{"id":46681,"date":"2018-02-14T09:22:46","date_gmt":"2018-02-14T07:22:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46681"},"modified":"2018-02-14T09:22:46","modified_gmt":"2018-02-14T07:22:46","slug":"nachlassverteilung-zwischen-beschenkter-und-mit-einem-vermaechtnis-bedachter-zweiter-ehefrau-sowie-den-erbenden-kindern-aus-erster-ehe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachlassverteilung-zwischen-beschenkter-und-mit-einem-vermaechtnis-bedachter-zweiter-ehefrau-sowie-den-erbenden-kindern-aus-erster-ehe\/","title":{"rendered":"Nachlassverteilung zwischen beschenkter und mit einem Verm\u00e4chtnis bedachter zweiter Ehefrau sowie den erbenden Kindern aus erster Ehe"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Ein nach dem Tode seiner ersten Ehefrau durch ein gemeinschaftliches Testament verpflichteter Ehemann kann durch die Bestimmung seiner Kinder zu Schlusserben an der schenkweisen oder testamentarischen \u00dcbertragung seines Verm\u00f6gens an seine zweite Ehefrau gehindert sein. Ausgehend hiervon hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Aufteilung des Verm\u00f6gens eines Erblassers zwischen seiner beschenkten und mit einem Verm\u00e4chtnis bedachten zweiten Ehefrau und den zu Schlusserben bestimmten Kindern aus erster Ehe geregelt und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10.12.2015 (Az. 4 O 283\/15 LG Arnsberg) im Wesentlichen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die heute 54 Jahre alte Kl\u00e4gerin aus dem Kreis Soest ist die zweite Ehefrau des im Jahre 2015 im Alter von 71 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser war Chefarzt in einem Krankenhaus in Hamm. Im Jahre 1995 verfassten der Erblasser und seine erste Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre drei Kinder, zwei in den Jahren 1967 und 1981 geborene S\u00f6hne und eine im Jahr 1969 geborene Tochter, zu Schlusserben bestimmten. Die erste Ehefrau des Erblassers verstarb im Jahre 1997.<\/p>\n<p>Mit seiner zweiten Ehefrau vereinbarte der Erblasser im Jahr der Eheschlie\u00dfung, 2001, einen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Zeitgleich schenkte er ihr eine im Jahre 2000 f\u00fcr 210.000 DM erworbene, in Rheinland-Pfalz gelegene Eigentumswohnung. Im Jahre 2003 beendete der mit gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen belastete Erblasser seine berufliche T\u00e4tigkeit. In diesem Jahr spendete ihm die Kl\u00e4gerin eine Niere. Mit einem im Jahr 2014 errichteten Testament bestimmte der Erblasser u. a., die Kl\u00e4gerin solle nach seinem Tode als Verm\u00e4chtnis eines seiner beiden Mietsh\u00e4user erhalten. Einige Wochen vor seinem Tode vereinbarte der Erblasser mit seiner Bank, bei der er ein Termingeldkonto mit einem Guthaben in H\u00f6he von ca. 159.000 Euro unterhielt, dass der Kl\u00e4gerin das Guthaben nach seinem Tode zustehen solle.<\/p>\n<p>Nach seinem Tode stritten die Kl\u00e4gerin und die von ihr verklagten drei Kinder des Erblassers aus erster Ehe \u00fcber die Schenkungen und Verf\u00fcgungen des Erblassers zu Gunsten der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin hat sodann die gerichtliche Kl\u00e4rung beantragt, nach der ihr die Beklagten das ihr vom Erblasser vermachte Mietshaus zu \u00fcbertragen h\u00e4tten und sie den Beklagten ihr zugewandte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nicht zur\u00fcck zu geben habe.<\/p>\n<p>Die Klage war nur zum Teil erfolgreich. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat zu Gunsten der Kl\u00e4gerin festgestellt, dass sie die in Rheinland-Pfalz gelegene Eigentumswohnung nicht zur\u00fcck zu \u00fcbertragen hat. Das weitergehende Klagebegehren hat der Senat abgewiesen.