{"id":46516,"date":"2017-12-22T19:07:29","date_gmt":"2017-12-22T17:07:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46516"},"modified":"2017-12-22T19:07:29","modified_gmt":"2017-12-22T17:07:29","slug":"darlehenszinsen-fuer-ein-niessbrauchsbelastetes-grundstueck-koennen-vorweggenommene-werbungskosten-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darlehenszinsen-fuer-ein-niessbrauchsbelastetes-grundstueck-koennen-vorweggenommene-werbungskosten-sein\/","title":{"rendered":"Darlehenszinsen f\u00fcr ein nie\u00dfbrauchsbelastetes Grundst\u00fcck k\u00f6nnen vorweggenommene Werbungskosten sein"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Der Erwerber eines mit einem Nie\u00dfbrauchsrecht belasteten Grundst\u00fccks kann die Schuldzinsen f\u00fcr die Anschaffungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das entschied der 5. Senat mit Urteil vom 25. April 2017 (Az. 5 K 763\/15). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 20\/17).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 1995 von seiner Mutter sowie im Jahr 2008 von seiner Tante ein bebautes Grundst\u00fcck zu Miteigentum in H\u00f6he von je 50 % erworben. Das aufstehende Geb\u00e4ude umfasst eine kleinere Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Die Mutter des Kl\u00e4gers behielt sich und ihrem Ehemann den lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch vor. Die Tante des Kl\u00e4gers behielt sich ebenfalls den lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch vor. Nachdem der Vater des Kl\u00e4gers verstorben war, standen die Nie\u00dfbrauchsrechte der Mutter und der Tante je zur H\u00e4lfte zu, die das Grundst\u00fcck gemeinschaftlich vermieteten. Im Jahr 2011 erwarb der Kl\u00e4ger von seiner Schwester deren h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an dem nie\u00dfbrauchsbelasteten Grundst\u00fcck zum Kaufpreis von 250.000 Euro. Die f\u00fcr diesen Grundst\u00fccksanteil vom Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als vorweggenommene Werbungskosten erkl\u00e4rten Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) und Schuldzinsen erkannte das Finanzamt (FA) nicht an.<\/p>\n<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht erkannte die Darlehenszinsen nicht aber die AfA als vorweggenommene Werbungskosten an. In den vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher entschiedenen F\u00e4llen zur Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten bei einem mit einem lebenslangen Nie\u00dfbrauch belasteten Grundst\u00fcck sei die Ber\u00fccksichtigung beim Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer jeweils am Nachweis eines ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkunftsart gescheitert, in deren Rahmen der Abzug begehrt worden sei. Nach Ansicht des BFH fehle es regelm\u00e4\u00dfig an der Absicht, Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen f\u00fcr eine Immobilie t\u00e4tige, die eine andere Person zu nutzen berechtigt und ein Ende der Nutzung nicht absehbar sei.<\/p>\n<p>Die Ungewissheit \u00fcber den genauen Beginn der Eink\u00fcnfteerzielung sei bei der Beurteilung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht indes kein absolutes Ausschlusskriterium. Dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der sp\u00e4teren Vermietung komme lediglich indizielle Bedeutung zu. Insofern k\u00f6nne beim Steuerpflichtigen auch dann die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bejaht werden, wenn das konkrete Ende des Nie\u00dfbrauchs im Streitjahr noch nicht absehbar sei. Dies sei der Fall, wenn trotz des noch nicht feststehenden Beginns der Eink\u00fcnfteerzielung aufgrund weiterer \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde keine Zweifel daran best\u00fcnden, dass der Steuerpflichtige bereits im Streitjahr beabsichtige, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Eink\u00fcnfte zu erzielen. Das sei hier der Fall. Der Senat habe nach dem glaubhaften Vortrag des Kl\u00e4gers keine Zweifel daran, dass der Kl\u00e4ger bereits im Streitjahr beabsichtigte, nach dem Wegfall der Nie\u00dfbrauchrechte zugunsten seiner Mutter und seiner Tante mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Grundst\u00fcck Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger hingegen die Absicht gehabt, seinen Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck zu ver\u00e4u\u00dfern, so h\u00e4tte der Erwerb des h\u00e4lftigen Miteigentumsanteils von seiner Schwester wenig Sinn gemacht, denn sie h\u00e4tten das Grundst\u00fcck auch gemeinsam ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Auch eine nicht zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchrende zuk\u00fcnftige Nutzung des Grundst\u00fccks durch den Kl\u00e4ger (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) k\u00f6nne ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen, die sich bereits auf das Jahr ihrer Ausf\u00fchrung und damit auf einen Zeitraum beziehen w\u00fcrden, in dem noch nicht der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks, sondern allein der Nie\u00dfbrauchsberechtigte Vermietungseink\u00fcnfte erziele, handele es sich bei den Anschaffungskosten f\u00fcr das Grundst\u00fcck und den damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten um Aufwendungen, die ausschlie\u00dflich im Hinblick auf die in der Zukunft beabsichtigte Vermietung get\u00e4tigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die geltend gemachte AfA k\u00f6nne aber nicht bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt werden. Die AfA beziehe sich auf die Abnutzung des Geb\u00e4udes. Im Streitjahr 2013 h\u00e4tten die Nie\u00dfbrauchsberechtigten (Mutter und Tante des Kl\u00e4gers) das Geb\u00e4ude zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Allein sie seien daher zur Geltendmachung von AfA auf das Geb\u00e4ude berechtigt gewesen. Da der Kl\u00e4ger im Jahr 2013 (noch) keine Vermietungseink\u00fcnfte mit der entgeltlich erworbenen Grundst\u00fccksh\u00e4lfte erzielt habe, fehle es bei ihm am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem durch die AfA abgebildeten Wertverzehr und den in der Zukunft beabsichtigten Vermietungseink\u00fcnften.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 763\/15 vom 25.04.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IX R 20\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Erwerber eines mit einem Nie\u00dfbrauchsrecht belasteten Grundst\u00fccks kann die Schuldzinsen f\u00fcr die Anschaffungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das entschied der 5. Senat mit Urteil vom 25. April 2017 (Az. 5 K 763\/15). 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