{"id":46565,"date":"2018-01-03T18:54:53","date_gmt":"2018-01-03T16:54:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46565"},"modified":"2020-09-15T11:47:46","modified_gmt":"2020-09-15T09:47:46","slug":"duesseldorfer-tabelle-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/duesseldorfer-tabelle-2018\/","title":{"rendered":"D\u00fcsseldorfer Tabelle 2018"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Zum 01.01.2018 ge\u00e4nderte Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein zum Unterhaltsrecht<\/h2>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die Richter*innen der f\u00fcnf Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben sich auf ge\u00e4nderte Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt. Die ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien sollen einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiengerichte in Schleswig-Holstein dienen und Rechtssicherheit f\u00fcr gleich liegende typische F\u00e4lle schaffen, in denen Unterhalt zu zahlen ist.Die Leitlinien des Oberlandesgerichts enthalten zum 1. Januar 2018 insbesondere folgende \u00c4nderungen:<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>Wie bereits in den vorangegangenen Jahren wurde auch in diesem Jahr die sog.\u00a0<a class=\"extern\" title=\"D\u00fcsseldorfer Tabelle\" href=\"http:\/\/www.olg-duesseldorf.nrw.de\/infos\/Duesseldorfer_Tabelle\/index.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">D\u00fcsseldorfer Tabelle<\/a>, nach der sich der Unterhalt f\u00fcr Kinder richtet, als Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Kindesunterhalt in die Leitlinien \u00fcbernommen. Dies hat zur Folge, dass sich die \u00c4nderungen in der D\u00fcsseldorfer Tabelle auch auf die Unterhaltsberechnung nach den Leitlinien auswirken. So reicht beispielsweise die erste Einkommensgruppe nun bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in H\u00f6he von 1.900 Euro statt bisher 1.500 Euro und die letzte Einkommensgruppe bis zu einem Nettoeinkommen von 5.500 Euro statt bisher 5.100 Euro. Weiterhin wurde der Mindestunterhalt minderj\u00e4hriger Kinder angehoben. Er betr\u00e4gt f\u00fcr Kinder der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) nun 348 Euro statt bisher 342 Euro, f\u00fcr Kinder der zweiten Altersstufe (bis Vollendung des zw\u00f6lften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und f\u00fcr Kinder der dritten Altersstufe (bis zur Vollj\u00e4hrigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro. Die \u00c4nderung der Mindestunterhaltsbetr\u00e4ge f\u00fchrt dazu, dass sich s\u00e4mtliche Tabellenbetr\u00e4ge in den ersten drei Altersstufen ver\u00e4ndert haben (Anhang I zu den Leitlinien).<\/li>\n<li>Beim Unterhalt f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder sind die Leitlinien bei der Ber\u00fccksichtigung von Betreuungskosten an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angepasst worden. Die Kosten, die durch eine \u00fcbliche p\u00e4dagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kinderg\u00e4rten, Schulen und Horten entstehen, stellen einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar. Diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile &#8211; sowohl der betreuende Elternteil als auch der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt &#8211; anteilig nach ihren Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen zu zahlen. Ist die Betreuung des Kindes durch Dritte demgegen\u00fcber allein wegen der Berufst\u00e4tigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, so handelt es sich nicht um Mehrbedarf. Vielmehr geh\u00f6ren diese Kosten zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil allein zu leisten sind und bei ihm lediglich als berufsbedingte Aufwendungen abzugsf\u00e4hig sind (Nr. 10.3 der Leitlinien).