{"id":46651,"date":"2018-01-30T10:38:12","date_gmt":"2018-01-30T08:38:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46651"},"modified":"2018-01-30T10:38:12","modified_gmt":"2018-01-30T08:38:12","slug":"pflichtteil-mit-darlehensschuld-verrechnet-erbin-muss-nicht-zahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pflichtteil-mit-darlehensschuld-verrechnet-erbin-muss-nicht-zahlen\/","title":{"rendered":"Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnet &#8211; Erbin muss nicht zahlen"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Kann eine Erbin gegen\u00fcber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass geh\u00f6renden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.07.2016 (Az. 5 O 248\/14 LG Bielefeld) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Parteien, der heute 68 Jahre alte Kl\u00e4ger aus L\u00fcbbecke und die heute 59 Jahre alte Beklagte aus Kirchlengern, sind Geschwister. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl\u00e4ger den Pflichtteil nach der im September 2011 im Alter von 86 Jahren verstorbenen Mutter der Parteien. Nach dem Tode ihres 74-j\u00e4hrigen Ehemanns im Jahre 1994 war die ihren Mann allein beerbende Mutter Alleineigent\u00fcmerin eines Hausgrundst\u00fccks in Kirchlengern. Auf diesem hatte der Kl\u00e4ger in den 1970er-Jahren einen Anbau an das Wohnhaus seiner Eltern errichtet. Im Rahmen einer Umschuldung des Kl\u00e4gers Anfang der 1990er-Jahre erwarb sein im Jahre 1970 geborener Sohn das Teilgrundst\u00fcck mit dem Anbau. Von seinen Eltern erhielt der Kl\u00e4ger nach einem notariell beurkundeten Vertrag aus dem Jahre 1992 ein Darlehen, welches in H\u00f6he von 95.000 DM (entspricht 48.572,73 Euro) noch nicht getilgt ist. Mit einem im Jahre 1998 errichteten Testament bestimmte die ihren Ehemann allein beerbende Mutter die Beklagte zu ihrer Alleinerbin und ordnete an, dass sich der Kl\u00e4ger den nicht zur\u00fcckgezahlten Darlehensbetrag auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Nach dem Tode der Mutter hat der Kl\u00e4ger von der Beklagten einen mit ca. 44.650 Euro berechneten Pflichtteil geltend gemacht, dessen Zahlung die Beklagte nach Aufrechnung mit dem zwischenzeitlich gek\u00fcndigten Darlehen verweigerte. Zur Begr\u00fcndung seiner gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsklage hat der Kl\u00e4ger unter anderem vorgetragen, keine Darlehensr\u00fcckzahlung zu schulden. Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1992 sei ein Scheingesch\u00e4ft gewesen, von seiner damaligen Bank erzwungen worden. Seine Bankschulden h\u00e4tten seine Eltern gegen seinen Willen bezahlt und eine Erstattung von ihm, dem Kl\u00e4ger, nie eingefordert. Die Zahlungsklage des Kl\u00e4gers ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm stand dem Kl\u00e4ger zwar ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten H\u00f6he zu. Dieser sei jedoch, so der Senat, durch die Aufrechnung der Beklagten mit der Darlehensr\u00fcckzahlungsforderung erloschen.<\/p>\n<p>Als Sohn der Erblasserin sei der Kl\u00e4ger pflichtteilsberechtigt. Die Erblasserin habe die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und den Kl\u00e4ger so enterbt.<\/p>\n<p>Die Erblasserin habe ein Nachlass im Wert von ca. 178.600 Euro hinterlassen, aus dem sich &#8211; ausgehend von einem h\u00e4lftigen gesetzlichen Erbteil &#8211; ein Pflichtteilsanspruch des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von ca. 44.650 Euro errechne.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch sei allerdings aufgrund der von der Beklagten erkl\u00e4rten Aufrechnung erloschen. Infolge des Erbfalls habe die Beklagte den Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch ihrer Mutter gegen den Kl\u00e4ger erworben.<\/p>\n<p>Mit diesem R\u00fcckzahlungsanspruch k\u00f6nne sie gegen\u00fcber dem Pflichtteilsanspruch aufrechnen. Dem Kl\u00e4ger sei 1992 von seinen Eltern ein Darlehen zur Abl\u00f6sung seiner Schulden gew\u00e4hrt worden, das in H\u00f6he von 95.000 DM (48.572,73 Euro) noch nicht getilgt sei. Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1992 best\u00e4tige diese R\u00fcckzahlungsverpflichtung, die der Kl\u00e4ger in der Urkunde anerkannt habe. Dass die beurkundete Vereinbarung ein Scheingesch\u00e4ft gewesen oder vom Kl\u00e4ger seinerzeit durch ein unlauteres Verhalten seiner Bank erzwungen worden sei, habe der Kl\u00e4ger nicht bewiesen. Insoweit folge der Senat der vom Landgericht vorgenommenen Beweisw\u00fcrdigung. Das Landgericht habe sich nach der Vernehmung des Sohnes des Kl\u00e4gers und des den Vertrag aus dem Jahre 1992 beurkundenden Notars von der Richtigkeit der Darstellung des Kl\u00e4gers nicht \u00fcberzeugen k\u00f6nnen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Urteil 10 U 62\/16 vom 14.03.2017 (nrkr &#8211; BGH-Az.: IV ZR 118\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann eine Erbin gegen\u00fcber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass geh\u00f6renden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.07.2016 (Az. 5 O 248\/14 LG Bielefeld) best\u00e4tigt. 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