{"id":46532,"date":"2017-12-28T18:46:00","date_gmt":"2017-12-28T16:46:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46532"},"modified":"2017-12-28T18:46:00","modified_gmt":"2017-12-28T16:46:00","slug":"keine-ermaessigte-besteuerung-von-stadtrundfahrten-mit-schiffen-ohne-zwischenhaltestellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-ermaessigte-besteuerung-von-stadtrundfahrten-mit-schiffen-ohne-zwischenhaltestellen\/","title":{"rendered":"Keine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen"},"content":{"rendered":"<article><\/article>\n<article>Mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Aktenzeichen 4 K 34\/16) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrg\u00e4ste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelm\u00e4\u00dfig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, keinen erm\u00e4\u00dfigt besteuerten Linienverkehr i. S. des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG darstellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte im Streitjahr 2012 mit zwei Schiffen in der Hauptsaison t\u00e4glich von 10-18 Uhr in halbst\u00fcndigem Rhythmus Stadtrundfahrten durch, die etwa eine Stunde dauerten. Die Fahrg\u00e4ste erhielten w\u00e4hrend der Fahrt Informationen zu Geschichte, Kultur und Architektur der Stadt. Das Bef\u00f6rderungsentgelt betrug im Streitjahr f\u00fcr Erwachsene einheitlich 9 Euro. Eine Erm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Teilstrecken wurde nicht gew\u00e4hrt. Im Bef\u00f6rderungsentgelt waren weder die Teilnahme an F\u00fchrungen noch Eintritte zu Sehensw\u00fcrdigkeiten enthalten. Ausgangspunkt der Stadtrundfahrten war ein auf der Uferseite zur Altstadt belegener Anleger. Weitere Fahrg\u00e4ste wurden am 500 m entfernten Anleger auf der anderen Uferseite aufgenommen. Bei diesen Fahrg\u00e4sten handelte es sich um Reisegruppen, die mit dem Bus angereist waren, und um Einzelpersonen, die auf dem nahegelegenen Parkplatz ihre Fahrzeuge abgestellt hatten. Nach Abschluss der Rundfahrt konnten die Fahrg\u00e4ste nach ihrer Wahl an einem der beiden Anleger unabh\u00e4ngig davon aussteigen, ob sie dort auch zugestiegen waren. Neben den Stadtrundfahrten f\u00fchrte der Kl\u00e4ger Schiffsfahrten zu Zielen in der n\u00e4heren Umgebung und Charterfahrten durch. Die Bef\u00f6rderungsstrecken betrugen f\u00fcr alle Schiffsfahrten weniger als 50 km. Eine gesonderte Genehmigung f\u00fcr die Schiffsfahrten ist nach dem Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behandelte die Ums\u00e4tze aus den Stadtrundfahrten und den \u00fcbrigen Schiffsfahrten als steuerpflichtige Ums\u00e4tze zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Das Finanzamt besteuerte die gesamten Ums\u00e4tze mit dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit seiner Klage.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es sich bei den vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Stadtrundfahrten nicht um die Bef\u00f6rderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen i. S. des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG handelte. Die Stadtrundfahrten waren als Bef\u00f6rderung von Personen mit Schiffen anzusehen, da sich die Bef\u00f6rderungsleistung auch im Hinblick auf die w\u00e4hrend der Stadtrundfahrten erbrachten touristischen Zusatzleistungen als Hauptleistung darstellte. Der in \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG geregelte Genehmigungsvorbehalt war im Streitfall erf\u00fcllt, da eine Genehmigung f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen im Linienverkehr mit Schiffen nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht vorgesehen ist. Das Finanzgericht hatte mangels Tatbestandswirkung einer solchen Genehmigung eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen, ob die Stadtrundfahrten im Linienverkehr durchgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Merkmals des Linienverkehrs mit Schiffen in \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG richtet sich nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung des Linienverkehrs, die sich aus den Vorschriften des f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geltenden PBefG ergibt. Die vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Stadtrundfahrten erf\u00fcllten bei gesonderter Betrachtung sowohl die in \u00a7 42 PBefG geregelten Merkmale des beg\u00fcnstigten Linienverkehrs als auch die Merkmale des dem Regelsteuersatz unterliegenden Ausflugsverkehrs nach \u00a7 48 Abs. 1 PBefG. Die Abgrenzung beider Verkehrsarten ist nach Auffassung des Finanzgerichts danach vorzunehmen, ob das f\u00fcr den Linienverkehr pr\u00e4gende Merkmal der Fahrgastfreiheit oder das f\u00fcr den Ausflugsverkehr pr\u00e4gende Merkmal des gemeinsamen Ausflugszwecks im Vordergrund stand. Beide Merkmale schlie\u00dfen sich insoweit aus, als der st\u00e4ndige Wechsel von Fahrg\u00e4sten der Annahme eines gemeinsamen Ausflugszwecks entgegensteht. Das Finanzgericht kam nach einer Gesamtw\u00fcrdigung zu dem Ergebnis, dass bei den Stadtrundfahrten aufgrund der auf touristische Belange abgestellten Streckenf\u00fchrung, des einheitlichen Fahrpreises und der Tatsache, dass ein Wechsel der Fahrg\u00e4ste nur zu Beginn und zum Ende der Stadtrundfahrt auf der kurzen Strecke von 500 m zwischen den beiden Anlegern stattfand, der gemeinsame Ausflugszweck im Vordergrund stand.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die \u00fcbrigen Schiffsfahrten war nach Auffassung des Finanzgerichts die Annahme eines beg\u00fcnstigten Linienverkehrs bereits dadurch ausgeschlossen, dass es an dem Merkmal der regelm\u00e4\u00dfigen Verkehrsverbindung fehlte, da die Durchf\u00fchrung dieser Fahrten von der konkreten Nachfrage abh\u00e4ngig war.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen XI R 27\/17 gef\u00fchrt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 4 K 34\/16 vom 18.07.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 27\/17)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Aktenzeichen 4 K 34\/16) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrg\u00e4ste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelm\u00e4\u00dfig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, keinen erm\u00e4\u00dfigt besteuerten Linienverkehr i. 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