{"id":46668,"date":"2018-02-14T09:18:52","date_gmt":"2018-02-14T07:18:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46668"},"modified":"2018-02-14T09:18:52","modified_gmt":"2018-02-14T07:18:52","slug":"ausbildungsunterhalt-bafoeg-amt-vorschuss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausbildungsunterhalt-bafoeg-amt-vorschuss\/","title":{"rendered":"Ausbildungsunterhalt &#8211; Baf\u00f6G-Amt-Vorschuss"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu geh\u00f6ren auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (\u00a7 1610 Abs. 2 BGB). Wenn das BAf\u00f6G-Amt in Vorschuss geht, kann es sich das Geld sp\u00e4ter von den Eltern wiederholen. So lief es auch bei einem Fall aus Cloppenburg, der vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden war.<\/p>\n<p>Ein junge Frau hatte nach dem Realschulabschluss zun\u00e4chst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. F\u00fcr das Studium erhielt sie BAf\u00f6G-Leistungen in H\u00f6he von 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAf\u00f6G-Amt von der Mutter der jungen Frau zur\u00fcck, die \u00fcber ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Die Mutter weigerte sich. Sie argumentierte, sie h\u00e4tte sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung einstellen m\u00fcssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und k\u00f6nne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Au\u00dferdem habe ihre Tochter w\u00e4hrend der Ausbildung erkl\u00e4rt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit f\u00fcr die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.<\/p>\n<p>Das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen und gab im Wesentlichen dem BAf\u00f6G-Amt Recht. Die Eltern schuldeten dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den F\u00e4higkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern halte. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschlie\u00dfe, sei auch die Finanzierung des Studiums geschuldet.<\/p>\n<p>Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll erg\u00e4nzten.<\/p>\n<p>Die Mutter k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pl\u00e4ne ge\u00e4ndert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem st\u00e4nden die pers\u00f6nlichen und beruflichen Unw\u00e4gbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so der Senat.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2018 zum Beschluss 4 UF 135\/17 vom 02.01.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu geh\u00f6ren auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (\u00a7 1610 Abs. 2 BGB). Wenn das BAf\u00f6G-Amt in Vorschuss geht, kann es sich das Geld sp\u00e4ter von den Eltern wiederholen. So lief es auch bei einem Fall aus Cloppenburg, der vom 4. 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