{"id":46684,"date":"2018-02-14T09:23:16","date_gmt":"2018-02-14T07:23:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46684"},"modified":"2018-02-14T09:23:16","modified_gmt":"2018-02-14T07:23:16","slug":"erben-steht-verschenktes-wiesengrundstueck-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erben-steht-verschenktes-wiesengrundstueck-zu\/","title":{"rendered":"Erben steht verschenktes Wiesengrundst\u00fcck zu"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Erben k\u00f6nnen ein vom Erblasser aus der (k\u00fcnftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundst\u00fcck herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts M\u00fcnster vom 29.11.2016 (Az. 8 O 276\/15 LG M\u00fcnster) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der heute 52 Jahre alte Kl\u00e4ger aus Coesfeld und der heute 53 Jahre alte Beklagte aus D\u00fclmen sind neben zwei weiteren Geschwistern Kinder des im Jahre 2014 im Alter von 75 Jahren verstorbenen Erblassers und seiner im Jahre 2010 im Alter von 69 Jahren vorverstorbenen Ehefrau.<\/p>\n<p>Die Eltern der Parteien waren Eigent\u00fcmer eines zun\u00e4chst rechtlich ungeteilten, ca. 3.200 m\u00b2 gro\u00dfen Grundst\u00fccks in D\u00fclmen, das optisch in zwei Bereiche geteilt war, in einen Teil, auf welchem sich das von den Eltern bewohnte Wohnhaus nebst Terrasse und Garten befand, und einen unbebauten Bereich, der als Wiese belassen war.<\/p>\n<p>Mit einem im Jahre 1991 errichteten notariellen Erbvertrag setzten sich die Eltern wechselseitig zu Erben ein und bestimmten, dass der Beklagte nach dem Tode des L\u00e4ngstlebenden das Grundst\u00fcck erhalten und dass ihr weiteres Verm\u00f6gen unter den anderen Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Hintergrund dieser Regelung war, dass sich der Beklagte bereiterkl\u00e4rt hatte, im Hause der Eltern zu verbleiben, um ihnen im Alter beiseite stehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In der Folgezeit baute der Beklagte das Wohnhaus so um, dass er mit seiner Familie im Obergeschoss wohnen konnte, w\u00e4hrend die Eltern das Erdgeschoss bewohnten.<\/p>\n<p>Im Jahre 2001 veranlassten die Eltern die Teilung des Grundst\u00fccks in zwei Parzellen, die eine Parzelle mit Wohnhaus, Terrasse und Garten sowie die weitere Parzelle mit der unbebauten Wiesenfl\u00e4che. Die Parzelle mit dem Wohnhaus \u00fcbertrugen die Eltern im Jahre 2003 dem Beklagten unter Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts zu ihren Gunsten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zugleich vereinbarten sie einen Pflichtteilsverzicht mit dem Beklagten.<\/p>\n<p>Im Jahre 2007 schenkten die Eltern ihren drei weiteren Kindern jeweils 60.000 Euro, wobei der hier\u00fcber errichtete Vertrag erw\u00e4hnt, dass die Kinder bereits zehn Jahre zuvor jeweils 60.000 DM erhalten h\u00e4tten. Zugleich vereinbarten die Eltern einen Pflichtteilsverzicht mit den drei weiteren Kindern.<\/p>\n<p>Nach dem Tode der Mutter \u00fcbertrug der sie allein beerbende Erblasser das unbebaute Wiesengrundst\u00fcck schenkweise auf den Beklagten. Hierbei erkl\u00e4rte er, es sei beim Abschluss des notariellen Erbvertrages im Jahre 1991 mit seiner Ehefrau vereinbart gewesen, dass der Beklagte das ganze damals noch ungeteilte Grundst\u00fcck erhalten solle.<\/p>\n<p>Nach dem Tod des Erblassers erwirkten die drei Geschwister des Beklagten einen Erbschein, nach dessen Inhalt sie den Erblasser zu je 1\/3 Anteil beerbten.<\/p>\n<p>Vom Beklagten hat der Kl\u00e4ger sodann die \u00dcbertragung eines Miteigentumsanteils von 1\/3 an dem unbebauten Wiesengrundst\u00fcck verlangt. Dabei hat er gemeint, die Schenkung dieses Grundst\u00fccks an den Beklagten sei als eine die Vertragserben beeintr\u00e4chtigende Schenkung r\u00fcckabzuwickeln. Seine Eltern h\u00e4tten beim Abschluss des Erbvertrages dem Beklagten nur das mit dem Haus bebaute Grundst\u00fcck zuwenden wollen, w\u00e4hrend der unbebaute Teil des Grundst\u00fccks an die \u00fcbrigen Kinder habe gehen sollen. Dementsprechend sei zwischen &#8222;Haus&#8220; und &#8222;Wiese&#8220; unterschieden worden.