{"id":46639,"date":"2018-01-23T18:40:45","date_gmt":"2018-01-23T16:40:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46639"},"modified":"2018-01-23T18:40:45","modified_gmt":"2018-01-23T16:40:45","slug":"minderung-des-alg-ii-bei-kuendigung-eines-probearbeitsverhaeltnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/minderung-des-alg-ii-bei-kuendigung-eines-probearbeitsverhaeltnisses\/","title":{"rendered":"Minderung des ALG II bei K\u00fcndigung eines Probearbeitsverh\u00e4ltnisses?"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h2>Die K\u00fcndigung eines Arbeitnehmers w\u00e4hrend der Probezeit ist ein &#8222;wichtiger Grund&#8220; im Sinne von \u00a7 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.<\/h2>\n<p>Der Begriff &#8222;wichtiger Grund&#8220; in \u00a7 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Eine Sanktion tritt nur dann ein, wenn dem Leistungsberechtigten unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung seiner Interessen und den \u00f6ffentlichen Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.<\/p>\n<h3>Der Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4ger bezog vom Jobcenter Wetterau Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende. Am 23.06.2016 nahm er ein Arbeitsverh\u00e4ltnis als Mitarbeiter in der Produktion bei einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb auf. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis sollte am 30.06.2018 enden. Am 22.07.2016 k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger und erkl\u00e4rte gegen\u00fcber dem Jobcenter, seine Aufgaben h\u00e4tten ziemlich viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert. Hierin l\u00e4gen gerade seine Schw\u00e4chen. Sein Chef sei ein Choleriker gewesen. Er sei mit dem Arbeitsklima nicht klargekommen und habe angefragt, ob es ein anderes Arbeiten f\u00fcr ihn g\u00e4be. Dies sei abgelehnt worden. Mit den Bescheiden vom 11.08. und 06.09.2016 stellte das Jobcenter eine Minderung des Arbeitslosengeldes II f\u00fcr die Zeit vom 01.09. bis zum 30.11.2016 fest.<\/p>\n<h3>Die Entscheidung<\/h3>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass ein berechtigter Grund f\u00fcr die Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Leistungsberechtigten vorliege, wenn ihm die Arbeit nach seinem k\u00f6rperlichen und geistigen Leistungsverm\u00f6gen nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Da die Angaben des Kl\u00e4gers plausibel seien, sei er \u00fcberfordert gewesen. Bei dieser Situation m\u00fcsse dem Kl\u00e4ger wie jedem anderen Arbeitnehmer das Recht zugestanden werden, solange er sich in einem Probearbeitsverh\u00e4ltnis befinde, dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Arbeit im Sinne des \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sei nicht unterschiedslos jedes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. Auch ein Probearbeitsverh\u00e4ltnis sei generell ein Arbeitsverh\u00e4ltnis, dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis stelle aber bis zu einem \u00dcbergang in ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis (Ende der Probefrist) bzw. zum Fristablauf ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Sonderrechten dar. Dem Sonderrecht der begr\u00fcndungslosen L\u00f6sung eines Probearbeitsverh\u00e4ltnisses h\u00e4tten auch die Vorschriften des SGB II Rechnung zu tragen. Es sei rechtlich nicht vertretbar, dass das Geltendmachen von Rechten eines Arbeitsnehmers &#8211; hier K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit &#8211; davon abh\u00e4ngig sein solle, ob der Betroffene anschlie\u00dfend einen Grundsicherungsleistungsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Dies gelte umso mehr, wenn die Vermittlung in eine solche Arbeit nicht durch das Jobcenter vorgenommen worden sei, sondern der Leistungsberechtigte sich die Besch\u00e4ftigung selbst gesucht habe. Dem Steuerzahler entstehe im letzteren Fall kein Schaden, da der Leistungsberechtigte ohne diese T\u00e4tigkeit weiter Leistungsbezieher des Jobcenters gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er eine K\u00fcndigung erst h\u00e4tte vornehmen d\u00fcrfen, wenn er einen Anschlussarbeitsplatz gefunden habe. Eine solche Handhabung der Vorschrift des \u00a7 31 Abs. 1 SGB II w\u00fcrde in Zeiten einer schw\u00e4cheren Konjunktur zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchren, dass ein Leistungsberechtigter, der aus einer Arbeitslosigkeit heraus eine Arbeit aufnehme, grunds\u00e4tzlich sein Besch\u00e4ftigungsbeendigungsrecht im Rahmen eines Probearbeitsverh\u00e4ltnisses verlieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Da nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber durch \u00a7 31 Abs. 1 SGB II das arbeitsvertraglich unbestrittene Vertragsrecht auf eine Probezeit mit entsprechenden rechtlichen Folgen der Arbeitsvertragspartei einschr\u00e4nken wolle und ferner der Kl\u00e4ger infolge \u00dcberforderung auch einen &#8222;wichtigen Grund&#8220; im Sinne des \u00a7 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II gehabt habe, seien die Bescheide des Beklagten aufzuheben gewesen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: SG Gie\u00dfen, Pressemitteilung vom 22.01.2018 zum Urteil S 22 AS 734\/16 vom 28.11.2017 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die K\u00fcndigung eines Arbeitnehmers w\u00e4hrend der Probezeit ist ein &#8222;wichtiger Grund&#8220; im Sinne von \u00a7 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II. 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