{"id":46353,"date":"2017-12-15T13:43:55","date_gmt":"2017-12-15T11:43:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46353"},"modified":"2018-03-22T11:34:13","modified_gmt":"2018-03-22T09:34:13","slug":"entscheidungen-fg-muenster-dezember-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entscheidungen-fg-muenster-dezember-2017\/","title":{"rendered":"Entscheidungen FG M\u00fcnster Dezember 2017"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eine Stiftung von Todes wegen ist erst ab Erstellung der Satzung gemeinn\u00fctzig\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 13 K 641\/14 K) entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verf\u00fcgt hatte, dass sein gesamtes Verm\u00f6gen einer Stiftung f\u00fcr \u201e\u00e4ltere durch nicht selbst verschuldete Armut bedr\u00fcckte deutsche Mitb\u00fcrger\u201c zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Kl\u00e4gerin als rechtsf\u00e4hig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsverm\u00f6gen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinsertr\u00e4ge. Das Finanzamt unterwarf die Eink\u00fcnfte der K\u00f6rperschaftsteuer, da die Kl\u00e4gerin aufgrund nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung nicht als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin war demgegen\u00fcber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsf\u00e4higkeit als Stiftung steuerpflichtig sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Senat wies die Klage ab. Die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht der Kl\u00e4gerin beginne bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich sei ihr bereits ab diesem Zeitpunkt r\u00fcckwirkend das Stiftungsverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 84 BGB zuzuordnen. Diese Fiktion sei auch f\u00fcr das Steuerrecht ma\u00dfgeblich. Die Kl\u00e4gerin sei in den Streitjahren nicht als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen. Nach dem Stiftungszweck solle sie zwar mildt\u00e4tige Zwecke verfolgen. Hierf\u00fcr bed\u00fcrfe es jedoch einer Satzung, die den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck der K\u00f6rperschaft festlegt. Eine solche Satzung habe vor 2007 jedoch nicht existiert. Ob diese Satzung ab 2007 die Voraussetzungen f\u00fcr eine Gemeinn\u00fctzigkeit der Kl\u00e4gerin erf\u00fclle, k\u00f6nne dahinstehen, weil insoweit eine steuerliche R\u00fcckwirkung nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 50\/17 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Keine Nachversteuerung bei sp\u00e4terem Herabsinken der Beteiligtenquote<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 20. November 2017 (Az. 3 K 1879\/15 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass keine Nachversteuerung nach \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine sp\u00e4tere Kapitalerh\u00f6hung unter 25% herabsinkt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt im Jahr 2010 von seinem Bruder einen GmbH-Anteil geschenkt, wof\u00fcr das Finanzamt aufgrund des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach \u00a7 13a ErbStG die Schenkungsteuer zun\u00e4chst mit 0 \u20ac festsetzte. Im Oktober 2012 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die Beteiligung und investierte einen Teil des Erl\u00f6ses in seine Beteiligung an einer AG, an der er nach einer im M\u00e4rz 2013 beschlossenen Kapitalerh\u00f6hung mit rund 46% beteiligt war. Einen weiteren Teil des Erl\u00f6ses investierte der Kl\u00e4ger ebenfalls in die AG, war aber aufgrund einer im Juni 2013 beschlossenen Kapitalerh\u00f6hung nur noch mit 19,91% beteiligt, weil weitere Investoren ebenfalls AG-Anteile erworben hatten. Das Finanzamt erlie\u00df daraufhin einen ge\u00e4nderten Schenkungsteuerbescheid, mit dem es sowohl den Verschonungsabschlag als auch den Abzugsbetrag unber\u00fccksichtigt lie\u00df.<\/p>\n<p>Die Klage hatte vollumf\u00e4nglich Erfolg. Durch die Ver\u00e4u\u00dferung seiner GmbH-Beteiligung habe der Kl\u00e4ger zwar grunds\u00e4tzlich den Tatbestand der Nachversteuerung (\u00a7\u00a013a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) erf\u00fcllt. Da er den Erl\u00f6s jedoch innerhalb der beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gensart (Anteile an Kapitalgesellschaften) investiert habe, sei die Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Dem stehe das Herabsinken der Beteiligungsquote auf unter 25% nicht entgegen, weil der Kapitalanteil des Kl\u00e4gers im Investitionszeitpunkt bei rund 46% gelegen habe und die Reduzierung der Beteiligung aufgrund einer Kapitalerh\u00f6hung nicht den gesetzlichen Tatbestand einer Nachversteuerung ausl\u00f6sen k\u00f6nne. Ebenfalls unsch\u00e4dlich sei, dass der Kl\u00e4ger einen Teil des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses erst au\u00dferhalb der Sechsmonatsfrist des \u00a7 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG reinvestiert hat. Hierbei handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel. Zudem habe die Suche nach weiteren Investoren f\u00fcr die AG einen entsprechend l\u00e4ngeren Zeitraum erfordert.