{"id":46605,"date":"2018-01-18T13:31:26","date_gmt":"2018-01-18T11:31:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46605"},"modified":"2018-01-18T13:31:26","modified_gmt":"2018-01-18T11:31:26","slug":"vorlaeufige-steuerfestsetzung-im-hinblick-auf-anhaengige-musterverfahren-aussetzung-der-steuerfestsetzung-ruhenlassen-von-aussergerichtlichen-rechtsbehelfsverfahren-aussetzung-der-vollziehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorlaeufige-steuerfestsetzung-im-hinblick-auf-anhaengige-musterverfahren-aussetzung-der-steuerfestsetzung-ruhenlassen-von-aussergerichtlichen-rechtsbehelfsverfahren-aussetzung-der-vollziehung\/","title":{"rendered":"Vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anh\u00e4ngige Musterverfahren &#8211; Aussetzung der Steuerfestsetzung &#8211; Ruhenlassen von au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren &#8211; Aussetzung der Vollziehung"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes:<\/p>\n<h3>I. Vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzungen<\/h3>\n<p class=\"opening\"><b><\/b>1. Erstmalige Steuerfestsetzungen<\/p>\n<p>Erstmalige Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben unter Abschn. A aufgef\u00fchrten Punkte nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorl\u00e4ufig durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>In die Bescheide ist folgender Erl\u00e4uterungstext aufzunehmen:<\/p>\n<p><i>\u201eDie Festsetzung der Steuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorl\u00e4ufig hinsichtlich<\/i><\/p>\n<p><i>\u2026<\/i><\/p>\n<p><i>Die Vorl\u00e4ufigkeitserkl\u00e4rung erfasst sowohl die Frage, ob die angef\u00fchrten gesetzlichen Vorschriften mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angef\u00fchrten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 &#8211; III R 39\/08 &#8211; BStBl 2011 II S. 11). Die Vorl\u00e4ufigkeitserkl\u00e4rung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gr\u00fcnden. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk angef\u00fchrten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht versto\u00dfend angesehen werden. Soweit die Vorl\u00e4ufigkeitserkl\u00e4rung die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Norm betrifft, ist sie au\u00dferdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof k\u00f6nne die im Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk angef\u00fchrte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.<\/i><\/p>\n<p><i>Die Festsetzung der Steuer ist ferner gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorl\u00e4ufig hinsichtlich<\/i><\/p>\n<p><i>&#8230;<\/i><\/p>\n<p><i>Sollte aufgrund einer diesbez\u00fcglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu \u00e4ndern sein, wird die Aufhebung oder \u00c4nderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.&#8220;<\/i><\/p>\n<p class=\"opening\"><i><\/i>2. Ge\u00e4nderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen<\/p>\n<p>Bei \u00c4nderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<p>a) Werden Steuerfestsetzungen nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4ndert oder wird der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 Abs. 3 AO aufgehoben, sind die Steuerfestsetzungen in demselben Umfang wie erstmalige Steuerfestsetzungen vorl\u00e4ufig vorzunehmen. In die Bescheide ist unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben derselbe Erl\u00e4uterungstext wie bei erstmaligen Steuerfestsetzungen aufzunehmen (vgl. Abschn. I Nr. 1).<\/p>\n<p>b) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschlie\u00dflich des \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zugunsten der Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigef\u00fcgten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des \u00a7 165 AO f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung noch erf\u00fcllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endg\u00fcltig durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>c) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschlie\u00dflich des \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zuungunsten der Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigef\u00fcgten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des \u00a7 165 AO f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung noch erf\u00fcllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endg\u00fcltig durchzuf\u00fchren. Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizuf\u00fcgen, soweit die \u00c4nderung reicht.<\/p>\n<p>In die Bescheide ist folgender Erl\u00e4uterungstext aufzunehmen:<\/p>\n<p><i>\u201eDie Festsetzung der Steuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorl\u00e4ufig hinsichtlich<\/i><\/p>\n<p><i>\u2026<\/i><\/p>\n<p><i>Die Vorl\u00e4ufigkeitserkl\u00e4rung erfasst sowohl die Frage, ob die angef\u00fchrten gesetzlichen Vorschriften mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angef\u00fchrten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 &#8211; III R 39\/08 &#8211; BStBl 2011 II S. 11). Die Vorl\u00e4ufigkeitserkl\u00e4rung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gr\u00fcnden. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk angef\u00fchrten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht versto\u00dfend angesehen werden. Soweit die Vorl\u00e4ufigkeitserkl\u00e4rung die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Norm betrifft, ist sie au\u00dferdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof k\u00f6nne die im Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk angef\u00fchrte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.<\/i><\/p>\n<p><i>Die Festsetzung der Steuer ist ferner gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorl\u00e4ufig hinsichtlich<\/i><\/p>\n<p><i>\u2026<\/i><\/p>\n<p><i>Soweit diese Festsetzung gegen\u00fcber der vorangegangenen in weiteren Punkten vorl\u00e4ufig ist, erstreckt sich der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk nur auf den betragsm\u00e4\u00dfigen Umfang der \u00c4nderung der Steuerfestsetzung.<\/i><\/p>\n<p><i>Sollte aufgrund einer diesbez\u00fcglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu \u00e4ndern sein, wird die Aufhebung oder \u00c4nderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.&#8220;<\/i><\/p>\n<p><i><\/i>d) Werden bisher vorl\u00e4ufig durchgef\u00fchrte Steuerfestsetzungen nach Beseitigung der Ungewissheit ohne eine betragsm\u00e4\u00dfige \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigef\u00fcgten \u00fcbrigen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des \u00a7 165 AO f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung noch erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<h3>II. Aussetzung der Steuerfestsetzung nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 4 AO<\/h3>\n<p class=\"opening\"><b><\/b>1. Allgemeines<\/p>\n<p>Nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 4 AO kann die Festsetzung der Steuer unter den Voraussetzungen des \u00a7 165 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO (ganz oder teilweise) ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Steuerfestsetzung kann von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>Angesichts des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes kommt eine Aussetzung der Steuerfestsetzung allerdings grunds\u00e4tzlich nur in Betracht, wenn das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendung einer Norm bis zum Inkrafttreten der von ihm geforderten (r\u00fcckwirkenden) Gesetzes\u00e4nderung untersagt hat.<\/p>\n<p>Aussetzung der Steuerfestsetzung bedeutet, dass die bei Anwendung einer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr anwendbaren Norm entstehende Steuer nicht festgesetzt wird. Nur die dar\u00fcber hinaus entstehende Steuer ist dann Gegenstand der Festsetzung. Die ausgesetzte Steuerfestsetzung ist gegebenenfalls nachzuholen, sobald die Ungewissheit durch eine r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderung beseitigt ist (\u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO).<\/p>\n<p class=\"opening\">2. Erstmalige Steuerfestsetzungen<\/p>\n<p>Bei erstmaligen Steuerfestsetzungen ist die Steuerfestsetzung hinsichtlich der in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben unter Abschn. B aufgef\u00fchrten Punkte nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen.<\/p>\n<p>In die Bescheide ist folgender Erl\u00e4uterungstext aufzunehmen:<\/p>\n<p><i>\u201eDie Festsetzung der Steuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 AO ausgesetzt, soweit<\/i><\/p>\n<p><i>&#8230;<\/i><\/p>\n<p><i>Die Aussetzung der Steuerfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die genannte Rechtsnorm im Umfang der festgestellten Verfassungswidrigkeit bis zu einer r\u00fcckwirkenden Gesetzes\u00e4nderung nicht mehr angewendet werden darf. Nach Verk\u00fcndung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten r\u00fcckwirkenden Gesetzes\u00e4nderung wird die Steuerfestsetzung gegebenenfalls nachgeholt.