{"id":46643,"date":"2018-01-25T10:50:28","date_gmt":"2018-01-25T08:50:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46643"},"modified":"2018-01-25T11:47:12","modified_gmt":"2018-01-25T09:47:12","slug":"umsatzsteuer-rechnung-muss-auch-im-niedrigpreissegment-immer-eindeutige-identifizierung-der-leistung-ermoeglichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-rechnung-muss-auch-im-niedrigpreissegment-immer-eindeutige-identifizierung-der-leistung-ermoeglichen\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Rechnung muss auch im Niedrigpreissegment immer eindeutige Identifizierung der Leistung erm\u00f6glichen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsst\u00fccken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung der Leistung erm\u00f6glicht, \u00fcber die abgerechnet wird. Das hat das Hessische Finanzgericht in zwei Verfahren klargestellt (Az. 1 K 547\/14 und 1 K 2402\/14).<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Klageverfahren 1 K 547\/14 war die Kl\u00e4gerin im Streitjahr im Textilhandel unternehmerisch t\u00e4tig. Sie vertrieb Damenoberbekleidung (insbesondere T-Shirts und Blusen) im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsst\u00fccke wurden jeweils in gro\u00dfen Mengen in verschiedenen Standardgr\u00f6\u00dfen und in mehreren Farben von Gro\u00dfh\u00e4ndlern eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich jeweils im unteren einstelligen Eurobereich. Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen zu Lasten der Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug, weil sich die Bezeichnungen der gelieferten Gegenst\u00e4nde in den Rechnungen auf die pauschale Bezeichnung einer Warenklasse und die Angabe einer erheblichen St\u00fcckzahl im mindestens dreistelligen Bereich beschr\u00e4nke. Eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen fehle.<\/p>\n<p>Auch im Klageverfahren 1 K 2402\/14, in dem die Kl\u00e4gerin im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment t\u00e4tig war, lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug ab, weil Rechnungen auch hier nur unzureichende Angaben wie \u201ediv. Modeschmuck&#8220; (Armband, Ohrring, Kette etc.), den Netto-Einzelpreis sowie die Anzahl der gelieferten Artikel enthielten.<\/p>\n<p>Der kl\u00e4gerische Einwand, dass die jeweiligen Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen angesichts der BFH-Rechtsprechung und mit Blick auf die Besonderheiten im Massengesch\u00e4ft mit Billigartikeln die Anforderungen an eine handels\u00fcbliche Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenst\u00e4nde erf\u00fcllten und dass die Handels\u00fcblichkeit letztendlich von der Umsatzstruktur bzw. vom Marktumfeld abh\u00e4nge, verfing im Klageverfahren nicht. Ebenso der Hinweis, dass die \u00dcbertragung der Anforderungen bei Leistungsbeschreibungen f\u00fcr sonstige Leistungen auf die &#8211; hier vorliegenden &#8211; Abrechnungen von Lieferungen bei verschiedenen Warengruppen zur Unm\u00f6glichkeit des Vorsteuerabzugs f\u00fchre und gegen die EuGH-Rechtsprechung versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht entschied vielmehr, dass die streitigen Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung und fehlender Identifikationsm\u00f6glichkeit den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht gen\u00fcgten. Innerhalb einer Branche sei hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handels\u00fcblich sei, nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen &#8211; n\u00e4mlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits &#8211; zu differenzieren. Die in den Rechnungen des Verfahrens 1 K 547\/14 enthaltene blo\u00dfe Angabe einer Gattung (z. B. Shirts, T-Shirts, Blusen, Kleider, Blusen, Jacken) stelle keine handels\u00fcbliche Bezeichnung dar. Die &#8211; hier fehlende &#8211; erforderliche weitergehende Umschreibung der Ware k\u00f6nne beispielsweise \u00fcber die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder \u00fcber Modelltyp, Farbe und Gr\u00f6\u00dfe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. Auch die Benennung von Gr\u00f6\u00dfe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer-oder Winterware komme in Betracht.<\/p>\n<p>Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibung der Artikel lasse vorliegend keine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachpr\u00fcfbare Feststellung der Lieferungen, \u00fcber die mit den Rechnungen abgerechnet worden sei, zu. Dabei bestehe angesichts der hohen Anzahl der in den Rechnungen aufgef\u00fchrten Artikel auch die Gefahr einer willentlichen oder unwillk\u00fcrlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung. All dies gelte auch f\u00fcr den Handel mit Modeschmuck, Uhren und Accessoires. Auch insoweit stelle die blo\u00dfe Angabe einer Gattung (z. B. Armb\u00e4nder, Ketten, Halsketten) keine handels\u00fcbliche Bezeichnung dar.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen das Urteil im Verfahren 1 K 2402\/14 wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen XI R 2\/18 anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 23.01.2018 zu den Urteilen 1 K 547\/14, 1 K 2402\/14 vom 12.10.2017<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsst\u00fccken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung der Leistung erm\u00f6glicht, \u00fcber die abgerechnet wird. Das hat das Hessische Finanzgericht in zwei Verfahren klargestellt (Az. 1 K 547\/14 und 1 K 2402\/14). 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