{"id":46611,"date":"2018-01-18T13:35:11","date_gmt":"2018-01-18T11:35:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46611"},"modified":"2018-01-18T13:35:11","modified_gmt":"2018-01-18T11:35:11","slug":"spendenrechtliche-beurteilung-von-crowdfunding-%c2%a7-10b-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/spendenrechtliche-beurteilung-von-crowdfunding-%c2%a7-10b-estg\/","title":{"rendered":"Spendenrechtliche Beurteilung von &#8222;Crowdfunding&#8220; (\u00a7 10b EStG)"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 4 &#8211; S-2223 \/ 17 \/ 10001 vom 15.12.2017<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h3>I. Allgemeines<\/h3>\n<p>Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der \u201eCrowd&#8220;) erm\u00f6glicht. Dabei werden die einzelnen durch einen Dritten (\u201eProjektveranstalter&#8220;) durchzuf\u00fchrenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. \u201eCrowdfunding-Portal&#8220;) vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines h\u00e4ufig festen Finanzierungsziels eingeworben. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden k\u00f6nnen dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein.<\/p>\n<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Frage der spendenrechtlichen Beurteilung von Zahlungen, die im Rahmen eines Crowdfunding geleistet werden, Folgendes:<\/p>\n<h3>II. Klassisches Crowdfunding<\/h3>\n<p>Bei den jeweiligen Projektveranstaltern handelt es sich in der Regel um sog. Start-Up-Unternehmen, die das sog. \u201eklassische Crowdfunding&#8220; nutzen, um eine m\u00f6glichst effiziente Form der Anlauffinanzierung zu erreichen. Die Unterst\u00fctzer dieses \u201eklassischen Crowdfunding&#8220; erhalten f\u00fcr ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung. Diese besteht regelm\u00e4\u00dfig in der \u00dcberlassung einer Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses nach Beendigung der Projektphase (z. B. in Form eines technischen Wirtschaftsguts).<\/p>\n<p>Zahlungen im Rahmen eines \u201eklassischen Crowdfunding&#8220; sind nicht als \u201eSpende&#8220; abziehbar. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils an einen beg\u00fcnstigten Zuwendungsempf\u00e4nger im Sinne des \u00a7 10b Abs. 1 Satz 2 EStG gegeben werden und die Spendenmotivation im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist f\u00fcr die Spende und damit f\u00fcr den Spendenabzug nach den \u00a7\u00a7 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie ausschlie\u00dflich fremdn\u00fctzig, d. h. zur F\u00f6rderung des Gemeinwohls, verwendet wird. Ein Spendenabzug ist daher ausgeschlossen, wenn die Ausgaben des Zuwendenden zur Erlangung einer Gegenleistung durch den Zuwendungsempf\u00e4nger erbracht werden, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss. Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen \u00fcbersteigende \u201eunentgeltliche&#8220; Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus, denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigenn\u00fctzigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2006, XI R 6\/03, BStBl II 2007 S. 8).<\/p>\n<p>Ein Spendenabzug scheitert beim \u201eklassischen Crowdfunding&#8220; regelm\u00e4\u00dfig deswegen, weil der Zuwendungsempf\u00e4nger entweder nicht steuerbeg\u00fcnstigt ist oder weil der Zuwendende f\u00fcr seine Leistung eine Gegenleistung erh\u00e4lt &#8211; auf das Verh\u00e4ltnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1987, IX R 24\/85, BStBl II 1987 S. 850 und vom 12. August 1999, XI R 65\/98, BStBl II 2000 S. 65).<\/p>\n<h3>III. Spenden Crowdfunding<\/h3>\n<p><b><\/b>Als sog. \u201eSpenden Crowdfunding&#8220; werden anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen H\u00f6he und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten f\u00fcr diese Zuwendung eine Gegenleistung. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, dann erhalten die zuwendenden Personen in einigen F\u00e4llen ihre Einzahlung ohne Abz\u00fcge zur\u00fcck (sog. \u201eAlles-oder-Nichts-Prinzip&#8220;). Wenn der Empf\u00e4nger der Finanzierungsmittel aus dem Crowdfunding eine nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. \u00a7\u00a7 51 ff. AO steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts ist, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinn\u00fctzigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, f\u00fcr die erhaltenen Mittel Zuwendungsbest\u00e4tigungen nach \u00a7 50 Abs. 1 EStDV auszustellen. Die Zul\u00e4ssigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs h\u00e4ngt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen ab.