<\/li>\n<li>Auch hinsichtlich der Kosten, die dem Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen, enthalten die Leitlinien nunmehr eine differenzierte Regelung. Die Kosten f\u00fcr ein im \u00fcblichen Rahmen ausge\u00fcbtes Umgangsrecht sind grunds\u00e4tzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen und stellen keine Abzugsposten von seinem Einkommen dar, soweit ausreichendes Einkommen vorhanden ist (Nr. 10.7.1 der Leitlinien). Geht der Umgang \u00fcber das \u00fcbliche Ma\u00df hinaus und fallen deshalb erh\u00f6hte Kosten an, so kann dies bei der Einordnung in die Einkommensgruppen der D\u00fcsseldorfer Tabelle ber\u00fccksichtigt werden (Nr. 10.7.2 der Leitlinien).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die f\u00fcnf Familiensenate beim Oberlandesgericht sind zust\u00e4ndig f\u00fcr Rechtsmittel gegen Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Amtsgerichte in Familiensachen. F\u00fcr die Familienrichter*innen bei den Amtsgerichten und in der Beratungspraxis der Anw\u00e4lte und Anw\u00e4ltinnen haben sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bew\u00e4hrt. Bei den Leitlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechtss\u00e4tze, sondern um ein Hilfsmittel, das die Richter*innen verwenden, um die H\u00f6he des angemessenen Unterhalts im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.<\/p>\n<p>http:\/\/www.schleswig-holstein.de\/DE\/Justiz\/OLG\/Service\/UhaltsL\/uhaltLJanuar2018.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=2<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 03.01.2018<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>\u00a0<\/article>\n<article>\n<h2>Neue Unterhaltsleitlinien des OLG K\u00f6ln ab 01.01.2018<\/h2>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die Familiensenate des Oberlandesgerichts K\u00f6ln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.Die wichtigsten \u00c4nderungen betreffen die bereits ver\u00f6ffentlichte Aktualisierung der D\u00fcsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhang I und II der Leitlinien). Der Mindestunterhalt f\u00fcr Kinder der ersten Altersstufe ist auf 348 Euro, f\u00fcr Kinder der 2. Altersstufe auf 399 Euro und der dritten Altersstufe auf 467 Euro angehoben worden. Dies f\u00fchrt zu einer \u00c4nderung der Bedarfss\u00e4tze auch in den h\u00f6heren Einkommensgruppen der D\u00fcsseldorfer Tabelle. Die Bedarfss\u00e4tze f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unver\u00e4ndert. Die Tabelle Zahlbetr\u00e4ge tr\u00e4gt der Erh\u00f6hung des Kindergeldes ab dem 01.01.2018 auf 194 Euro f\u00fcr das erste und zweite Kind, auf 200 Euro f\u00fcr das dritte Kind und auf 225 Euro f\u00fcr das vierte Kind Rechnung. Das Kindergeld ist bei minderj\u00e4hrigen Kindern in der Regel zur H\u00e4lfte und bei vollj\u00e4hrigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.<\/p>\n<p>\u00c4nderungen in den K\u00f6lner Unterhaltleitlinien finden sich in Ziffern 10.2.3 (Erh\u00f6hung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 Euro auf 100 Euro), 11 (Erl\u00e4uterung des Tabellenunterhalts), 12.3 (Barunterhalt beim Wechselmodell) und 12.4 (Betreuungsbedarf als Mehrbedarf des Kindes) sowie 15.3 (Anpassung des Eingangsbetrags f\u00fcr die konkrete Bedarfsberechnung an die 10. Einkommensgruppe der D\u00fcsseldorfer Kindesunterhaltstabelle).<\/p>\n<p>Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts K\u00f6ln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen f\u00fcr h\u00e4ufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine m\u00f6glichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien k\u00f6nnen die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene L\u00f6sung des Einzelfalls &#8211; dies gilt auch f\u00fcr die &#8222;Tabellen-Unterhaltss\u00e4tze&#8220; &#8211; nicht antasten.<\/p>\n<p>http:\/\/www.olg-koeln.nrw.de\/infos\/unterhaltsleitlinien\/001_unterhaltsleitlinien_koeln1-1-2018.pdf<\/p>\n<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">Quelle: OLG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 03.01.2018<\/p>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 01.01.2018 ge\u00e4nderte Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein zum Unterhaltsrecht Die Richter*innen der f\u00fcnf Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben sich auf ge\u00e4nderte Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt. Die ab 1. 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