{"id":46636,"date":"2018-01-23T18:39:09","date_gmt":"2018-01-23T16:39:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46636"},"modified":"2021-04-26T16:18:31","modified_gmt":"2021-04-26T14:18:31","slug":"46636-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/46636-2\/","title":{"rendered":"Grundsteuer: Das BVerfG zwischen den politischen Fronten"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\">Mit Blick auf die vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anh\u00e4ngigen Verfahren hatte die Politik viel Zeit, die Reformierung der Einheitsbewertung f\u00fcr die Grundsteuer zum Abschluss zu bringen: Verfassungsbeschwerden aus den Jahren 2011 und 2012 r\u00fcgten, die Bewertungsgrundlagen f\u00fcr die Grundsteuer seien ab dem Stichtag 01.01.2002 bzw. 01.01.2006 verfassungswidrig (Az. 1 BvR 639\/11 und 889\/12). In 2014 legte der Bundesfinanzhof (BFH) nach: In seinen Vorlagebeschl\u00fcssen f\u00fchrte er aus, die Vorschriften \u00fcber die Einheitsbewertung seien (sp\u00e4testens) ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2008 bzw. 2009 nicht mehr verfassungsgem\u00e4\u00df (Az. 1 BvL 11\/14, 12\/14 und 1\/15). Die Ma\u00dfgeblichkeit der Wertverh\u00e4ltnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 f\u00fchre f\u00fcr die Einheitsbewertung zu Folgen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar seien.<\/div>\n<div><\/div>\n<\/article>\n<div><\/div>\n<article>\n<h3>BVerfG-Verfahren n\u00e4hern sich dem Ende<\/h3>\n<p>Nun wird es f\u00fcr den Gesetzgeber eng: Der Erste Senat des BVerfG f\u00fchrte am 16.01.2018 eine m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber die Richtervorlagen und Verfassungsbeschwerden durch. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nahm als Sachverst\u00e4ndiger, vertreten durch die Leiterin der Steuerabteilung RAin\/StBin Sylvia Mein, an der Verhandlung teil. Die kontrovers gef\u00fchrten Er\u00f6rterungen zeigten sehr deutlich, wohin die Reise gehen k\u00f6nnte. Im Fokus standen dabei Fragen zu Wertverzerrungen durch den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 und deren Rechtfertigung, zu einem etwaigen Vollzugsdefizit und zur Tenorierung. Nach der Verhandlung d\u00fcrfte es nur noch wenige Monate bis zu den Urteilsverk\u00fcndungen dauern.<\/p>\n<p>Der Hauptfeststellungszeitpunkt 1935 sei angesichts der Sachverhalte der zu beurteilenden Verfahren nicht Gegenstand der Entscheidungen des BVerfG, so der Berichterstatter des BVerfG, BVR Prof. Dr. Michael Eichberger, in seinen einleitenden Worten. Das BVerfG sehe dar\u00fcber hinaus keinen Er\u00f6rterungsbedarf zu der Zweiteilung der Bewertungsmethoden in Ertrags- und Sachwertverfahren. Wie der DStV in seinen Stellungnahmen\u00a0S 11\/14\u00a0und\u00a0S 08\/15\u00a0zu den anh\u00e4ngigen Verfahren herausarbeitete, k\u00f6nne auch nach der Auffassung des BVerfG in der Differenzierung kein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gesehen werden. Insoweit verwies Prof. Dr. Eichberger auf die Ausf\u00fchrungen im BVerfG-Urteil vom 10.02.1987 (Az. 1 BvL 18\/81,\u00a0LEXinform 0074432\u00a0).<\/p>\n<h3>Beschwerdef\u00fchrer fordern teilweise die sofortige Einstellung der Steuererhebung<\/h3>\n<p>Der Bevollm\u00e4chtigte eines Beschwerdef\u00fchrers forderte in seinem Eingangsstatement, dass die Erhebung der Grundsteuer f\u00fcr den Fall, dass das BVerfG die gegenw\u00e4rtige Rechtslage als verfassungswidrig einstuft, sofort eingestellt werden m\u00fcsse. Damit den Gemeinden nicht abrupt der Geldhahn zugedreht werde, m\u00fcssten Finanzausgleichsstr\u00f6me bewirkt werden. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrats zur Reformierung der Grundsteuer aus 2016 (\u00a0BT-Drs. 18\/10753\u00a0) k\u00f6nnte das neue Recht allerdings erst nach 10 Jahren seine praktische Wirkung entfalten. Ein weiterer Bevollm\u00e4chtigter erachtete eine entsprechende, vom BVerfG auszusprechende Fortgeltungsdauer f\u00fcr die gegenw\u00e4rtigen Vorschriften von 10 Jahren f\u00fcr nicht hinnehmbar. W\u00fcrde das BVerfG einen entsprechenden Zeitraum anordnen, stelle dies eine massive Entwertung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes dar. Nur eine kurze Frist werde den Gesetzgeber dazu bewegen, ein transparentes und einfaches Bewertungsverfahren f\u00fcr das Grundverm\u00f6gen auf den Weg zu bringen. Ein langer Fortgeltungszeitraum provoziere hingegen ein erneut kompliziertes und komplexes Verfahren.<\/p>\n<h3>Bundesregierung verteidigt geltende Vorschriften<\/h3>\n<p>Die Bundesregierung wurde durch Dr. Michael Meister, den Parlamentarischen Staatssekret\u00e4r beim BMF, vertreten. Nach seinem Eingangsstatement seien die Vorschriften zur Ermittlung des Einheitswerts gerade noch mit der Verfassung im Einklang. Der geringen Belastungswirkung f\u00fcr den einzelnen Steuerpflichtigen stehe die hohe finanzielle Bedeutung des Aufkommens f\u00fcr die Gemeinden und der hohe administrative Aufwand im Massenverfahren gegen\u00fcber. Mit einem weitgehend konjunkturunabh\u00e4ngigen Aufkommen von 13,7 Mrd. Euro in 2016 sei die Grundsteuer f\u00fcr die Gemeinden nach der Gewerbesteuer und dem Anteil an der Einkommensteuer die drittwichtigste Steuer. Zudem m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass der technische Anpassungsbedarf zur Erfassung und Bewertung von mehr als 35 Millionen Einheiten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Diese Abw\u00e4gungen f\u00fchrten zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der geltenden Rechtslage.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Frage nach einer etwaigen Fortgeltungsdauer betonte die Bundesregierung, dass gew\u00e4hrleistet werden m\u00fcsse, dass die Gemeinden keine Jahre ohne Aufkommen aus der Grundsteuer treffen. Die Bundesregierung stellte zur Bestimmung der Dauer auf das Credo ab: Je komplexer die materiell-rechtlichen Vorgaben seien, umso l\u00e4nger sei der zeitliche Umsetzungsbedarf. Eine Fortgeltungsdauer von 10 Jahren rechtfertige sich durch die Mehrstufigkeit des Reformvorhabens: In einem ersten Schritt m\u00fcssten die Bewertungsregelungen durch gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen angepasst werden. 5 bis 7 Jahre seien f\u00fcr die Automatisierung des Verfahrens notwendig. Erst wenn danach die H\u00f6hen der einzelnen Einheitswerte festst\u00fcnden, k\u00f6nne mit der geplanten Anpassung der Steuermesszahlen und der Hebes\u00e4tze im Sinne der von der Politik beabsichtigten Aufkommensneutralit\u00e4t nachjustiert werden.