<\/p>\n<p class=\"opening\">1. Das Crowdfunding-Portal als Treuh\u00e4nder<\/p>\n<p>Tritt das Crowdfunding-Portal als Treuh\u00e4nder f\u00fcr den Projektveranstalter auf und leitet es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an diesen weiter, dann ist der Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen befugt, wenn<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>es sich bei ihm um eine nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. \u00a7\u00a7 51 ff. AO steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder um eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts handelt,<\/li>\n<li>die Unterst\u00fctzer des Projekts f\u00fcr ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten, sondern allenfalls ein rein symbolisches \u201eDankesch\u00f6n&#8220; (z. B. \u00dcbermittlung eines Rechenschaftsberichts \u00fcber die Durchf\u00fchrung des finanzierten Projekts),<\/li>\n<li>das finanzierte Projekt in Verwirklichung seiner steuerbeg\u00fcnstigten, satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke durchgef\u00fchrt wird und<\/li>\n<li>eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden m\u00f6glich ist. Zweifelsfrei zuordenbar sind die Zuwendungen dann, wenn das Crowdfunding-Portal Angaben \u00fcber den Namen und die Adresse der Spender sowie die H\u00f6he des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter \u00fcbermittelt hat. Die Summe der in der Liste aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge darf dabei den tats\u00e4chlich zugewandten Betrag nicht \u00fcberschreiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei treuh\u00e4nderischen Crowdfunding-Spenden scheidet die M\u00f6glichkeit der vereinfachten Nachweisf\u00fchrung des \u00a7 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV aus. Die normierte Nachweiserleichterung ist ausschlie\u00dflich auf den Zahlungsverkehr zwischen zwei Beteiligten (Zuwendender und Zuwendungsempf\u00e4nger) und nicht f\u00fcr Treuhandverh\u00e4ltnisse anwendbar.<\/p>\n<p class=\"opening\">2. Das Crowdfunding-Portal als F\u00f6rderk\u00f6rperschaft nach \u00a7 58 Nr. 1 AO<\/p>\n<p><b><\/b>Liegen die unter III.1. genannten allgemeinen Voraussetzungen zum Zuwendungsabzug vor und handelt es sich bei dem Crowdfunding-Portal um eine nach \u00a7 58 Nr. 1 AO steuerbeg\u00fcnstigte F\u00f6rderk\u00f6rperschaft, welche die Zuwendungsmittel f\u00fcr eigene Rechnung vereinnahmt und in Verwirklichung der eigenen satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke an nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. \u00a7\u00a7 51 ff. AO steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften (z. B. Projektveranstalter) oder juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts weiterleitet, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinn\u00fctzigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, f\u00fcr die erhaltenen Mittel Zuwendungsbest\u00e4tigungen nach \u00a7 50 Abs. 1 EStDV an die Spender auszustellen.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen ist eine vereinfachte Nachweisf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV unter den dort geregelten Voraussetzungen m\u00f6glich.<\/p>\n<p class=\"opening\">3. Das Crowdfunding-Portal als steuerbeg\u00fcnstigter Zuwendungsempf\u00e4nger<\/p>\n<p><b><\/b>Ist das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter und eine nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. \u00a7\u00a7 51 ff. AO steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, ist es selbst zur Ausstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen nach \u00a7 50 Abs. 1 EStDV berechtigt. Dies gilt auch f\u00fcr den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach \u00a7 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV.<\/p>\n<h3>IV. Crowdinvesting, -lending<\/h3>\n<p><b><\/b>Bei dem Modell des sog. \u201eCrowdinvesting&#8220; werden die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapital\u00e4hnlichen Charakter besitzen. Beim sog. \u201eCrowdlending&#8220; vergibt die Crowd als Alternative zu einem klassischen Bankkredit \u00fcber eine feste Laufzeit ein Darlehen zu einem vereinbarten Zins mit dem jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer.<\/p>\n<p>Soweit die Projektunterst\u00fctzer ihr Verm\u00f6gen in der vorgenannten Weise lediglich umschichten, scheidet ein Spendenabzug aus. Denn eine Ausgabe im Sinne des \u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 EStG setzt die endg\u00fcltige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Geldgebers voraus (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, X R 191\/87, BStBl II S. 690).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 4 &#8211; S-2223 \/ 17 \/ 10001 vom 15.12.2017 I. Allgemeines Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der \u201eCrowd&#8220;) erm\u00f6glicht. Dabei werden die einzelnen durch einen Dritten (\u201eProjektveranstalter&#8220;) durchzuf\u00fchrenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/spendenrechtliche-beurteilung-von-crowdfunding-%c2%a7-10b-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Spendenrechtliche Beurteilung von &#8222;Crowdfunding&#8220; (\u00a7 10b EStG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[],"class_list":["post-46611","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46611","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46611"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46611\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46611"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46611"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46611"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}