{"id":46633,"date":"2018-01-23T18:37:44","date_gmt":"2018-01-23T16:37:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46633"},"modified":"2018-01-23T18:37:44","modified_gmt":"2018-01-23T16:37:44","slug":"arbeitslosengeld-keine-sperrzeit-wegen-arbeitsaufgabe-und-umzug-zum-lebensgefaehrten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitslosengeld-keine-sperrzeit-wegen-arbeitsaufgabe-und-umzug-zum-lebensgefaehrten\/","title":{"rendered":"Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgef\u00e4hrten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begr\u00fcndung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausl\u00f6sen muss.<\/h1>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin (geb. 1955) war als Einzelhandelsverk\u00e4uferin in Schleswig-Holstein t\u00e4gig. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgef\u00e4hrten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und G\u00e4rtner arbeitet. Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall f\u00fcr einander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zun\u00e4chst erfolglos waren, k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgef\u00e4hrten und meldete sich arbeitsuchend.<\/p>\n<p>Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit verh\u00e4ngte eine Sperrzeit, da die Kl\u00e4gerin ohne \u201ewichtigen Grund&#8220; gek\u00fcndigt habe. Sie st\u00fctzte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vorliege, wenn ein Verl\u00f6bnis bestehe und eine baldige Eheschlie\u00dfung folge.<\/p>\n<p>Das LSG ist der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass es nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzukn\u00fcpfen. Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen, sondern diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg f\u00fcr Ehegatten, sondern gelte uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umst\u00e4nde (z. B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gr\u00fcnde, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabh\u00e4ngig vom famili\u00e4ren Status einen Umzug zum Partner als vern\u00fcnftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Partnerschaft der Kl\u00e4gerin sei erkennbar durch Kontinuit\u00e4t, Verantwortung und F\u00fcrsorge gepr\u00e4gt, so dass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.01.2018 zum Urteil L 7 AL 36\/14 vom 12.12.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begr\u00fcndung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausl\u00f6sen muss. Die Kl\u00e4gerin (geb. 1955) war als Einzelhandelsverk\u00e4uferin in Schleswig-Holstein t\u00e4gig. 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