<\/p>\n<h3>Bundesl\u00e4nder stellen Reformvorhaben vor<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Bundesl\u00e4nder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Berlin sprachen deren Finanzstaatssekret\u00e4re Dr. Stephan Weinberg, Dr. Patrick Opdenh\u00f6vel und Dr. Margaretha Sudhof. Sie stellten die komplexen Reform\u00fcberlegungen des Bundesrats im Detail vor. Dabei arbeiteten sie anschaulich heraus, warum ein Umsetzungsprozess von 10 Jahren erforderlich sei. Dies liege ma\u00dfgeblich an dem Aufbau einer neuen automationsgest\u00fctzten Infrastruktur, der Einrichtung einer Grundst\u00fccksdatenbank und reibungslos laufender Verkn\u00fcpfungen zwischen den unterschiedlichen IT-Landschaften der einzelnen L\u00e4nder. Auf Basis der gegenw\u00e4rtigen Rechtslage sei bereits vor einigen Jahren mit der Entwicklung technischer Systeme begonnen worden. F\u00fcr sie sei eine Pilotierung in 2019 bzw. 2020 geplant.<\/p>\n<h3>Wertverzerrungen durch den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964?<\/h3>\n<p>Deutliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gegenw\u00e4rtigen Rechtslage zeigte das BVerfG durch seine Fragen zur Rechtfertigung etwaiger Wertverzerrungen aufgrund des Hauptfeststellungszeitpunkts 01.01.1964. Im Zentrum standen unter anderem die Fragen, ob die gegenw\u00e4rtige Rechtslage \u00fcberhaupt zu Wertverzerrungen f\u00fchre und wie gro\u00dfz\u00fcgig der Typisierungsspielraum des Gesetzgebers sei.<\/p>\n<p>Prof. Dr. Klaus-Dieter Dr\u00fcen, Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t M\u00fcnchen, hob als Vertreter der Bundesregierung hervor, dass es zur Beurteilung einer Wertverzerrung eines Bezugspunktes bed\u00fcrfe. In der Diskussion um die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Einheitsbewertung werde unterstellt, dass dieser Bezugspunkt der Verkehrswert sein m\u00fcsse. Nach der Rechtsprechung sei die Orientierung am Verkehrswert bei der Grundsteuer als Einverm\u00f6gensteuer jedoch nicht zwingend. In diesem Bereich stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungs- bzw. Typisierungsspielraum zu. Anfangs m\u00f6ge die Entscheidung zwar in Richtung Verkehrswert ausgefallen sein. Der Gesetzgeber habe seine Entscheidung jedoch im Laufe der Jahre schrittweise relativiert und den Typisierungsspielraum durch die Aussetzung der sechsj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist genutzt. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse nach Dr\u00fcen nicht die Frage nach der Bewertungsgleichheit, sondern die nach der Belastungsgleichheit betrachtet werden. Der Einheitswert sei nur die erste Stufe auf dem Weg zur Belastungsgleichheit. Einzubeziehen seien dar\u00fcber hinaus die korrigierende Wirkung durch die Steuermesszahl und die Hebes\u00e4tze. Ziel des Gesetzgebers sei es bei Einf\u00fchrung des Systems gewesen, die Belastungsgleichheit durch das Zusammenwirken der drei Ebenen herzustellen.<\/p>\n<p>Diese Begr\u00fcndungsans\u00e4tze schienen das BVerfG nicht zu \u00fcberzeugen: Zwar sei zutreffend, dass zur Beurteilung von Wertverzerrungen im Rahmen der Grundsteuer nicht der Verkehrswert zwingend als Bezugsgr\u00f6\u00dfe heranzuziehen sei. Dennoch liege dem geltenden System nach wie vor das Ziel zugrunde, \u00f6konomisch realit\u00e4tsgerechte Werte und in diesem Sinne den Verkehrswert abzubilden. So seien die Aktualisierung und eine periodische Feststellung der Werte nach wie vor im Gesetz angelegt. Die angef\u00fchrte schrittweise Relativierung der Entscheidung des Gesetzgebers h\u00e4tte nicht allein durch eine Aussetzung der Feststellungsfrist, sondern vielmehr durch eine Umstellung der materiell-rechtlichen