{"id":46586,"date":"2018-01-18T13:19:51","date_gmt":"2018-01-18T11:19:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46586"},"modified":"2018-01-18T13:19:51","modified_gmt":"2018-01-18T11:19:51","slug":"bfh-ausbildungsende-im-kindergeldrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-ausbildungsende-im-kindergeldrecht\/","title":{"rendered":"BFH: Ausbildungsende im Kindergeldrecht"},"content":{"rendered":"<article><\/article>\n<article>Die Kindergeldgew\u00e4hrung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlusspr\u00fcfung, sondern erst mit dem sp\u00e4teren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. September 2017 III R 19\/16 zu \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.<\/p>\n<p>Im Streitfall absolvierte die Tochter des Kl\u00e4gers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschl\u00e4gigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die Abschlusspr\u00fcfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Pr\u00fcfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgew\u00e4hrung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Pr\u00fcfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.<\/p>\n<p>Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung sp\u00e4testens mit der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses endet. Der Kl\u00e4ger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld f\u00fcr den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung pr\u00e4zisiert. In den bislang entschiedenen F\u00e4llen war die Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses der sp\u00e4teste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-W\u00fcrttemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des \u00a7 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses endet, war nicht einschl\u00e4gig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, sodass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.<\/p>\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 4\/18 vom 10.01.2018 zum Urteil III R 19\/16 vom 14.09.2017<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kindergeldgew\u00e4hrung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlusspr\u00fcfung, sondern erst mit dem sp\u00e4teren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. September 2017 III R 19\/16 zu \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden. 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