{"id":46512,"date":"2017-12-22T19:05:59","date_gmt":"2017-12-22T17:05:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46512"},"modified":"2017-12-22T19:05:59","modified_gmt":"2017-12-22T17:05:59","slug":"nichtsteuerbare-einkuenfte-aus-einer-managementbeteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nichtsteuerbare-einkuenfte-aus-einer-managementbeteiligung\/","title":{"rendered":"Nichtsteuerbare Eink\u00fcnfte aus einer Managementbeteiligung"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. 5 K 3825\/14) hat der 5. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung von GmbH-Anteilen eines an der GmbH beteiligten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei entsprechender Gestaltung weder als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach \u00a7\u00a7 17, 20 Abs. 2, 23 EStG steuerbar sind. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 99\/17).<\/p>\n<p>Der verheiratete Kl\u00e4ger war angestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der XY GmbH, die als Holding der X-Unternehmensgruppe fungierte. Die Anteile der XY GmbH wurden im Jahr 2005 von einer Investorengruppe aus der Private Equity Branche erworben, die das Ziel hatte, das erworbene Unternehmen nach einer grundlegenden Umstrukturierung mit Gewinn zu ver\u00e4u\u00dfern. Um die angestrebte Wertsteigerung der erworbenen Unternehmensbeteiligung zu erreichen und einzelne Manager und F\u00fchrungskr\u00e4fte in der X-Unternehmensgruppe st\u00e4rker an das Unternehmen zu binden, hatten die neuen Mehrheitsgesellschafter vorgesehen, ausgew\u00e4hlte Manager an der Holdinggesellschaft zu beteiligen. Hierzu geh\u00f6rte auch der Kl\u00e4ger. Er erwarb im Jahr 2005 fremdfinanzierte Gesch\u00e4ftsanteile und war seitdem zu 0,5 % am Stammkapital der XY GmbH beteiligt. Im Zuge einer im Jahr 2007 erfolgten Umstrukturierung der X-Unternehmensgruppe wurden die Anteile an der XY GmbH gegen neue Anteile an der XA GmbH eingetauscht. Der Kl\u00e4ger war jetzt zu 0,96 % am Stammkapital der XA GmbH beteiligt. Nach der Umstrukturierung bestand erneut die M\u00f6glichkeit, sich an der XA GmbH (nun allerdings nur noch im Rahmen einer Treuhand) zu beteiligen. Im Jahr 2008 erwarb die Ehefrau des Kl\u00e4gers (Kl\u00e4gerin) treuh\u00e4nderisch zu haltende Gesch\u00e4ftsanteile an der XA GmbH. Sie war somit als Treugeberin zu 0,11 % am Stammkapital der XA GmbH beteiligt.<\/p>\n<p>Im Jahr 2009 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger ebenso wie die anderen Gesellschafter ihre Beteiligung an der XA GmbH. Der Verkaufspreis wurde in drei Tranchen ausgezahlt, die erste Tranche im Jahr 2009, die zweite und dritte in den Jahren 2011 und 2014. Das Finanzamt (FA) qualifizierte s\u00e4mtliche Verkaufserl\u00f6se als dem Kl\u00e4ger im Jahr 2009 zugeflossener Arbeitslohn.<\/p>\n<p>Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Die Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile seien weder als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit noch als Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. \u00a7 17 EStG zu qualifizieren. Da sie auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen seien, unterl\u00e4gen sie nicht der Einkommensteuer. Beteilige sich ein Arbeitnehmer kapitalm\u00e4\u00dfig an seinem Arbeitgeber, k\u00f6nne die Beteiligung eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage sein, sodass die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis st\u00fcnden. Der Arbeitnehmer nutze in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage. Die daraus erzielten laufenden Ertr\u00e4ge seien dann keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalverm\u00f6gen. Im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung der Kapitalbeteiligung komme dementsprechend eine Steuerbarkeit nach \u00a7\u00a7 17, 20 Abs. 2, 23 EStG in Betracht.<\/p>\n<p>So sei es im Streitfall. Ein f\u00fcr Lohneink\u00fcnfte notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen dem Dienstverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers und den Erl\u00f6sen aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Gesellschaftsbeteiligungen des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau bestehe nicht. Die Erl\u00f6se h\u00e4tten ihre Ursache vielmehr allein in der unmittelbaren bzw. mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung der Kl\u00e4ger, die als Sonderrechtsbeziehung unabh\u00e4ngig vom Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers bestanden habe. Es habe sich bei den Beteiligungen um eine gew\u00f6hnliche Gesellschaftsbeteiligung mit den \u00fcblichen Chancen und Risiken gehandelt. Die Tatsache, dass die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr das Ziel der Mehrheitsgesellschafter, die X-Unternehmensgruppe mittelfristig mit Gewinn zu ver\u00e4u\u00dfern, wichtig war, sei noch kein Indiz daf\u00fcr, dass dessen Beteiligung an der Holdinggesellschaft durch sein Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlasst gewesen sei. Denn der Kl\u00e4ger habe neben seinem Festgehalt auch noch eine variable Verg\u00fctung eines bestimmten Prozentsatzes des j\u00e4hrlichen Wertzuwachses des Unternehmens erhalten. Vor allem habe der Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit seinem Anteilserwerb und dem seiner Frau von seinem Arbeitgeber bzw. dessen Eigent\u00fcmern keinen Vorteil zugewandt bekommen, der \u00fcber die blo\u00dfe Chance auf einen sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn hinausgegangen sei.<\/p>\n<p>Bei den Erl\u00f6sen der Kl\u00e4ger aus der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Gesch\u00e4ftsanteile an der XA GmbH handele es sich auch nicht um Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, weil diese Vorschrift gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen anzuwenden sei, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Sowohl der Kl\u00e4ger als auch die Kl\u00e4gerin h\u00e4tten ihre Anteile bereits vor diesem Datum erworben. Es l\u00e4gen auch keine sonstigen Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem. \u00a7 22 Nr. 2 i. V. m. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, da die Kl\u00e4ger ihre Gesch\u00e4ftsanteile jeweils l\u00e4nger als ein Jahr gehalten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne der Kl\u00e4ger seien auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, weil die Kl\u00e4ger jeweils nicht zu mindestens einem Prozent an der XA GmbH beteiligt gewesen seien. Eine Zurechnung des Gesellschaftsanteils der Kl\u00e4gerin beim Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO) komme nicht in Betracht. Ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten liege nicht vor. Die Ehegatten h\u00e4tten jeweils eigenst\u00e4ndig Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH gehalten, die zwar zusammengenommen die 1 %-Grenze des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG \u00fcberstiegen. Jeder Anteil f\u00fcr sich sei aber unter dieser Grenze geblieben. Trotz Ehe und Zusammenveranlagung seien Ehegatten auch im Steuerrecht eigenst\u00e4ndige Rechtssubjekte.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 3825\/14 vom 09.05.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI B 99\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. 5 K 3825\/14) hat der 5. 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