&#8220;<\/i><\/p>\n<p class=\"opening\"><i><\/i>3. Ge\u00e4nderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen<\/p>\n<p>Bei \u00c4nderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<p>a) Werden Steuerfestsetzungen nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4ndert oder wird der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 Abs. 3 AO aufgehoben, ist die Steuerfestsetzung in demselben Umfang wie erstmalige Steuerfestsetzungen auszusetzen. In die Bescheide ist unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben derselbe Erl\u00e4uterungstext wie bei erstmaligen Steuerfestsetzungen aufzunehmen (vgl. Abschn. II Nr. 2).<\/p>\n<p>b) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschlie\u00dflich des \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zugunsten der Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigef\u00fcgten Vermerke \u00fcber eine Aussetzung der Steuerfestsetzung zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des \u00a7 165 Abs. 1 Satz 4 AO f\u00fcr eine Aussetzung der Steuerfestsetzung noch erf\u00fcllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die ausgesetzten Steuerfestsetzungen gegebenenfalls nachzuholen.<\/p>\n<p>c) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschlie\u00dflich des \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zuungunsten der Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigef\u00fcgten Vermerke \u00fcber eine Aussetzung der Steuerfestsetzung zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des \u00a7 165 Abs. 1 Satz 4 AO f\u00fcr eine Aussetzung der Steuerfestsetzung noch erf\u00fcllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die ausgesetzten Steuerfestsetzungen gegebenenfalls nachzuholen.<\/p>\n<p>Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vermerke \u00fcber eine Aussetzung der Steuerfestsetzung in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizuf\u00fcgen, soweit die \u00c4nderung reicht.<\/p>\n<p>In die Bescheide ist folgender Erl\u00e4uterungstext aufzunehmen:<\/p>\n<p>\u201eDie Festsetzung der Steuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 AO ausgesetzt, soweit<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Aussetzung der Steuerfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die genannte Rechtsnorm bis zu einer r\u00fcckwirkenden Gesetzes\u00e4nderung nicht mehr angewendet werden darf.<\/p>\n<p>Soweit die Steuerfestsetzung gegen\u00fcber der vorangegangenen in weiteren Punkten ausgesetzt ist, erstreckt sich der Vermerk \u00fcber eine Aussetzung der Steuerfestsetzung nur auf den betragsm\u00e4\u00dfigen Umfang der \u00c4nderung der Steuerfestsetzung.<\/p>\n<p>Nach Verk\u00fcndung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten r\u00fcckwirkenden Gesetzes\u00e4nderung wird die Steuerfestsetzung gegebenenfalls nachgeholt.&#8220;<\/p>\n<h3>III. Einspruchsf\u00e4lle<\/h3>\n<p><b><\/b>In F\u00e4llen eines zul\u00e4ssigen Einspruchs ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<p>1. Wird mit einem Einspruch geltend gemacht, der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bzw. der Vermerk \u00fcber eine Aussetzung der Steuerfestsetzung ber\u00fccksichtige nicht die aktuelle Anlage zu diesem BMF-Schreiben, und ist dieser Einwand begr\u00fcndet, ist dem Einspruch insoweit durch eine Erweiterung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks bzw. durch entsprechende Aussetzung der Steuerfestsetzung abzuhelfen. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein \u00c4nderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschn. I Nr. 2 und Abschn. II Nr. 3 zu beachten. Mit der Erweiterung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks bzw. der Aussetzung der Steuerfestsetzung ist das Einspruchsverfahren erledigt, falls nicht auch andere Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhoben werden. Dies gilt entsprechend bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf schlichte \u00c4nderung (\u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO).<\/p>\n<p>Wird der Einspruch auch wegen anderer, vom Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bzw. von der Aussetzung der Steuerfestsetzung nicht erfasster Fragen erhoben, wird ein den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bzw. die Aussetzung der Steuerfestsetzung erweiternder Bescheid Gegenstand des anh\u00e4ngig bleibenden Einspruchsverfahrens (\u00a7 365 Abs. 3 AO).