Grundlagen erfolgen m\u00fcssen. Das BVerfG suche &#8211; trotz der Ausf\u00fchrungen der Bundesregierung &#8211; immer noch arg nach einer Richtungs\u00e4nderung im bestehenden System. Nach Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepr\u00e4sident des BVerfG und Vorsitzender des Ersten Senats, lasse sich wohl nicht bestreiten, dass eine \u00f6konomisch realit\u00e4tsgerechte Abbildung der Werte durch das Abstellen auf die Wertverh\u00e4ltnisse am 01.01.1964 nicht mehr gegeben sei. Die Steuermesszahl und die Hebes\u00e4tze seien als Korrektiv nicht ausreichend.<\/p>\n<h3>Verfassungswidrigkeit durch ein strukturelles Vollzugsdefizit?<\/h3>\n<p>Weniger bedeutsam schien dem BVerfG die Frage nach einem strukturellen Vollzugsdefizit. Dieses k\u00f6nnte beispielsweise durch das Fehlen einer Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen begr\u00fcndet sein. Nach dem Vertreter der Bundesregierung und der Vertreterin des Finanzministeriums Hamburg w\u00fcrden die verwaltungsinternen Informationsm\u00f6glichkeiten, wie die Angaben in den Steuererkl\u00e4rungen beispielsweise zu Anschaffungskosten oder zu Modernisierungsma\u00dfnahmen, genutzt. Auch die Mitteilungen der Baubeh\u00f6rden w\u00fcrden Nachfeststellungen ansto\u00dfen. Es g\u00e4be allenfalls Ineffizienzen, die das f\u00fcr das Massenverfahren \u00fcbliche Ma\u00df nicht \u00fcberstiegen. Weiteren Er\u00f6rterungsbedarf sah das Gericht nicht.<\/p>\n<h3>Tenorierung bei unterstelltem Verfassungsversto\u00df?<\/h3>\n<p>Die Er\u00f6rterungen \u00fcber die Rechtsfolgen bei einem unterstellten Verfassungsversto\u00df offenbarten eindrucksvoll die Bedenken einzelner Richter des Ersten Senats angesichts der Unt\u00e4tigkeit des Gesetzgebers in den letzten 40 Jahren. Zudem brachte die mehrfach gestellte Frage, wie schnell eine Reform machbar w\u00e4re, die Zweifel an dem Wunsch nach einer Fortgeltungsdauer von 10 Jahren zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Nach Prof. Dr. Kirchhof h\u00e4tte der Gesetzgeber \u00fcber eine Zeitspanne von 10 Legislaturperioden l\u00e4ngst handeln k\u00f6nnen. Jahressteuergesetze w\u00fcrden beispielsweise flott verabschiedet, sobald das Jahresende naht. BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus brachte auf den Punkt, dass es eine Fortgeltungsdauer von 10 Jahren bisher in der Rechtsprechung der BVerfG nicht gab. Sollte ein solches Exempel statuiert werden, w\u00fcrde dies das Vertrauen des BVerfG voraussetzen, dass \u201e\u2026die Reform gleich um die Ecke komme&#8220;. Dies sei eher nicht zu erwarten, da seit der Einbringung des Vorschlags des Bundesrats in den Deutschen Bundestag in 2016 wieder nichts passiert sei. Zudem seien sich die L\u00e4nder nach wie vor untereinander nicht einig.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung und Vertreter der L\u00e4nder gingen bei ihren Erwiderungen umfassend auf die Schwierigkeiten der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ein. Sie erkl\u00e4rten, welche Verfahrensschritte im Rahmen von KONSENS zu beachten seien. Weiter r\u00e4umten sie ein, dass die personellen IT-Kapazit\u00e4ten bisher vornehmlich f\u00fcr die gro\u00dfen Steuern, wie die Einkommensteuer, eingesetzt wurden. Zudem sei nicht die finanzielle Ausstattung das Problem, sondern vielmehr der Mangel an Spezialisten, die an der Schnittstelle von IT und Recht einsetzbar