{"id":46649,"date":"2018-01-30T10:37:37","date_gmt":"2018-01-30T08:37:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46649"},"modified":"2018-01-30T10:37:37","modified_gmt":"2018-01-30T08:37:37","slug":"keine-witwenrente-nach-hochzeit-am-krankenbett","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-witwenrente-nach-hochzeit-am-krankenbett\/","title":{"rendered":"Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett"},"content":{"rendered":"<article><\/article>\n<article>\n<h3>Mann erliegt nach knapp achtmonatiger Ehe seinem Krebsleiden<\/h3>\n<p>Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelm\u00e4\u00dfig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umst\u00e4nde die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelm\u00e4\u00dfig nicht auszugehen, wenn die t\u00f6dlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschlie\u00dfung f\u00fcr den Verstorbenen vorhersehbar waren. Dies entschied der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 24.01.2018 ver\u00f6ffentlichten Urteil.<\/p>\n<h3>Rentenversicherung gew\u00e4hrt wegen Versorgungsehe keine Witwenrente<\/h3>\n<p>Eine 1951 geborene pflegebed\u00fcrftige Frau aus Kassel beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Witwenrente, nachdem ihr 1949 geborener Ehemann im Juni 2013 an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war. Die Eheleute waren bereits w\u00e4hrend der Jahre 1980 bis 2000 verheiratet. Im Jahr 2011 zogen sie wieder zusammen. Am 23. Oktober 2012 wurden bei dem Ehemann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten diagnostiziert. Zehn Tage sp\u00e4ter heirateten die geschiedenen Eheleute im Krankenhaus erneut.<\/p>\n<p>Die Rentenversicherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinterbliebenenrente ab.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der erst f\u00fcnf Tage zuvor beim Standesamt angemeldeten Eheschlie\u00dfung sei bereits abzusehen gewesen, dass eine ernstzunehmende Erkrankung vorliege.<\/p>\n<p>Die Frau wandte hiergegen ein, dass bereits bei ihrer Verlobung im Oktober 2010 als Hochzeitstag der 31. Oktober 2012 &#8211; und damit der 33. Kennenlerntag &#8211; festgestanden habe. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung die negativen Heilungsaussichten nicht gekannt. Somit h\u00e4tten bei ihre keine Versorgungsabsichten bestanden.<\/p>\n<h3>Der Verstorbene wusste bei der Eheschlie\u00dfung bereits von seiner schweren Krebserkrankung<\/h3>\n<p>Die Richter beider Instanzen haben die Entscheidung der Rentenversicherung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umst\u00e4nde nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder \u00fcberwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle. Solche Umst\u00e4nde seien u. a. bei einem pl\u00f6tzlichen unvorhersehbaren Tod (z. B. infolge eines Unfalls) anzunehmen oder wenn die t\u00f6dlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschlie\u00dfung nicht vorhersehbar gewesen seien. Wei\u00df ein Versicherter hingegen bei der Heirat bereits von seiner lebensbedrohlichen Erkrankung, so sei die gesetzliche Vermutung, dass es eine Versorgungsehe vorliege, in der Regel nicht widerlegt. Diese gelte umso mehr, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit gewesen sei.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sei &#8211; so die Richter &#8211; von einer Versorgungsehe auszugehen. Dabei sei unbeachtlich, dass die Frau erst nach der Eheschlie\u00dfung \u00fcber die schlechten Heilungsaussichten informiert gewesen sei. Denn jedenfalls habe ihr verstorbener Ehemann bereits zuvor von der Schwere seiner Krebserkrankung gewusst. Auch habe dieser auf eine Eheschlie\u00dfung noch im Krankenhaus gedr\u00e4ngt. Dies spreche daf\u00fcr, dass er vorrangig eine Versorgung seiner pflegebed\u00fcrftigen Frau angestrebt habe, was im konkreten Fall die Versagung der Witwenrente zur Folge hatte.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)<\/p>\n<p>(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umst\u00e4nden des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder \u00fcberwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0LSG Hessen, Pressemitteilung vom 24.01.2018 zum Urteil L 5 R 51\/17 vom 15.12.2017<\/p>\n<article>\n<h3><\/h3>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mann erliegt nach knapp achtmonatiger Ehe seinem Krebsleiden Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelm\u00e4\u00dfig kein Anspruch auf Witwen- bzw. 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