{"id":46350,"date":"2017-12-15T13:41:21","date_gmt":"2017-12-15T11:41:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46350"},"modified":"2020-09-15T11:47:28","modified_gmt":"2020-09-15T09:47:28","slug":"entgegen-bmf-die-zinsschrankenfreigrenze-beruecksichtigt-auch-erstmalige-abzinsungsertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entgegen-bmf-die-zinsschrankenfreigrenze-beruecksichtigt-auch-erstmalige-abzinsungsertraege\/","title":{"rendered":"Entgegen BMF: Die Zinsschrankenfreigrenze ber\u00fccksichtigt auch erstmalige Abzinsungsertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<h4>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 17. November 2017 (Az. 4 K 3523\/14 F) entschieden, dass Ertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinsertr\u00e4gen geh\u00f6ren, die mit\u00a0Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschranken-Freigrenze zu verrechnen sind.<\/h4>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind ehemalige Gesellschafter einer inzwischen nicht mehr existenten KG. Diese verrechnete Ertr\u00e4ge aus\u00a0der erstmaligen Abzinsung unverzinslicher Darlehen mit Zinsaufwand und unterschritt damit die Freigrenze von 3 Mio. \u20ac. Das Finanzamt berief sich auf das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 (BStBl. I 2008, 718, Rz. 27), wonach solche Ertr\u00e4ge nicht\u00a0verrechenbar seien, und behandelte\u00a0unter Anwendung der Zinsschranke einen Teil des Zinsaufwands als nicht abziehbar.<\/p>\n<p>Der Senat gab der Klage statt.\u00a0Mit dem Zinsaufwand seien Ertr\u00e4ge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den ma\u00dfgeblichen Gewinn erh\u00f6ht haben, zu saldieren. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien lie\u00dfe sich eine Einschr\u00e4nkung\u00a0f\u00fcr Ertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung entnehmen.<\/p>\n<p>Lesen Sie hierzu bitte auch die Pressemitteilung Nr. 14 vom 15. Dezember 2017:<\/p>\n<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem\u00a0Urteil vom 17. November 2017\u00a0(<abbr title=\"Aktenzeichen\">Az<\/abbr>. 4 K 3523\/14 F) hat der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass Ertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinsertr\u00e4gen geh\u00f6ren, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind.\u00a0Zwischen einer KG, an der die Kl\u00e4gerinnen beteiligt waren, den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerinnen und den Kl\u00e4gerinnen selbst bestanden verschiedene Darlehensbeziehungen. F\u00fcr zwei dieser Darlehen traten im Streitjahr die Voraussetzungen f\u00fcr einen Wegfall der Verzinsung ein, woraufhin beide Darlehen abgezinst wurden, was zu seinem entsprechenden Abzinsungsertrag f\u00fchrte. Der Beklagte vertrat unter Berufung auf die entsprechenden Regelungen eines BMF-Schreibens die Auffassung, dass Ertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zinsschrankenfreigrenze von 3 Mio. EUR nicht zu ber\u00fccksichtigen seien und ermittelte unter Anwendung der Zinsschrankenregelung den nichtabziehbaren Zinsaufwand des Streitjahres.\u00a0Der hiergegen erhobenen Klage gab der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster statt. Die Zinsschranke sei nicht anwendbar, weil der ma\u00dfgebliche Zinsaufwand der\u00a0<abbr title=\"Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung\">GmbH<\/abbr>\u00a0&amp; Co. KG im Streitjahr die Freigrenze unterschritten habe. Mit dem Zinsaufwand seien Ertr\u00e4ge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den ma\u00dfgeblichen Gewinn erh\u00f6ht haben, zu saldieren. Dies gelte entgegen der Ansicht des BMF auch f\u00fcr Ertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten. Dem Wortlaut der Zinsschrankenregelung sei insoweit keine Einschr\u00e4nkung zu entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien erg\u00e4ben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Einschr\u00e4nkung beabsichtigt h\u00e4tte. Da die Abzinsung untrennbar mit der sp\u00e4ter als Aufwand zu verbuchenden Aufzinsung verkn\u00fcpft sei, sei eine nur einseitige Ber\u00fccksichtigung ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Anordnung nicht geboten.Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 17. November 2017 (Az. 4 K 3523\/14 F) entschieden, dass Ertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinsertr\u00e4gen geh\u00f6ren, die mit\u00a0Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschranken-Freigrenze zu verrechnen sind. Die Kl\u00e4ger sind ehemalige Gesellschafter einer inzwischen nicht mehr existenten KG. 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