{"id":46514,"date":"2017-12-22T19:06:54","date_gmt":"2017-12-22T17:06:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46514"},"modified":"2017-12-22T19:06:54","modified_gmt":"2017-12-22T17:06:54","slug":"hinterziehungszinsen-auf-umsatzsteuer-bei-ueberschusseinkuenften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hinterziehungszinsen-auf-umsatzsteuer-bei-ueberschusseinkuenften\/","title":{"rendered":"Hinterziehungszinsen auf Umsatzsteuer bei \u00dcberschusseink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin hatte mit Selbstanzeige vom Oktober 2010 Eink\u00fcnfte aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung f\u00fcr die Jahre 2002 und 2004 bis 2008 nacherkl\u00e4rt. Das Finanzamt (FA) erlie\u00df daraufhin entsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Die sich aufgrund der Selbstanzeige ergebenden Umsatzsteuernachzahlungen in H\u00f6he von insgesamt 53.813 Euro wurden in den Jahren 2010 und 2011 gezahlt. Im Bescheid \u00fcber die Hinterziehungszinsen auf die hinterzogenen Steuern ermittelte das FA die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Umsatzsteuernachzahlung lie\u00df es daher sowohl bei der Ermittlung der H\u00f6he der Eink\u00fcnfte und der so hinterzogenen Steuer (insoweit unstreitig) als auch bei der Ermittlung der H\u00f6he der Hinterziehungszinsen unber\u00fccksichtigt. Hiergegen wendete die Kl\u00e4gerin ein, bei der Ermittlung der H\u00f6he der festzusetzenden Hinterziehungszinsen seien auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum hinterzogene Umsatzsteuer, welche erst in den Jahren 2010\/2011 gezahlt worden sei, eink\u00fcnftemindernd als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Anderenfalls k\u00e4me es zu einer doppelten Festsetzung von Hinterziehungszinsen sowohl auf die hinterzogene Umsatzsteuer als auch auf die hinterzogene Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation folgte der 13. Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 13 K 1967\/15) nicht. Das FA habe die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und somit die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Hinterziehungszinsen nach \u00a7 235 der Abgabenordnung (AO) zutreffend ermittelt. Denn bei zutreffender Kenntnis der Sachlage zum Zeitpunkt der Veranlagung &#8211; und nur auf diesen Zeitpunkt komme es an &#8211; h\u00e4tte das FA anders als im Rahmen einer Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1, 5 EStG die Umsatzsteuer mangels Zahlung aufgrund von \u00a7 11 EStG nicht eink\u00fcnftemindernd ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen. F\u00fcr eine gewinnmindernde Ber\u00fccksichtigung von (fiktiver) Umsatzsteuer als \u201eAusgabe&#8220; bestehe keine Rechtsgrundlage. Ebenso wenig bestehe eine Rechtsgrundlage f\u00fcr eine allenfalls denkbare Ber\u00fccksichtigung als \u201efiktive&#8220; Werbungskosten. Vielmehr sei im Rahmen der \u00dcberschusseink\u00fcnfte die abgef\u00fchrte Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 11 EStG erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Der hiergegen erhobene Einwand, bei Offenlegung des umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsverh\u00e4ltnisses w\u00e4re aufgrund der Voranmeldungen im jeweiligen Jahr auch die entsprechende Umsatzsteuer gezahlt worden, m\u00fcsse demgegen\u00fcber als alternativer hypothetischer Kausalverlauf steuer- und steuerstrafrechtlich unbeachtlich bleiben. Denn die reine Fiktion eines nicht gegebenen tats\u00e4chlichen Geschehens k\u00f6nne die Strafbarkeit eines tats\u00e4chlich verwirklichten Delikts nicht entfallen lassen. Demgegen\u00fcber stelle die vorgebliche \u201edoppelte&#8220; Verzinsung sowohl der Einkommensteuernachzahlung als auch der Umsatzsteuernachzahlung aufgrund der Hinterziehung eine sachgerechte und systemimmanente Absch\u00f6pfung der Zinsvorteile der Kl\u00e4gerin aufgrund der Hinterziehung dar. Denn die Kl\u00e4gerin habe sowohl die Vorteile der zu niedrigen Einkommensteuerfestsetzung als auch jene der zu niedrigen Umsatzsteuerfestsetzung genossen. Beide Steuern seien nicht rechtzeitig gezahlt worden und h\u00e4tten somit zu Zinsvorteilen gegen\u00fcber dem steuerehrlichen B\u00fcrger gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. IX B 123\/17).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 13 K 1967\/15 vom 13.10.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IX B 123\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin hatte mit Selbstanzeige vom Oktober 2010 Eink\u00fcnfte aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung f\u00fcr die Jahre 2002 und 2004 bis 2008 nacherkl\u00e4rt. Das Finanzamt (FA) erlie\u00df daraufhin entsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Die sich aufgrund der Selbstanzeige ergebenden Umsatzsteuernachzahlungen in H\u00f6he von insgesamt 53.813 Euro wurden in den Jahren 2010 und 2011 gezahlt. 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