{"id":46607,"date":"2018-01-18T13:32:15","date_gmt":"2018-01-18T11:32:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46607"},"modified":"2018-01-18T13:32:15","modified_gmt":"2018-01-18T11:32:15","slug":"erbt-ein-erbe-die-leibrente-die-der-erblasser-nicht-haben-wollte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbt-ein-erbe-die-leibrente-die-der-erblasser-nicht-haben-wollte\/","title":{"rendered":"Erbt ein Erbe die Leibrente, die der Erblasser nicht haben wollte?"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenanspr\u00fcche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einw\u00e4nde geltend machen und auch die Einrede der Verj\u00e4hrung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verj\u00e4hrung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat hierbei der Erbe nachzuweisen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.10.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29.12.2016 (Az. 18 O 137\/15 LG Bielefeld) abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die heute 60 Jahre alte Kl\u00e4gerin aus Oberhausen und der heute 68 Jahre alte Beklagte aus einer Gemeinde in Ostwestfalen-Lippe sind die Kinder des im Jahr 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser war Inhaber eines Unternehmens, das im Bielefelder Raum Industrieverpackungen produziert. Die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien verstarb im Jahre 2008.<\/p>\n<p>Bereits zu Lebzeiten, mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 1996, \u00fcbertrug der Erblasser die von ihm gehaltenen Unternehmensanteile an den Beklagten, der sich zur Sicherstellung der Versorgung seiner Eltern verpflichtete, dem Erblasser ab 1997 eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zu zahlen. Mit einem Testament aus dem Jahre 1996 setzte der Erblasser die Kl\u00e4gerin zu seiner Alleinerbin ein.<\/p>\n<p>Ab dem Jahre 2001 reduzierte der Beklagte seine monatlichen Leibrentenzahlungen an den Erblasser. Bezogen auf die &#8211; zun\u00e4chst vertraglich vereinbarte &#8211; Rente in H\u00f6he von 10.000 DM ergab sich bis zum Tod des Erblassers eine Minderzahlung des Beklagten in H\u00f6he von ca. 295.000 Euro. Zu seinen Lebzeiten verlangte der Erblasser vom Beklagten keinen Ausgleich der Fehlbetr\u00e4ge. Diese forderte die Kl\u00e4gerin nach dem Tode des Erblassers vom Beklagten ein. Nach ihrer Auffassung waren die Fehlbetr\u00e4ge ihrem Bruder zwar gestundet, aber nicht erlassen worden. Der Beklagte verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begr\u00fcndung, der Erblasser habe ohne Absprache mit ihm, dem Beklagten die Reduzierung der monatlichen Rentenbeitr\u00e4ge veranlasst. Zudem hat der Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des vollen R\u00fcckstandes verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die vom Beklagten auszugleichende Forderung auf ca. 53.000 Euro reduziert und der Kl\u00e4gerin nur die ab dem Jahre 2012 aufgelaufenen R\u00fcckst\u00e4nde zugesprochen.<\/p>\n<p>Als Alleinerbin ihres Vaters k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin zwar die Zahlung der vom Beklagten noch nicht erf\u00fcllten Leibrentenanspr\u00fcche des Erblassers verlangen, so der Senat. Der Nachlassforderung k\u00f6nne der Beklagte aber ihm zustehende, auch zu Lebzeiten des Erblassers begr\u00fcndete Einw\u00e4nde entgegenhalten.<\/p>\n<p>Dass der Erblasser und der Beklagte einen Erlass der Leibrentenr\u00fcckst\u00e4nde vereinbart h\u00e4tten, lasse sich zwar nicht feststellen. Die vor dem Jahre 2012 f\u00e4llig gewordenen Leibrentenanspr\u00fcche seien hingegen verj\u00e4hrt. In Bezug auf diese Anspr\u00fcche sei die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist vor Klageerhebung abgelaufen.<\/p>\n<p>Dass der Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist durch eine Stundungsabrede zwischen dem Erblasser und dem Beklagten gehemmt gewesen sei, lasse sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht feststellen.<\/p>\n<p>Das Zustandekommen einer Stundungsabrede habe die Kl\u00e4gerin vorzutragen und nachzuweisen, was ihr im vorliegenden Fall nicht gelungen sei. So habe die Kl\u00e4gerin bereits nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass sich der Beklagte und der Erblasser auf ein vor\u00fcbergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten vertraglich verst\u00e4ndigt hatten. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten wies der Erblasser einen mit der Verwaltung der Leibrentenzahlungen betrauten Familienangeh\u00f6rigen jeweils ohne n\u00e4here Erkl\u00e4rung an, die H\u00f6he einer Rentenzahlung zu k\u00fcrzen. Hieraus ergebe sich keine Stundungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten.<\/p>\n<p>Auf eine solche sei auch nicht aus einer vom Ehemann der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigten \u00c4u\u00dferung des Erblassers der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zu schlie\u00dfen, nach welcher Zahlungen, die ihr Bruder w\u00e4hrend der finanziellen Lage der Firma im Moment nicht leisten m\u00fcsse, sp\u00e4ter nachgeholt werden sollten. Grundlage dieser \u00c4u\u00dferung k\u00f6nne auch ein einseitiger Entschluss des Erblassers gewesen sein, dem keine Stundungsvereinbarung mit dem Beklagten zu Grunde gelegen habe.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 10 U 14\/17 vom 24.10.2017 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenanspr\u00fcche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einw\u00e4nde geltend machen und auch die Einrede der Verj\u00e4hrung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verj\u00e4hrung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat hierbei der Erbe nachzuweisen. Das hat der 10. Zivilsenat des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbt-ein-erbe-die-leibrente-die-der-erblasser-nicht-haben-wollte\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erbt ein Erbe die Leibrente, die der Erblasser nicht haben wollte?<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-46607","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46607","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46607"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46607\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46607"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46607"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46607"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}