{"id":46657,"date":"2018-01-30T10:41:05","date_gmt":"2018-01-30T08:41:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46657"},"modified":"2018-01-30T10:41:05","modified_gmt":"2018-01-30T08:41:05","slug":"bfh-zum-zuwendungsverhaeltnis-bei-zahlung-eines-ueberhoehten-entgelts-durch-eine-gmbh-an-eine-dem-gesellschafter-nahestehende-person-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zum-zuwendungsverhaeltnis-bei-zahlung-eines-ueberhoehten-entgelts-durch-eine-gmbh-an-eine-dem-gesellschafter-nahestehende-person-2\/","title":{"rendered":"BFH zum Zuwendungsverh\u00e4ltnis bei Zahlung eines \u00fcberh\u00f6hten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person"},"content":{"rendered":"<article><\/article>\n<article>Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen \u00fcberh\u00f6hten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 13. September 2017 II R 54\/15, II R 32\/16 und II R 42\/16 unter \u00c4nderung der rechtlichen Beurteilung entschieden hat, kann vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z. B. als Ehegatte nahestehende Person gegeben sein.<\/p>\n<p>In den Streitf\u00e4llen II R 54\/15 und II R 32\/16 hatten die Kl\u00e4ger Grundst\u00fccke an eine GmbH vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschafter hatten die Vertr\u00e4ge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abgeschlossen. Im Streitfall II R 42\/16 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Die bei den GmbHs durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis \u00fcberh\u00f6ht waren und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen. Die Finanz\u00e4mter sahen die \u00fcberh\u00f6hten Zahlungen zudem schenkungsteuerrechtlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).<\/p>\n<p>Der BFH ist dem aufgrund einer ge\u00e4nderten Beurteilung nicht gefolgt (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung BFH-Urteil vom 7. November 2007 II R 28\/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258). Die Zahlung \u00fcberh\u00f6hter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist danach keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abschlie\u00dft, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.<\/p>\n<p>Grund f\u00fcr die Zahlung des \u00fcberh\u00f6hten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter \u00fcber eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrunds\u00e4tze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen kann jedoch der Gesellschafter selbst Schenker i. S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob tats\u00e4chlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, h\u00e4ngt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (z. B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag). Hier\u00fcber hatte der BFH in den Streitf\u00e4llen nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/p>\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5\/18 vom 24.01.2018 zu den Urteilen II R 54\/15, II R 32\/16 und II R 42\/16 vom 13.09.2017<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen \u00fcberh\u00f6hten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 13. 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