<\/p>\n<p>2. Wird gegen eine nach Abschn. I vorl\u00e4ufig durchgef\u00fchrte Steuerfestsetzung oder eine nach Abschn. II ausgesetzte Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und betrifft die vom Einspruchsf\u00fchrer vorgetragene Begr\u00fcndung Fragen, die vom Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bzw. der Aussetzung der Steuerfestsetzung erfasst sind, ist der Einspruch insoweit zur\u00fcckzuweisen. Ein Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens kommt insoweit nicht in Betracht, es sei denn, dass nach Abschn. V dieses BMF-Schreibens die Vollziehung auszusetzen ist.<\/p>\n<p>3. Sp\u00e4testens in der (Teil-)Einspruchsentscheidung ist die Steuerfestsetzung im Umfang der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben f\u00fcr vorl\u00e4ufig zu erkl\u00e4ren oder auszusetzen. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein \u00c4nderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschn. I Nr. 2 und Abschn. II Nr. 3 zu beachten.<\/p>\n<h3>IV. Rechtsh\u00e4ngige F\u00e4lle<\/h3>\n<p>In F\u00e4llen, in denen Verfahren bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig sind, sind rechtzeitig vor der Entscheidung des Gerichts die Steuerfestsetzungen hinsichtlich der in der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben aufgef\u00fchrten Punkte vorl\u00e4ufig vorzunehmen oder auszusetzen (\u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit \u00a7 132 AO). Dies gilt nicht, wenn die Klage oder das Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) unzul\u00e4ssig ist oder die Klage sich gegen eine Einspruchsentscheidung richtet, die den Einspruch als unzul\u00e4ssig verworfen hat.<\/p>\n<p>Ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein \u00c4nderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschn. I Nr. 2 und Abschn. II Nr. 3 zu beachten. Die hinsichtlich des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 AO bzw. der Aussetzung nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 4 AO ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung wird nach \u00a7 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.<\/p>\n<h3>V. Aussetzung der Vollziehung<\/h3>\n<p><b><\/b>In den F\u00e4llen von Abschn. A der Anlage zu diesem BMF-Schreiben kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, soweit die Finanzbeh\u00f6rden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder angewiesen worden sind.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen von Abschn. B der Anlage zu diesem BMF-Schreiben kommt eine Aussetzung der Vollziehung mangels entsprechender Steuerfestsetzung nicht in Betracht.<\/p>\n<h3>VI. Anwendung<\/h3>\n<p><b><\/b>Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011 &#8211; IV A 3 &#8211; S-0338 \/ 07 \/ 10010 &#8211; Dok. 2011\/0314156 &#8211; (BStBl I S. 464) und der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2017 &#8211; IV A 3 &#8211; S-0338 \/ 07 \/ 10010 &#8211; Dok. 2016\/1155366 &#8211; (BStBl I S. 66) neugefassten Anlage zum vorgenannten BMF-Schreiben.<\/p>\n<p>Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV A 3 &#8211; S-0338 \/ 17 \/ 10007 vom 15.01.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes: I. Vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzungen 1. Erstmalige Steuerfestsetzungen Erstmalige Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben unter Abschn. A aufgef\u00fchrten Punkte nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorl\u00e4ufig durchzuf\u00fchren. In die Bescheide ist folgender Erl\u00e4uterungstext aufzunehmen: \u201eDie &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorlaeufige-steuerfestsetzung-im-hinblick-auf-anhaengige-musterverfahren-aussetzung-der-steuerfestsetzung-ruhenlassen-von-aussergerichtlichen-rechtsbehelfsverfahren-aussetzung-der-vollziehung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anh\u00e4ngige Musterverfahren &#8211; Aussetzung der Steuerfestsetzung &#8211; Ruhenlassen von au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren &#8211; Aussetzung der Vollziehung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46605"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46605"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46605\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46605"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46605"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46605"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}