{"id":464,"date":"2012-05-31T15:18:26","date_gmt":"2012-05-31T13:18:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=464"},"modified":"2012-09-20T11:36:24","modified_gmt":"2012-09-20T09:36:24","slug":"geschaftsverauserung-im-ganzen-ohne-grundstucksubertragung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geschaftsverauserung-im-ganzen-ohne-grundstucksubertragung\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen ohne Grundst\u00fccks\u00fcbertragung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen ohne Grundst\u00fccks\u00fcbertragung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferungen im Ganzen sind nicht steuerbar und unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer. Ob eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorliegt oder nicht, ist h\u00e4ufig unklar. Die Rechtslage wird durch neue Urteile permanent fortentwickelt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betrieb ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft f\u00fcr Sportartikel in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal. Im Juni 1996 ver\u00e4u\u00dferte sie den Warenbestand und die Ladeneinrichtung an eine GmbH. Das Ladenlokal vermietete sie auf unbestimmte Zeit an die GmbH. Der Mietvertrag war kurzfristig, d. h. bis zum 3. Werktag eines Quartals zum Ablauf des folgenden Quartals von beiden Seiten k\u00fcndbar. Die Kl\u00e4gerin behandelte den Verkauf als Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es sah die Voraussetzungen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen als nicht gegeben an und forderte Umsatzsteuer nach, da die GmbH das Gesch\u00e4ft nach nur ca. 2 Jahren aufgegeben hatte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) und ihm nun nachfolgend der Bundesfinanzhof (BFH) stellen sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Demnach erm\u00f6glicht ein unbefristeter Mietvertrag, auch wenn er kurzfristig k\u00fcndbar ist, die Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4fts, sofern die \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter dies zulassen. Dass die GmbH das Gesch\u00e4ft 2 Jahre fortf\u00fchrte, ist als Indiz f\u00fcr die Absicht der Erwerberin zu werten, das Gesch\u00e4ft fortzuf\u00fchren. Eine der Annahme einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen entgegenstehende Absicht zur Abwicklung des Gesch\u00e4fts, wie vom Finanzamt unterstellt, lag demnach gerade nicht vor.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Urteile weichen von der bisher vom BFH vertretenen Rechtsauffassung ab bzw. entwickeln diese fort. Zwar hielt der BFH auch schon in der Vergangenheit f\u00fcr die Annahme einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen die \u00dcbertragung einer Immobilie f\u00fcr nicht zwingend erforderlich. Er forderte jedoch einen auf mindestens 8 Jahre befristeten Mietvertrag. Letzteres ist nun \u00fcberholt. Unternehmer, die beabsichtigen, ihr Gesch\u00e4ft zu ver\u00e4u\u00dfern, m\u00fcssen sich auf die neue Rechtslage einstellen. Gleiches gilt f\u00fcr die Erwerber. Eine fehlerhafte Einsch\u00e4tzung f\u00fchrt zu Umsatzsteuernachforderungen seitens der Finanzverwaltung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen ohne Grundst\u00fccks\u00fcbertragung? Kernaussage Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferungen im Ganzen sind nicht steuerbar und unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer. Ob eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorliegt oder nicht, ist h\u00e4ufig unklar. Die Rechtslage wird durch neue Urteile permanent fortentwickelt. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin betrieb ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft f\u00fcr Sportartikel in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal. 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