{"id":46613,"date":"2018-01-18T13:36:47","date_gmt":"2018-01-18T11:36:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46613"},"modified":"2018-01-18T13:36:47","modified_gmt":"2018-01-18T11:36:47","slug":"aufwendungen-fuer-ein-jubilaeums-wochenende-koennen-abzugsfaehige-betriebsausgaben-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-fuer-ein-jubilaeums-wochenende-koennen-abzugsfaehige-betriebsausgaben-sein\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr ein Jubil\u00e4ums-Wochenende k\u00f6nnen abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben sein"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 9. November 2017 (Az. 13 K 3518\/15 K) entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubil\u00e4umsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH gr\u00f6\u00dftenteils als abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben anzuerkennen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein Verein, der gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelst\u00e4ndischen Betrieben zu f\u00f6rdern. Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere f\u00fcr Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kl\u00e4ger eine Jubil\u00e4umsfeier zum 25-j\u00e4hrigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zun\u00e4chst eine Jubil\u00e4umsveranstaltung mit Vortr\u00e4gen und ein Jubil\u00e4umsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der M\u00f6glichkeit, ein EM-Fu\u00dfballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die ca. 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Gesch\u00e4ftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.<\/p>\n<p>Die Kosten in H\u00f6he von insgesamt rund 240.000 Euro teilten sich die beiden Kl\u00e4ger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen in H\u00f6he von ca. 140.000 Euro f\u00fcr nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kl\u00e4ger waren demgegen\u00fcber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.<\/p>\n<p>Der Senat gab der Klage \u00fcberwiegend statt. Hinsichtlich des gr\u00f6\u00dften Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot f\u00fcr Geschenke (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht ein. Die G\u00e4ste h\u00e4tten f\u00fcr die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegen\u00fcber sei dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen. Diese hatten im Wesentlichen ausgesagt, dass bei den Gespr\u00e4chen w\u00e4hrend der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden h\u00e4tten. Danach sah der Senat lediglich geringf\u00fcgige Aufwendungen f\u00fcr eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rund 1.800 Euro) als nicht abziehbare Geschenke an. Die Bewirtungskosten hielt er in H\u00f6he von 70 % und &#8211; soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen &#8211; in vollem Umfang f\u00fcr abzugsf\u00e4hig. Insgesamt seien bei beiden Kl\u00e4gern lediglich rund 40.000 Euro als nichtabzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben anzusehen.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 13 K 3518\/15 vom 09.11.2017<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 9. November 2017 (Az. 13 K 3518\/15 K) entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubil\u00e4umsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH gr\u00f6\u00dftenteils als abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben anzuerkennen sind. 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