w\u00e4ren. Schlie\u00dflich sei eine gro\u00dfz\u00fcgige Fortgeltungsfrist erforderlich, weil im Falle eines kurzen Zeitraums eine Zwischenl\u00f6sung gefunden werden m\u00fcsse. Dies m\u00fcsse unbedingt vermieden werden: Die erlangte politische Einigung auf L\u00e4nderebene w\u00fcrde dann auf null zur\u00fcckgesetzt. IT-Personal, welches f\u00fcr die langfristige L\u00f6sung ben\u00f6tigt werde, m\u00fcsse f\u00fcr die Umsetzung der Zwischenl\u00f6sung eingesetzt werden. Dies verz\u00f6gere die angestrebte, langfristige L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Bemerkenswert klar deutete das BVerfG an, dass sowohl die Komplexit\u00e4t der neuen Rechtsgrundlagen als auch die damit verbundenen IT-Umsetzungsma\u00dfnahmen verfassungsrechtlich nicht vorgegeben seien. Auch die Aufkommensneutralit\u00e4t, welche durch eine Reformierung des Steuermesszahlen-Systems und die Anpassung der Hebes\u00e4tze erreicht werden soll, sei ein rein politisches Ziel. Denkbar w\u00e4re demgegen\u00fcber ein einfaches System, welches innerhalb einer kurzen Frist einf\u00fchrbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>In diesem Kontext erschienen die Schlussworte des Hamburger Finanzsenators, Dr. Peter Tschentscher, wie die L\u00f6sung aller Probleme: Nicht nur die IT-Umsetzungsma\u00dfnahmen kennzeichnen die Schwierigkeiten des Gesetzentwurfes des Bundesrats. Anhand eines Rechenbeispiels zeigte er zudem auf, dass auf Mieter von Wohnungen in Ballungsr\u00e4umen oder Gro\u00dfst\u00e4dten massive Mehrkosten zuk\u00e4men. In dem Hamburger Stadtteil Barmbek w\u00fcrden die Mietnebenkosten um rund 300 Euro pro Monat steigen. Ausweg aus dem Dilemma sei allein ein von Hamburg pr\u00e4feriertes Fl\u00e4chenmodell. Damit w\u00fcrde der f\u00fcr die Mieter unzumutbare Anstieg der Grundsteuer vermieden. Ein solcher Gesetzesvorschlag k\u00f6nnte gleichfalls in einer angemessen kurzen Frist umgesetzt werden.<\/p>\n<h3>Ausblick<\/h3>\n<p>Am Ende der intensiv gef\u00fchrten Verhandlung steht fest, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung nicht nur grundlegende verfassungsrechtliche Fragestellungen beantworten wird. Durch die Unt\u00e4tigkeit und Gespaltenheit der gesetzgeberischen Entscheidungstr\u00e4ger ger\u00e4t das BVerfG zwischen die politischen Fronten: Die Fortgeltungsdauer f\u00fcr die geltenden Regelungen bei einem unterstellten Verfassungsversto\u00df wird die politische Entscheidung f\u00fcr eines der diskutierten Reformmodelle ma\u00dfgeblich bestimmen. Dar\u00fcber hinaus bleibt abzuwarten, ob das BVerfG die grunds\u00e4tzlich als Ausnahme konzipierte Anordnung der Fortgeltung auf ein bisher nicht da gewesenes Ausma\u00df ausweitet &#8211; dies aufgrund des politischen Unverm\u00f6gens zur Einigung.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\n<p>\u00a0Quelle: DStV, Mitteilung vom 22.01.2018<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Blick auf die vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anh\u00e4ngigen Verfahren hatte die Politik viel Zeit, die Reformierung der Einheitsbewertung f\u00fcr die Grundsteuer zum Abschluss zu bringen: Verfassungsbeschwerden aus den Jahren 2011 und 2012 r\u00fcgten, die Bewertungsgrundlagen f\u00fcr die Grundsteuer seien ab dem Stichtag 01.01.2002 bzw. 01.01.2006 verfassungswidrig (Az. 1 BvR 639\/11 und 889\/12). 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