an, weil der Kl\u00e4ger ohne Zusicherung des Jobcenters umgezogen sei. Hiergegen klagte der Kl\u00e4ger vor dem Sozialgericht.<\/p>\n<p>Die 52. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat der Klage stattgegeben. Zwar erhalten unter 25 Jahre alte Leistungsempf\u00e4nger nur dann den vollen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft f\u00fcr eine eigene Wohnung, wenn sie vor dem Auszug von den Eltern eine Zusicherung vom Jobcenter erhalten haben. Damit m\u00f6chte der Gesetzgeber vermeiden, dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften sich auf Kosten der Jobcenter vermehrt. Dies gilt jedoch nur f\u00fcr den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus. Den jungen Leistungsbeziehern darf n\u00e4mlich nicht eine Art &#8222;Lebenskontrolle&#8220; f\u00fcr alle weiteren Umz\u00fcge aufgeb\u00fcrdet werden. Jedenfalls wenn die R\u00fcckkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolgt, muss eine erneute Zusicherung nicht eingeholt werden.<\/p>\n<p>Die Klage war auch aus einem anderen Grunde erfolgreich: Der Kl\u00e4ger hatte sich vor dem Umzug vom Leistungsbezug abgemeldet, weil er eine Arbeit gefunden hatte. Mit dem Arbeitseinkommen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger keine Unterst\u00fctzung durch das Jobcenter mehr ben\u00f6tigt. Unter diesen Umst\u00e4nden musste er keine Zusicherung des Jobcenters f\u00fcr den Umzug einholen. Dass der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Mietvertrages wieder gek\u00fcndigt wurde, ist unerheblich. Denn es war f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht vorhersehbar. Er konnte darlegen, dass er die K\u00fcndigung weder provoziert noch verschuldet hatte. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter daher zu Zahlung des vollen Regelbedarfs (derzeit: 409 Euro pro Monat) zuz\u00fcglich der Kosten der Unterkunft im WG-Zimmer.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage:<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch &#8211; Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende (SGB II):<\/p>\n<p>Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe f\u00fcr Unterkunft und Heizung f\u00fcr die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Tr\u00e4ger dies vor Abschluss des Vertrages \u00fcber die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Tr\u00e4ger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gr\u00fcnden nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,<\/li>\n<li>der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder<\/li>\n<li>ein sonstiger, \u00e4hnlich schwerwiegender Grund vorliegt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe f\u00fcr Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Leistungen herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 20 Abs. 3 SGB II:<\/p>\n<p>Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zust\u00e4ndigen kommunalen Tr\u00e4gers nach \u00a7 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: SG Dresden, Pressemitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil S 52 AS 4265\/17 vom 30.11.2017 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<nav id=\"footer\" class=\"navigation\"><\/nav>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umz\u00fcgen beschr\u00e4nkt. Eine erneute Genehmigung f\u00fcr einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. November 2017 entschieden. 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