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"100%\">\n<table width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\n<table width=\"80%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"60%\"><strong>Weitere Entscheidungen im \u00dcberblick<\/strong><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\n<table width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"80%\"><strong><u>Einkommensteuer<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Zum Schuldzinsenabzug f\u00fcr ein Darlehen, das ein Fremdw\u00e4hrungsdarlehen, mit dem Anschaffungskosten vermieteter Wohnungen finanziert wurden, nach ung\u00fcnstiger Kursentwicklung abl\u00f6st<\/strong> (Urteil vom 26. September 2017, Az. 12 K 1832\/16 E, Rev. BFH IX R 36\/17)<\/p>\n<p><strong>Wie ist ein durch freiwilligen Landtausch (\u00a7 103b Abs. 2 FlurbG) erworbenes Grundst\u00fcck zu bewerten, wenn auf das urspr\u00fcngliche Gerundst\u00fcck eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden war? <\/strong>(Urteil vom 26. September 2017, Az. 12 K 4186\/14 E)<\/p>\n<p><strong><u>K\u00f6rperschaftsteuer\/Verfahrensrecht<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Ist ein Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des steuerlichen Eigenkapitals \u00fcber 0 \u20ac nach \u00a7 129 AO zugunsten des Steuerpflichtigen zu berichtigen, wenn dieser keine Feststellungserkl\u00e4rung abgegeben hat? <\/strong>(Urteil vom 13 Oktober 2017, Az. 13 K 1204\/16 F, NZB BFH I B 129\/17)<\/p>\n<p><strong>Ist ein erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfer Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des steuerlichen Eigenkapitals nach \u00a7 129 AO zugunsten des Steuerpflichtigen zu berichtigen, wenn dieser zwar eine Feststellungserkl\u00e4rung \u00fcber 0 \u20ac abgegeben hat, sich die tats\u00e4chliche H\u00f6he aber zweifelsfrei aus der Bilanz ergibt?<\/strong> (Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. 13 K 3113\/16 F)<\/p>\n<p><strong><u>Gewerbesteuer<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Zur Hinzurechnung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die \u00dcberlassung von Rechten nach dem Sortenschutzgesetz <\/strong>(Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. 13 K 2554\/15 G,F)<\/p>\n<p><strong><u>Erbschaftsteuer\/Verfahrensrecht <\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Zur Stundung nach \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG bei einem Erwerb von Grundst\u00fccken im Wege der Vorerbschaft<\/strong> (Urteil vom 20. November 2017, Az. 3 K 396\/16 AO)<\/p>\n<p><strong><u>Umsatzsteuer<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Unter welchen Voraussetzungen darf die Vorsteueraufteilung bei einer Spielhalle mit Gl\u00fccksspiel- und Unterhaltungsger\u00e4ten nach dem Fl\u00e4chenschl\u00fcssel vorgenommen werden? <\/strong>(Urteil vom 12. September 2017, Az. 15 K 4355\/12 U, Rev. BFH V R 46\/17)<\/p>\n<p><strong>Kann f\u00fcr eine zun\u00e4chst unentgeltlich erbrachte Leistung im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung nachtr\u00e4glich eine wirksame Entgeltsvereinbarung erfolgen mit der Folge, dass die nunmehr hier\u00fcber in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach \u00a7 14c UStG geschuldet wird? <\/strong>(Urteil vom 14. Juli 2017, Az. 5 K 826\/15 U, Rev. BFH V R 44\/17)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Umsatzsteuer\/Verfahrensrecht<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf Stundungszinsen aus Billigkeitsgr\u00fcnden bei einer Verrechnungsstundung<\/strong> (Urteil vom 14. November 2017, Az. 15 K 2704\/15 AO)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Stiftung von Todes wegen ist erst ab Erstellung der Satzung gemeinn\u00fctzig\u00a0 Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 13 K 641\/14 K) entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen ist. Die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entscheidungen-fg-muenster-dezember-2017\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entscheidungen FG M\u00fcnster Dezember 2017<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-46353","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46353","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46353"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46353\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46353"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46353"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46353"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}