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist dem Begehren seines Bruders entgegengetreten. Es habe von Anfang an dem Willen der Eltern entsprochen, ihm, dem Beklagten, das gesamte bei Abschluss des Erbvertrages noch ungeteilte Grundst\u00fcck einschlie\u00dflich der unbebauten Wiese zu \u00fcbertragen. Seine Geschwister h\u00e4tten mit Geldschenkungen endg\u00fcltig abgefunden werden sollen. Mit der sp\u00e4teren Schenkung des Wiesengrundst\u00fccks habe der Vater den gemeinsamen Willen der Eltern vollzogen. Zudem habe er aufgrund der erfolgten und erwarteten Investitionen und Pflegeleistungen des Beklagten ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt.<\/p>\n<p>Das Klagebegehren hatte Erfolg. Ebenso wie das Landgericht hat auch der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Beklagten verurteilt, an den Kl\u00e4ger einen Miteigentumsanteil von 1\/3 an dem Wiesengrundst\u00fcck zu \u00fcbertragen. Mit der schenkweisen \u00dcbertragung des Wiesengrundst\u00fccks an den Beklagten habe der Erblasser den Kl\u00e4ger in seinen Rechten als Vertragserbe verletzt, so der Senat. In dem Erbvertrag aus dem Jahre 1991 sei dem Beklagten nur das Haus-, nicht aber das Wiesengrundst\u00fcck zugewendet worden. Das Wiesengrundst\u00fcck h\u00e4tten die drei Geschwister als &#8222;weiteres Verm\u00f6gen&#8220; erhalten sollen. Das folge aus der Auslegung des Erbvertrages. W\u00e4hrend sein Wortlaut insoweit nicht eindeutig sei, h\u00e4tten die vom Landgericht vernommenen Zeugen \u00fcbereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Eltern der Parteien beim Abschluss des Erbvertrages stets zwischen &#8222;Haus&#8220; und &#8222;Wiese&#8220; unterschieden und insoweit wiederholt ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, dass das &#8222;Haus&#8220; f\u00fcr den Beklagten und die &#8222;Wiese&#8220; f\u00fcr die anderen Geschwister bestimmt seien.<\/p>\n<p>Der Erblasser habe beim Verschenken des Wiesengrundst\u00fccks an den Beklagten gewusst, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe der drei anderen Geschwister schm\u00e4lere.<\/p>\n<p>Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung habe der Erblasser nicht gehabt.<\/p>\n<p>Ein solches k\u00f6nne zwar anzunehmen sein, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege absichern wolle. Die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses scheide jedoch aus, wenn der Erblasser die Zuwendung wesentlicher Verm\u00f6genswerte in erster Linie aufgrund eines auf Korrektur einer Verf\u00fcgung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornehme.<\/p>\n<p>Zur Rechtfertigung einer unentgeltlichen Zuwendung obliege es zun\u00e4chst den Beschenkten, die Umst\u00e4nde eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers schl\u00fcssig darzulegen. Im vorliegenden Fall sei dies dem Beklagten nicht gelungen. Sein Hinweis auf Verwendungen auf das Hausgrundst\u00fcck sowie zu Gunsten der Eltern erbrachte Betreuungs- und Pflegeleistungen begr\u00fcndeten kein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers an dem Verschenken des Wiesengrundst\u00fccks. Wertsteigernde Verwendungen auf das dem Beklagten bereits im Jahre 2003 \u00fcbertragene Hausgrundst\u00fcck seien im erster Linie dem Beklagten als nunmehrigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer zu Gute gekommen. Betreuungs- und Pflegeleistungen gegen\u00fcber den Eltern seien bereits Anlass f\u00fcr die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung gewesen. Dass die insoweit gebotenen Leistungen nach Art und Umfang eine im Jahr 2003 nicht vorgesehene Entwicklung genommen h\u00e4tte, sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 1\/17 vom 14.09.2017, (nrkr &#8211; BGH-Az.: IV ZR 258\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erben k\u00f6nnen ein vom Erblasser aus der (k\u00fcnftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundst\u00fcck herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts M\u00fcnster vom 29.11.2016 (Az. 8 O 276\/15 LG M\u00fcnster) best\u00e4tigt. 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