{"id":46677,"date":"2018-02-14T09:21:44","date_gmt":"2018-02-14T07:21:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46677"},"modified":"2018-02-14T09:21:44","modified_gmt":"2018-02-14T07:21:44","slug":"enkel-kann-pflichtteil-zustehen-nachdem-der-grossvater-den-sohn-enterbt-hat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/enkel-kann-pflichtteil-zustehen-nachdem-der-grossvater-den-sohn-enterbt-hat\/","title":{"rendered":"Enkel kann Pflichtteil zustehen, nachdem der Gro\u00dfvater den Sohn enterbt hat"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Enterbt ein Gro\u00dfvater nur seinen Sohn und vererbt sein Verm\u00f6gen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch zustehen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen vom 08.02.2017 (Az. 3 O 171\/14 LG Hagen) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Im Oktober 2011 verstarb der seinerzeit 72 Jahre Erblasser aus Hagen. Er hinterlie\u00df einen Nachlass und eine Lebensversicherung im &#8211; gerichtlich festgestellten &#8211; Wert von zusammen ca. 1.854.000 Euro.<\/p>\n<p>Der Erblasser hatte zwei S\u00f6hne. Der \u00c4ltere verstarb kinderlos im Jahre 1990 im Alter von 28 Jahren. Der J\u00fcngere, heute 53 Jahre alt, ist &#8211; nach im Prozess vorgelegter Geburtsurkunde &#8211; der Vater des heute 21 Jahre alten Kl\u00e4gers aus Hagen. Beide S\u00f6hne hatte der Erblasser in einem im Jahre 1989 errichteten Testament enterbt und zur Begr\u00fcndung auf ihre Rauschgiftsucht und begangene Straftaten hingewiesen, u.a. eine vom j\u00fcngeren Sohn gegen ihn ver\u00fcbte K\u00f6rperverletzung. Zu Erben bestimmte der Erblasser in dem Testament seine damalige Lebensgef\u00e4hrtin sowie seinen Bruder, den heute 79 Jahre alten Beklagten aus M\u00fcnster.<\/p>\n<p>Nach dem Tode des Erblassers teilten die Erben den Nachlass unter sich auf. Im Jahre 2014 machte der Kl\u00e4ger Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von zuletzt ca. 927.000 Euro gegen den Beklagten und die Lebensgef\u00e4hrtin des Erblassers geltend. Hierzu trug er vor, Enkel des Erblassers zu sein, sodass ihm als &#8211; allein verbliebenen &#8211; gesetzlichen Erben die H\u00e4lfte des Nachlasses als Pflichtteil zustehe. Die Erben haben u.a. die Vaterschaft des enterbten Sohnes bestritten und allein die vom Kl\u00e4ger vorgelegte Geburtsurkunde f\u00fcr keinen ausreichenden Nachweis gehalten. Au\u00dferdem haben sie geltend gemacht, dass sie den Nachlass verbraucht bzw. weitergegeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Lebensgef\u00e4hrtin des Erblassers sowie den Beklagten dazu verurteilt, an den Kl\u00e4ger auf den ihm zustehenden Pflichtteil nebst Pflichtteilserg\u00e4nzung insgesamt ca. 927.000 Euro zu zahlen. Die Lebensgef\u00e4hrtin des Erblassers hat ihre Verurteilung nicht angefochten.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat seine erstinstanzliche Verurteilung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sei pflichtteilsberechtigt, so der Senat. Er habe nachgewiesen, dass er der Sohn des j\u00fcngeren Sohnes des Erblassers und damit dessen Enkel sei. Grundlage der Pflichtteilsberechtigung sei, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Abstammung des Kl\u00e4gers von seinem Vater. Diese habe der Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall mit einer Geburtsurkunde nachweisen k\u00f6nnen und durch die im Original vorgelegte Geburtsurkunde auch nachgewiesen. Nach dem Inhalt dieser Urkunde sei der Kl\u00e4ger das Kind des j\u00fcngeren Sohns des Erblassers. Dass der Kl\u00e4ger ein nichteheliches Kind sei, sei rechtlich unerheblich. Eine Unrichtigkeit dieser Geburtsurkunde habe der Beklagte zu beweisen, was ihm nicht gelungen sei. Ob der Kl\u00e4ger auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstamme, sei aufgrund der feststehenden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung.<\/p>\n<p>Das vom Erblasser errichtete Testament habe den Kl\u00e4ger durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgef\u00e4hrtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Als entfernterer Abk\u00f6mmling des Erblassers sei der Kl\u00e4ger nunmehr pflichtteilsberechtigt. Eine dem Kl\u00e4ger vorgehende Pflichtteilsberechtigung seines Vaters sei nicht gegeben. Diesem habe der Erblasser neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folge aus der testamentarisch verf\u00fcgten Enterbung, die aufgrund der seinerzeit vorliegenden Entziehungsgr\u00fcnde auch wirksam sei.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu seinem Vater habe der Kl\u00e4ger sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser habe in seinem Testament nur angeordnet, seinen S\u00f6hnen, nicht aber auch auf deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Bezogen auf die Person des Kl\u00e4gers sei zudem kein Grund f\u00fcr eine Entziehung des Pflichtteils ersichtlich und vom Erblasser entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch testamentarisch nicht verf\u00fcgt worden.<\/p>\n<p>Da der Beklagte &#8211; neben der Lebensgef\u00e4hrtin des Erblassers &#8211; dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch als Gesamtschuldner schulde, sei er in H\u00f6he des gesamten Anspruchs zur Zahlung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Darauf, dass der Nachlass nicht mehr oder nur noch zum Teil vorhanden sei, k\u00f6nne sich der Beklagte nicht berufen. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft habe er den Pflichtteilsanspruch mit seinem gesamten Verm\u00f6gen und nicht nur mit dem \u00fcbernommenen Nachlass zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 31\/17 vom 26.10.2017 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Enterbt ein Gro\u00dfvater nur seinen Sohn und vererbt sein Verm\u00f6gen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch zustehen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen vom 08.02.2017 (Az. 3 O 171\/14 LG Hagen) best\u00e4tigt. 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