{"id":46617,"date":"2018-01-18T13:38:13","date_gmt":"2018-01-18T11:38:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46617"},"modified":"2018-01-18T13:38:13","modified_gmt":"2018-01-18T11:38:13","slug":"antrag-auf-erteilung-eines-sog-aufteilungsbescheids-kann-grundsaetzlich-nicht-zurueckgenommen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/antrag-auf-erteilung-eines-sog-aufteilungsbescheids-kann-grundsaetzlich-nicht-zurueckgenommen-werden\/","title":{"rendered":"Antrag auf Erteilung eines sog. Aufteilungsbescheids kann grunds\u00e4tzlich nicht zur\u00fcckgenommen werden"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Ein Ehegatte kann seinen Antrag auf Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung durch sog. Aufteilungsbescheid grunds\u00e4tzlich nicht zur\u00fccknehmen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 10 K 833\/15).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, der Ehemann auch Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. \u00dcber das Verm\u00f6gen des Ehemannes wurde im Verlaufe des Streitjahres das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Das Finanzamt erlie\u00df f\u00fcr das Streitjahr zun\u00e4chst einen Einkommensteuerbescheid mit einer erheblichen Steuerforderung, wobei es die Eink\u00fcnfte des Ehemannes aus selbst\u00e4ndiger Arbeit mangels Vorlage einer Gewinnermittlung gesch\u00e4tzt hatte. Nachdem die Kl\u00e4gerin gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und die Aufteilung der Steuerschuld beantragt hatte, wurde die Gewinnermittlung des Ehemannes nachgereicht, was zur Abhilfe des Einspruchs durch Erlass eines entsprechend ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheides f\u00fchrte. Wegen des noch offenen Aufteilungsantrages der Kl\u00e4gerin erlie\u00df das Finanzamt gleichzeitig auf Basis dieses ge\u00e4nderten Bescheides auch noch einen Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer. Dieses f\u00fchrte dazu, dass auf die Kl\u00e4gerin 100 Prozent der Steuer entfielen, weil sich die anzusetzenden Eink\u00fcnfte des Ehemannes wegen der nachgereichten Gewinnermittlung stark reduziert hatten. Die Kl\u00e4gerin traf unter Anrechnung der auf sie entfallenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge eine hohe Nachforderung, w\u00e4hrend dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Deshalb legte die Kl\u00e4gerin nun auch gegen den Aufteilungsbescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den fr\u00fcher gestellten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zur\u00fcck. Mit Erlass des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheides, in dem die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit des Ehemannes reduziert worden seien, sei auch der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld \u00fcberholt. Dem folgte das Finanzamt nicht und hob den Aufteilungsbescheid nicht auf.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass das Finanzamt zu Recht einen Aufteilungsbescheid erlassen habe. Der Bescheid sei auch inhaltlich zutreffend, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Die Kl\u00e4gerin habe ihren Aufteilungsantrag nicht mehr zur\u00fccknehmen k\u00f6nnen, weil dies nach den Vorschriften \u00fcber die Aufteilung einer Gesamtschuld (\u00a7\u00a7 268 bis 280 Abgabenordnung) nicht vorgesehen sei. Zudem handele es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Aus\u00fcbung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts und aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit k\u00f6nne der Antrag aber nicht widerrufen bzw. zur\u00fcckgenommen werden. Die M\u00f6glichkeit einer R\u00fccknahme des Antrages ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften \u00fcber die Steuerveranlagung von Ehegatten. Ein Aufteilungsbescheid k\u00f6nne allenfalls nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 280 Abs. 1 Abgabenordnung korrigiert werden. Vorliegend beruhe der Aufteilungsbescheid aber weder auf unrichtigen Angaben, noch habe sich die r\u00fcckst\u00e4ndige Steuer nach Erteilung des Aufteilungsbescheids ge\u00e4ndert. Auch sei dem Finanzamt bei Erlass des Aufteilungsbescheides keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des \u00a7 129 Abgabenordnung unterlaufen.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil vom 22.06.2017 ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; (Az. VII R 88\/17).<\/p>\n<h3>Hintergrundinformation zum sog. Aufteilungsbescheid:<\/h3>\n<p>Sind Personen (z. B. Ehegatten) Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen veranlagt worden sind, so kann nach \u00a7 268 Abgabenordnung (AO) jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuer jeweils auf den Betrag beschr\u00e4nkt wird, der sich nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung f\u00fcr die Besteuerung nach dem Einkommen zust\u00e4ndigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren (\u00a7 269 Abs. 1 AO). Die r\u00fcckst\u00e4ndige Steuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7 270 Satz 1 AO nach dem Verh\u00e4ltnis der Betr\u00e4ge aufzuteilen, die sich bei der Einzelveranlagung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der \u00a7\u00a7 271 bis 276 AO ergeben w\u00fcrden. \u00dcber den Antrag auf Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegen\u00fcber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden (\u00a7 279 Abs. 1 AO). Der Aufteilungsbescheid hat die H\u00f6he der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizuf\u00fcgen, welcher Rechtsbehelf zul\u00e4ssig ist und bei welcher Beh\u00f6rde er einzulegen ist (\u00a7 279 Abs. 2 Satz 1 AO).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.01.2018 zum Urteil 10 K 833\/15 vom 22.06.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VII R 88\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Ehegatte kann seinen Antrag auf Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung durch sog. Aufteilungsbescheid grunds\u00e4tzlich nicht zur\u00fccknehmen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 10 K 833\/15). Die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 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