{"id":46675,"date":"2018-02-14T09:21:09","date_gmt":"2018-02-14T07:21:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46675"},"modified":"2018-02-14T09:21:09","modified_gmt":"2018-02-14T07:21:09","slug":"im-stadium-fortgeschrittener-alzheimerdemenz-errichtetes-notarielles-testament-ist-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/im-stadium-fortgeschrittener-alzheimerdemenz-errichtetes-notarielles-testament-ist-nichtig\/","title":{"rendered":"Im Stadium fortgeschrittener Alzheimerdemenz errichtetes notarielles Testament ist nichtig"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Eine Erblasserin ist testierunf\u00e4hig, wenn sie aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite einer erkl\u00e4rten letztwilligen Verf\u00fcgung einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln. Ein in diesem Zustand errichtetes notarielles Testament ist nichtig. Diese Rechtslage hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.07.2017 festgestellt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 06.09.2016 (Az. 12 O 141\/13 LG Dortmund) abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die im Prozess durch ihre Mutter vertretene, heute 15 Jahre alte Kl\u00e4gerin aus Nottuln und der heute 70 Jahre alte Beklagte aus Unna streiten um die Erbfolge der im Jahre 2013 im Alter von 92 Jahren verstorbenen Erblasserin aus Kamen. Diese und ihr im Jahre 1972 vorverstorbener Ehemann waren die Eltern des Beklagten und eines im Jahre 2007 im Alter von 61 Jahren verstorbenen Bruders des Beklagten. Der Bruder des Beklagten hatte die Mutter der Kl\u00e4gerin geheiratet und die Kl\u00e4gerin im Jahre 2005 adoptiert.<\/p>\n<p>Im Jahre 1967 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten, ohne &#8211; dies hat der vorliegende Rechtsstreit gekl\u00e4rt &#8211; einen Schlusserben zu bestimmen. Im Jahre 2004 zog die Erblasserin in ein Altenheim in Kamen, indem sie bis zu ihrem Versterben lebte. Ebenfalls in diesem Jahre ordnete das zust\u00e4ndige Betreuungsgericht wegen fortgeschrittener Alzheimerdemenz der Erblasserin eine Betreuung f\u00fcr ihre Verm\u00f6gensangelegenheiten an und bestimmte ihre beiden S\u00f6hne zu Betreuern. Nach dem Tode seines Bruders wurde der Beklagte im M\u00e4rz 2007 zum alleinigen Betreuer f\u00fcr seine Mutter bestellt.<\/p>\n<p>Kurz darauf errichtete die Erblasserin im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie den Beklagten zu ihrem Alleinerben einsetzte. Mit weiteren notariellen Vertr\u00e4gen, errichtet im M\u00e4rz 2007 und August 2008, schenkte die Erblasserin ihren Sohn eine Forderung und Geldbetr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 160.000 Euro. Eine fach\u00e4rztliche Begutachtung der Erblasserin im Betreuungsverfahren aus dem Jahre 2010 stellte eine so weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Erblasserin fest, das aus \u00e4rztlicher Sicht Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit bestand. Nach dem Tode der Erblasserin lie\u00df der Beklagte ein zum Nachlass geh\u00f6rendes Mehrfamilienhaus in Unna auf sich als Alleineigent\u00fcmer umschreiben.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Feststellung, dass das im Jahre 2007 errichtete Testament der Erblasserin und die von ihr in diesem Jahr und im Jahr 2008 abgeschlossenen Schenkungsvertr\u00e4ge unwirksam sind. Insoweit behauptet die Kl\u00e4gerin, die Erblasserin sei im M\u00e4rz 2007 bereits an einer weit fortgeschrittenen Demenz erkrankt und deshalb testier- und gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig gewesen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen, die Erblasserin sei bis in das Jahr 2009 noch in der Lage gewesen, ihren Willen frei und realistisch zu bestimmen. Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit sei entsprechend dem Gutachten im Betreuungsverfahren erst im Jahre 2010 eingetreten.<\/p>\n<p>Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat durch die Vernehmung von Zeugen und Anh\u00f6rung eines medizinischen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber die Testier- und Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit der Erblasserin bei der Errichtung des infrage stehenden Testaments und der infrage stehenden Schenkungsvertr\u00e4ge Beweis erhoben.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat der Klage stattgegeben.