{"id":46615,"date":"2018-01-18T13:37:23","date_gmt":"2018-01-18T11:37:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46615"},"modified":"2018-01-18T13:37:23","modified_gmt":"2018-01-18T11:37:23","slug":"der-sonderausgabenabzug-fuer-dauernde-lasten-aufgrund-einer-vermoegensuebertragung-von-todes-wegen-richtet-sich-nach-dem-zum-todeszeitpunkt-geltenden-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-sonderausgabenabzug-fuer-dauernde-lasten-aufgrund-einer-vermoegensuebertragung-von-todes-wegen-richtet-sich-nach-dem-zum-todeszeitpunkt-geltenden-recht\/","title":{"rendered":"Der Sonderausgabenabzug f\u00fcr dauernde Lasten aufgrund einer Verm\u00f6gens\u00fcbertragung von Todes wegen richtet sich nach dem zum Todeszeitpunkt geltenden Recht"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung vermieteter Grundst\u00fccke, die aufgrund einer vor dem 01.01.2008 errichteten Verf\u00fcgung von Todes wegen geleistet werden, sind nicht als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (Az. 7 K 572\/16 F) entschieden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Erbengemeinschaft, deren Verm\u00f6gen im Wesentlichen aus vermietetem Grundbesitz besteht. Der 2012 verstorbene Erblasser und seine erste Ehefrau, die Eltern der Mitglieder der Kl\u00e4gerin, hatten sich durch ein gemeinschaftliches Testament im Jahr 1985 gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben bestimmt. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater erneut. F\u00fcr den Fall seines Vorversterbens hatte er im Jahr 2004 seine Erben zur Zahlung eines monatlichen Betrages in H\u00f6he von 3.500 Euro an die zweite Ehefrau verpflichtet, die im Gegenzug auf s\u00e4mtliche Pflichtteilsanspr\u00fcche verzichtete.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erkannte die von der Kl\u00e4gerin in ihrer Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2012 geltend gemachten dauernden Lasten, die an die zweite Ehefrau des Erblassers gezahlt worden waren, nicht an. Es wandte die f\u00fcr den Sonderausgabenabzug von dauernden Lasten ab dem 01.01.2008 geltende Rechtslage an, nach der vermieteter Grundbesitz nicht mehr beg\u00fcnstigt ist. Die Kl\u00e4gerin war demgegen\u00fcber der Auffassung, dass hinsichtlich der Anwendung nicht auf den Todeszeitpunkt, sondern auf die in den Jahren 1985 bzw. 2004 getroffenen Vereinbarungen abzustellen sei, so dass noch altes Recht Anwendung finde.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat war der Auffassung, dass im Streitfall die Neuregelung (\u00a7 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) Anwendung finde, nach der nur noch die \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen, nicht aber von vermietetem Grundbesitz beg\u00fcnstigt ist. Diese Regelung gelte f\u00fcr alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen beruhen. Obwohl der Gesetzeswortlaut nur von \u201evereinbarten&#8220; Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen spreche, sei ein Sonderausgabenabzug grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen von Todes wegen zu gew\u00e4hren. Dies sei bereits vor der Gesetzes\u00e4nderung anerkannt gewesen und habe sich durch die Neuregelung nicht \u00e4ndern sollen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Anwendungsregelung sei jedoch der Zeitpunkt, an dem der Verpflichtungsgrund f\u00fcr die Versorgungsleistungen entstanden ist. Dies k\u00f6nne nur der Todeszeitpunkt sein. Auf Vertrauensschutz k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 7 K 572\/16 vom 13.12.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung vermieteter Grundst\u00fccke, die aufgrund einer vor dem 01.01.2008 errichteten Verf\u00fcgung von Todes wegen geleistet werden, sind nicht als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 13. 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