{"id":46679,"date":"2018-02-14T09:22:14","date_gmt":"2018-02-14T07:22:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46679"},"modified":"2018-02-14T09:22:14","modified_gmt":"2018-02-14T07:22:14","slug":"vorerbin-muss-nicht-im-interesse-der-vorerben-erbin-betreut-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorerbin-muss-nicht-im-interesse-der-vorerben-erbin-betreut-werden\/","title":{"rendered":"Vorerbin muss nicht im Interesse der Vorerben-Erbin betreut werden"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.05.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts M\u00fcnster vom 23.08.2016 (Az. 16 O 71\/16 LG M\u00fcnster) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die in Amsterdam lebende Kl\u00e4gerin ist als Gro\u00dfnichte die alleinige Erbin der im Juni 2015 im Alter von 65 Jahren verstorbenen Witwe. Die Witwe war mit dem im M\u00e4rz 2015 im Alter von 75 Jahren verstorbenen Erblasser verheiratet. Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament im Jahre 2008 gegenseitig als Alleinerben und die Kl\u00e4gerin als Schlusserbin eingesetzt.<\/p>\n<p>Nach der Testamentserrichtung erkrankte die Ehefrau (und sp\u00e4tere Witwe) an Alzheimer und wurde von ihrem Ehemann (dem sp\u00e4teren Erblasser) versorgt. Als sich der Erblasser nicht mehr in der Lage sah, seine Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Frau zu regeln, schlug er den mit ihm befreundeten Beklagten aus Coesfeld als Betreuer f\u00fcr sich und seine Frau vor. Der Beklagte wurde daraufhin im Mai 2013 zum Betreuer f\u00fcr den Erblasser und dessen Ehefrau bestellt.<\/p>\n<p>Im November 2013 widerrief der Erblasser seine im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verf\u00fcgungen (sodass diese unwirksam wurden). Der Erblasser errichtete ein neues Testament, mit dem er seine Ehefrau als Vorerbin und den Beklagten und dessen Ehefrau als Nacherben einsetzte. Einige Monate sp\u00e4ter adoptierte der Erblasser den Beklagten.<\/p>\n<p>Nach dem Tode der Witwe schlug die Ehefrau des Beklagten die Nacherbschaft aus. Seitdem ist der Beklagte Alleinerbe des Erblassers. Als testamentarische Alleinerbin ihrer Gro\u00dftante und Witwe hat die Kl\u00e4gerin vom Beklagten Auskunft \u00fcber den Nachlass des Erblassers zu seinem Todeszeitpunkt und die Zahlung eines Viertels seines Nachlasses als Pflichtteil, hilfsweise Schadensersatz f\u00fcr einen ihrer Gro\u00dftante entgangenen Pflichtteil verlangt. Ihren Anspruch hat sie mit ca. 67.500 Euro beziffert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gemeint, dass sie die der Witwe nach dem Tode des Erblassers angefallene Vorerbschaft noch habe ausschlagen k\u00f6nnen und deswegen als Erbin der Witwe den dann zu ihrem Verm\u00f6gen geh\u00f6renden Pflichtteilsanspruch geltend machen k\u00f6nne. Jedenfalls schulde der Beklagte Schadensersatz in H\u00f6he des Pflichtteilsanspruchs, da er als Betreuer der Ehefrau des Erblassers verpflichtet gewesen sei, die Vorerbschaft auszuschlagen, um der Ehefrau den f\u00fcr sie g\u00fcnstigeren Pflichtteilsanspruch zu sichern. Die Vorerbschaft habe die Ehefrau aufgrund ihrer schweren Erkrankung und vor dem Hintergrund ausreichend vorhandenen eigenen Verm\u00f6gens und Einkommens nicht nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Kl\u00e4gerin weder den geltend gemachten Pflichtteil noch einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Der Kl\u00e4gerin stehe kein erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch zu, so der Senat. Die Ehefrau des Erblassers sei seine Vorerbin geworden. Die Vorerbschaft h\u00e4tten weder der Beklagte als ihr damaliger Betreuer noch &#8211; wirksam &#8211; die Kl\u00e4gerin ausgeschlagen. Die von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Ausschlagung sei verfristet gewesen. F\u00fcr die Ausschlagung gelte eine Frist von sechs Wochen, die zu dem Zeitpunkt, in dem die Ehefrau des Erblassers gestorben sei, bereits verstrichen gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehe gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch zu. Die Entscheidung des Beklagten, die Vorerbschaft der Ehefrau des Erblassers nicht auszuschlagen, habe bei der betreuten Ehefrau keinen Verm\u00f6gensschaden verursacht. Die betreute Ehefrau des Erblassers habe durch die Annahme der Vorerbschaft verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig besser dagestanden, als wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen h\u00e4tte. Als Vorerbin habe sie &#8211; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen &#8211; \u00fcber zur die zur gesamten Erbschaft geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde verf\u00fcgen d\u00fcrfen. Ein Pflichtteilsanspruch der Betreuten h\u00e4tte sich demgegen\u00fcber lediglich auf ein Viertel des Nachlasswertes belaufen. Dass die Erbschaft &#8211; anders als der Pflichtteilsanspruch &#8211; beim Tod der betreuten Vorerbin nicht in ihren Nachlass falle, begr\u00fcnde keinen ersatzf\u00e4higen Verm\u00f6gensschaden der Betreuten. Auf einen Schaden der Kl\u00e4gerin als Erbin der Betreuten komme es insoweit nicht an.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig (Az. BGH-Az.: IV ZR 179\/17).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 72\/16 vom 11.05.2017 (nrkr &#8211; BGH-Az.: IV ZR 179\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt. Das hat der 10. 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