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Herausgabe der in Rheinland-Pfalz gelegenen Eigentumswohnung h\u00e4tten die Beklagten nicht, so der Senat. Die schenkweise \u00dcberlassung dieser Wohnung durch den Erblasser an die Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtige die Beklagten als Schlusserben nicht. Insoweit sei &#8211; im Wege einer Gesamtbetrachtung &#8211; zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin zeitgleich mit der Erlangung der Eigentumswohnung auch einen die Beklagten beg\u00fcnstigenden Pflichtteilsverzicht erkl\u00e4rt habe.<\/p>\n<p>\u00dcberdies lasse sich auch nicht feststellen, dass die Schenkung ohne ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers erfolgt sei, so dass auch diese Voraussetzung f\u00fcr einen R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch der Erben fehle. Der bereits seit den 1990er Jahren unter gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen leidende Erblasser habe sich 2001 die k\u00fcnftige Unterst\u00fctzung und Pflege durch die Kl\u00e4gerin sichern wollen. Dem medizinisch versierten Erblasser sei seinerzeit bewusst gewesen, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessern, sondern nur verschlechtern w\u00fcrde. Es sei naheliegend, dass der Erblasser bei der \u00dcbertragung der Eigentumswohnung die Vorstellung gehabt habe, dass die Kl\u00e4gerin als approbierte Krankenschwester ihn k\u00fcnftig unterst\u00fctzen und gegebenenfalls pflegen w\u00fcrde. F\u00fcr diesen Bindungswillen spreche zudem, dass die Schenkung durch eine m\u00f6gliche Ehescheidung aufl\u00f6send bedingt gewesen sei. Sie sei daher durch ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das vom Termingeldkonto entnommene Guthaben habe die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber den Beklagten zu erstatten. Der Erblasser habe den die Beklagten benachteiligenden und die Kl\u00e4gerin beg\u00fcnstigenden Vertrag mit seiner Bank ohne ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse abgeschlossen. Die hinsichtlich der Schenkung der Eigentumswohnung in Rheinland-Pfalz angestellten \u00dcberlegungen seien auf die erst Jahre sp\u00e4ter erfolgte Zuwendung des Termingeldes nicht \u00fcbertragbar. Die Schenkung des Termingeldes sei vielmehr missbr\u00e4uchlich gewesen, weil sie auf eine Korrektur der im gemeinschaftlichen Ehegattentestament von 1995 angelegten Verm\u00f6gensverteilung hinauslaufe, die der Erblasser im Jahre 2015 nicht mehr gewollt habe. Schon nach der Darstellung der Kl\u00e4gerin habe der Erblasser mit der Zuwendung vorrangig die Kl\u00e4gerin versorgen und im Alter absichern wollen. Insoweit habe er \u00fcberwiegend im Fremdinteresse der Kl\u00e4gerin und nicht im eigenen Interesse gehandelt. Es sei ihm darum gegangen, sein Verm\u00f6gen nach seinem Tode anders zu verteilen als es durch das gemeinschaftliche Testament im Jahre 1995 festgelegt worden sei.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf \u00dcbertragung des Mietshauses stehe der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht zu. Zwar habe ihr der Erblasser diese Immobilie mit dem im Jahre 2014 errichteten Testament als Verm\u00e4chtnis vermacht. Das Verm\u00e4chtnis sei jedoch unwirksam, weil der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1995 bereits in seiner Testierfreiheit beschr\u00e4nkt gewesen sei. Er habe die Rechte der Beklagten als Schlusserben durch das Verm\u00e4chtnis beeintr\u00e4chtigt. Hierzu sei der Erblasser nach dem Tode seiner Ehefrau nicht mehr befugt gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe er die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbez\u00fcglichen Verf\u00fcgungen, zu denen die Schlusserbeneinsetzung der Beklagten z\u00e4hle, nicht mehr einseitig widerrufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 5\/16 vom 07.03.2017 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein nach dem Tode seiner ersten Ehefrau durch ein gemeinschaftliches Testament verpflichteter Ehemann kann durch die Bestimmung seiner Kinder zu Schlusserben an der schenkweisen oder testamentarischen \u00dcbertragung seines Verm\u00f6gens an seine zweite Ehefrau gehindert sein. Ausgehend hiervon hat der 10. 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