<\/p>\n<p>Das von der Erblasserin im M\u00e4rz 2007 errichtete Testament und die von ihr abgeschlossenen Schenkungsvertr\u00e4ge aus den Jahren 2007 und 2008 seien unwirksam, so der Senat, weil die Erblasserin bei der Errichtung dieser Urkunden testier- und gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig gewesen sei.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Erblasserin aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp seinerzeit nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung und die Tragweite der von ihr erkl\u00e4rten letztwilligen Verf\u00fcgung sowie ihrer Erkl\u00e4rungen zum Verschenken von Verm\u00f6genswerten einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln.<\/p>\n<p>Der medizinische Sachverst\u00e4ndige sei bereits in seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erblasserin schon im Mai 2006 in einem die freie Willensbildung ausschlie\u00dfenden Zustand der Geistest\u00e4tigkeit befunden und zu den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkten in den Jahren 2007 und 2008 testier- und gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig gewesen sei. Bei seiner erneuten Anh\u00f6rung durch den Senat habe er das Ergebnis seiner erstinstanzlichen Begutachtung best\u00e4tigt. Dieses Ergebnis werde durch die Aussage des fr\u00fcheren Chefarztes eines Krankenhauses in Unna gest\u00fctzt, in dem die Erblasserin in den Jahren 2003 und 2004 in station\u00e4rer Behandlung gewesen sei. Der Chefarzt habe anhand seinerzeit erstellter Krankenberichte eine sich bei der Erblasserin in den Jahren deutlich verschlechternde Demenzerkrankung best\u00e4tigt, nach welcher die Erblasserin bereits im August 2004 nicht mehr testier- und gesch\u00e4ftsf\u00e4hig gewesen sei. Seine Diagnosen st\u00fcnden im Einklang mit Dokumentationen des Pflegeheims, in dem die Erblasserin seinerzeit gelebt habe.<\/p>\n<p>Das dargestellte Beweisergebnis werde durch die weiteren, bereits vom Landgericht zum damaligen Gesundheitszustand der Erblasserin vernommenen Zeugen, einen als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt sowie die beiden beurkundenden Notare, und auch durch den weiteren Akteninhalt nicht widerlegt. Sofern ihnen als medizinischen Laien keine Demenz der Erblasserin aufgefallen sei, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass Demenzerkrankte auch im fortgeschrittenen Stadium f\u00fcr einen Laien noch geistig klar und orientiert wirken und eine nach au\u00dfen intakte Fassade aufweisen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich best\u00e4tige das Verhalten des Beklagten selbst eine bereits im Jahre 2004 vorliegende, fortgeschrittene Demenzerkrankung der Erblasserin. Seinerzeit habe der Beklagte mit seinem Bruder gegen\u00fcber dem Betreuungsgericht eine Betreuung f\u00fcr seine Mutter beantragt, obwohl diese den Br\u00fcdern zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Dabei habe er die Anordnung der Betreuung f\u00fcr seine Mutter damit begr\u00fcndet, dass diese mit dem Verkauf oder einer Belastung einer ihrer Immobilien zur Deckung ihrer monatlichen Pflege- und Unterbringungskosten nicht einverstanden sei, obwohl ihre anderweitigen monatlichen Einnahmen insoweit nicht ausreichend gewesen seien. Zudem sei die Erblasserin noch im Jahre 2006 gegen einen Verkauf ihres fr\u00fcheren Hauses gewesen, was sie damit begr\u00fcndet habe, dass sie in dieses zur\u00fcckkehren und auch dort sterben wolle. Das zeige, dass ihre Willens\u00e4u\u00dferungen Bedeutung und Tragweite ihrer Situation nicht mehr realistisch einsch\u00e4tzen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte dann im M\u00e4rz 2007 geglaubt haben wolle, seine Mutter sei bei der Errichtung des notariellen Testaments noch testierf\u00e4hig, weil der Inhalt des Testaments &#8211; seine Alleinerbenstellung &#8211; ihrem damals ge\u00e4u\u00dferten Willen entsprochen habe.<\/p>\n<p>Die zun\u00e4chst beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. BGH IV ZR 14\/17) ist zur\u00fcckgenommen worden, nachdem der Bundesgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 76\/16 vom 13.07.2017 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Erblasserin ist testierunf\u00e4hig, wenn sie aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite einer erkl\u00e4rten letztwilligen Verf\u00fcgung einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln. Ein in diesem Zustand errichtetes notarielles Testament ist nichtig. Diese Rechtslage hat der 10. 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