{"id":46673,"date":"2018-02-14T09:20:34","date_gmt":"2018-02-14T07:20:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46673"},"modified":"2018-02-14T09:20:34","modified_gmt":"2018-02-14T07:20:34","slug":"keine-beruecksichtigung-betruegerischer-sozialversicherungsbescheinigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-beruecksichtigung-betruegerischer-sozialversicherungsbescheinigungen\/","title":{"rendered":"Keine Ber\u00fccksichtigung betr\u00fcgerischer Sozialversicherungsbescheinigungen"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<p class=\"opening\">Die nationalen Gerichte d\u00fcrfen im Fall eines Betrugs die Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der Europ\u00e4ischen Union entsandten Arbeitnehmern au\u00dfer Acht lassen.<\/p>\n<p><i>Dies gilt, wenn der ausstellende Tr\u00e4ger es unterl\u00e4sst, die Bescheinigung anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Beweisen f\u00fcr Betrug innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu pr\u00fcfen.<\/i><\/p>\n<p>Die belgische Sozialaufsichtsbeh\u00f6rde stellte im Rahmen einer Pr\u00fcfung hinsichtlich der Besch\u00e4ftigung der Belegschaft eines im Bausektor t\u00e4tigen belgischen Unternehmens fest, dass das Unternehmen praktisch kein Personal besch\u00e4ftigte und mit den Arbeiten auf s\u00e4mtlichen Baustellen bulgarische Unternehmen als Subunternehmer betraute, die Arbeitnehmer nach Belgien entsandten. Die Besch\u00e4ftigung der betroffenen Arbeitnehmer war bei dem belgischen Tr\u00e4ger, dem die Erhebung der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge obliegt, nicht angemeldet worden, da sie Bescheinigungen E 101 oder A 1 des zust\u00e4ndigen bulgarischen Tr\u00e4gers besa\u00dfen, die attestierten, dass sie dem bulgarischen System der sozialen Sicherheit angeh\u00f6rten<sup>1<\/sup>.<\/p>\n<p>Eine im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens eines belgischen Untersuchungsrichters in Bulgarien durchgef\u00fchrte gerichtliche Untersuchung ergab, dass die bulgarischen Unternehmen in Bulgarien keine nennenswerte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcbten. Die belgischen Beh\u00f6rden reichten daher beim zust\u00e4ndigen bulgarischen Tr\u00e4ger einen mit Gr\u00fcnden versehenen Antrag auf erneute Pr\u00fcfung oder Widerruf der fraglichen Bescheinigungen ein. In seiner Antwort \u00fcbermittelte dieser Tr\u00e4ger eine Aufstellung der Bescheinigungen, ohne die von den belgischen Beh\u00f6rden festgestellten und bewiesenen Tatsachen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die belgischen Beh\u00f6rden leiteten danach Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des belgischen Unternehmens ein. Mit Urteil vom 10. September 2015 verurteilte der Hof van beroep Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien) die Betroffenen. Dieses Gericht stellte fest, dass zwar f\u00fcr jeden der entsandten Arbeitnehmer eine Bescheinigung ausgestellt worden sei; es sei hieran jedoch nicht gebunden, weil die Bescheinigungen betr\u00fcgerisch erwirkt worden seien.<\/p>\n<p>Der mit der Rechtssache befasste Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien) hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er m\u00f6chte wissen, ob die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats eine Bescheinigung E 101 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren oder au\u00dfer Acht lassen k\u00f6nnen, wenn der Sachverhalt, \u00fcber den sie zu befinden haben, ihnen die Feststellung erlaubt, dass die Bescheinigung betr\u00fcgerisch erwirkt oder geltend gemacht wurde.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 06.02.2018 erinnert der Gerichtshof an seine Rechtsprechung<sup>2<\/sup>, wonach der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den ausstellenden Tr\u00e4ger verpflichtet, den ma\u00dfgeblichen Sachverhalt ordnungsgem\u00e4\u00df zu beurteilen und die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgef\u00fchrten Angaben zu gew\u00e4hrleisten. Dieser Grundsatz impliziert auch den des gegenseitigen Vertrauens: Die Bescheinigung begr\u00fcndet die Vermutung der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit und bindet folglich grunds\u00e4tzlich den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger des Aufnahmemitgliedstaats. Solange die Bescheinigung nicht zur\u00fcckgezogen oder f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wird, hat deshalb der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger des Aufnahmemitgliedstaats dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn besch\u00e4ftigt, niedergelassen ist; der Tr\u00e4ger kann daher den betreffenden Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen.<\/p>\n<p>Allerdings ergibt sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch, dass jeder Tr\u00e4ger eines Mitgliedstaats eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der Anwendung seiner eigenen Regelung der sozialen Sicherheit vorzunehmen hat. Folglich muss der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausgestellt hat, \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und diese Bescheinigung gegebenenfalls zur\u00fcckziehen, wenn der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger des Aufnahmemitgliedstaats Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts geltend macht.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das f\u00fcr die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Tr\u00e4gern der betreffenden Mitgliedstaaten \u00fcber die G\u00fcltigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung vorgesehene Verfahren (mit u. a. der Anrufung der Verwaltungskommission) einzuhalten ist.<\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen d\u00fcrfen jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass sich die Rechtsunterworfenen in betr\u00fcgerischer oder missbr\u00e4uchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen k\u00f6nnen. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts.<\/p>\n<p>Nimmt der ausstellende Tr\u00e4ger nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung vor, m\u00fcssen daher die Beweise f\u00fcr das Vorliegen eines Betrugs im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden d\u00fcrfen, um zu erreichen, dass das Gericht des Aufnahmemitgliedstaats die Bescheinigungen au\u00dfer Acht l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof betont allerdings, dass Personen, denen in einem solchen Verfahren zur Last gelegt wird, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von angeblich betr\u00fcgerisch erlangten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenh\u00e4ngenden Garantien die M\u00f6glichkeit erhalten m\u00fcssen, diese Anschuldigungen zu entkr\u00e4ften.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kann das nationale Gericht die fraglichen Bescheinigungen au\u00dfer Acht lassen, da zum einen der belgische Tr\u00e4ger den bulgarischen Tr\u00e4ger mit einem Antrag auf erneute Pr\u00fcfung und Widerruf der Bescheinigungen im Licht von im Rahmen einer gerichtlichen Pr\u00fcfung gesammelten Beweisen befasst hat, die die Feststellung erlaubt haben, dass die Bescheinigungen betr\u00fcgerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und da zum anderen der bulgarische Tr\u00e4ger es unterlassen hat, diese Beweise zu ber\u00fccksichtigen. Das nationale Gericht hat ferner festzustellen, ob die Personen, die verd\u00e4chtigt werden, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von betr\u00fcgerisch erwirkten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, auf der Grundlage des anwendbaren innerstaatlichen Rechts zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>Die Bescheinigung E 101 ist ein Standardformular der bei der Europ\u00e4ischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission f\u00fcr die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Am 1. Mai 2010 wurde aus der Bescheinigung E 101 das Portable Dokument A1 gem\u00e4\u00df den Verordnungen (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) und Nr. 987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung Nr. 883\/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1).<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2\/05, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620\/15.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.02.2018 zum Urteil C-359\/16 vom 06.02.2018<\/p>\n<article>\n<p class=\"opening\">\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die nationalen Gerichte d\u00fcrfen im Fall eines Betrugs die Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der Europ\u00e4ischen Union entsandten Arbeitnehmern au\u00dfer Acht lassen. Dies gilt, wenn der ausstellende Tr\u00e4ger es unterl\u00e4sst, die Bescheinigung anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Beweisen f\u00fcr Betrug innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu pr\u00fcfen. 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