{"id":46686,"date":"2018-02-14T09:23:52","date_gmt":"2018-02-14T07:23:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46686"},"modified":"2018-02-14T09:23:52","modified_gmt":"2018-02-14T07:23:52","slug":"testamentsvollstrecker-haftet-nicht-fuer-unerfuellbares-verschaffungsvermaechtnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/testamentsvollstrecker-haftet-nicht-fuer-unerfuellbares-verschaffungsvermaechtnis\/","title":{"rendered":"Testamentsvollstrecker haftet nicht f\u00fcr unerf\u00fcllbares Verschaffungsverm\u00e4chtnis"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Ein Testamentsvollstrecker haftet nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden ein Verschaffungsverm\u00e4chtnis nicht erf\u00fcllen kann. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.04.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts M\u00fcnster vom 06.01.2016 (Az. 12 O 164\/14 LG M\u00fcnster) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die heute 55 Jahre alte Kl\u00e4gerin aus M\u00f6nchengladbach war die zweite Ehefrau des im April 2011 im Alter von 52 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser hatte den Beklagten aus Laer als Testamentsvollstrecker eingesetzt.<\/p>\n<p>Die erste Ehe des Erblassers wurde Ende des Jahres 2010 geschieden. Im Vorfeld hatte der Erblasser ein Testament errichtet und seine beiden T\u00f6chter aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt. Der Kl\u00e4gerin als seiner damaligen Lebensgef\u00e4hrtin hatte er ein befristetes Wohnrecht und ein Geldverm\u00e4chtnis ausgesetzt. Der Testamentsvollstrecker sollte, so die Anordnung des Erblassers, u. a. den Nachlass bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres der j\u00fcngsten Tochter im Jahre 2014 verwalten, aus den Ertr\u00e4gnissen die Kosten der Ausbildung der T\u00f6chter bestreiten und die angeordneten Verm\u00e4chtnisse erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>In einem zur Regelung der Scheidungsfolgen abgeschlossenen Vertrag vereinbarten der Erblasser und seine erste Ehefrau im Dezember 2010, dass der Erblasser gemeinsam angeschaffte, vermietete Immobilien \u00fcbernehmen sollte. Da erhebliche Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Finanzierung der Immobilien bestanden, konnte die Eigentumsumschreibung auf den Erblasser erst erfolgen, nachdem die erste Ehefrau von der Mithaft befreit war.<\/p>\n<p>Nachdem der Erblasser die Kl\u00e4gerin zu Beginn des Jahres 2011 geheiratet hatte, \u00e4nderte er kurz darauf sein Testament und wandte der Kl\u00e4gerin im Wege des Verm\u00e4chtnisses eine der Immobilien zu, die er von seiner ersten Ehefrau \u00fcbernehmen wollte. Es handelte sich um ein Mehrfamilienhaus in M\u00fcnster mit erheblichen Mieteinnahmen. Nach dem Tode des Erblassers \u00fcbernahm der Beklagte als Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses. Den beiden Erbinnen zahlte er in den n\u00e4chsten Jahren insgesamt ca. 30.000 Euro zur Finanzierung ihres Studiums aus, der Kl\u00e4gerin ca. 62.000 Euro Miet\u00fcbersch\u00fcsse. Durch den Verkauf einer Immobilie reduzierte er Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers in H\u00f6he von ca. 1,43 Mio. Euro. Da er weitere Verbindlichkeiten nicht abl\u00f6ste, kam es zu keiner weiteren Haftentlassung der ersten Ehefrau aus eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten und zu keiner Umschreibung von Eigentum an den Erblasser im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung.<\/p>\n<p>Im Jahre 2013 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten gerichtlich auf, ihr das mit dem Verm\u00e4chtnis zugewandte Grundst\u00fcck zu \u00fcbertragen. Der Beklagte verwies in dem Verfahren darauf, dass ihm die \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks nicht m\u00f6glich sei, da liquide Mittel zur Abl\u00f6sung der auf dem Grundst\u00fcck lastenden Verbindlichkeiten fehlten und in absehbarer Zeit auch nicht zu erlangen seien.<\/p>\n<p>Anfang des Jahres 2014 beantragte der Beklagte die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber den Nachlass mit der Begr\u00fcndung, f\u00e4llige Nachlassverbindlichkeiten mangels ausreichender Liquidit\u00e4t nicht erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens kam es zur Verwertung der der Kl\u00e4gerin als Verm\u00e4chtnis ausgesetzten Immobilie durch den Insolvenzverwalter. Diese Immobilie konnte f\u00fcr ca. 1,45 Mio. Euro ver\u00e4u\u00dfert werden. Die von der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zur Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses angestrengte Klage ist seit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kl\u00e4gerin die Feststellung, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker verpflichtet sei, ihr s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die daraus resultierten, dass er ihr das vermachte Grundst\u00fcck vor der Er\u00f6ffnung der Nachlassinsolvenz nicht \u00fcbertragen habe. Der Beklagte habe, so die Kl\u00e4gerin, es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks zu schaffen, dabei den Nachlass nicht sachgem\u00e4\u00df verwaltet und zudem die Nachlassinsolvenz schuldhaft herbeigef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin ist erfolglos geblieben. Ebenso wie das Landgericht hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den geltend gemachten Schadensersatzanspruch f\u00fcr unbegr\u00fcndet erachtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sei zwar Beg\u00fcnstigte eines wirksamen Verm\u00e4chtnisses, so der Senat. Dieses resultiere aus dem vom Erblasser zu Beginn des Jahres 2011 errichteten Testament. Es handle sich um ein Verschaffungsverm\u00e4chtnis, da der vermachte Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe, sondern nach wie vor im h\u00e4lftigen Miteigentum seiner ersten Ehefrau.<\/p>\n<p>Der Beklagte habe jedoch keine ihm als Testamentsvollstrecker der Kl\u00e4gerin als Verm\u00e4chtnisnehmerin gegen\u00fcber obliegende Pflicht verletzt. Die Nichterf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses habe er nicht zu vertreten.<\/p>\n<p>Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten folge nicht bereits aus dem Umstand, dass er das der Kl\u00e4gerin ausgesetzte Verm\u00e4chtnis nicht umgehend nach Eintritt des Erbfalls und insbesondere nicht vor der Nachlassinsolvenz erf\u00fcllt habe. Das Verm\u00e4chtnis sei auf die Verschaffung eines zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenstandes von einem Dritten, hier der ersten Ehefrau des Erblassers, gerichtet gewesen. Insoweit habe der Beklagte keine Pflicht verletzt, weil ihm die Verschaffung des Grundst\u00fccks mit Mitteln des Nachlasses nicht m\u00f6glich gewesen sei. Durch die Ver\u00e4u\u00dferung einer weiteren Immobilie des Nachlasses habe der Beklagte lediglich andere Darlehen tilgen und keine Mittel zur Enthaftung des der Kl\u00e4gerin vermachten Grundst\u00fccks erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne dem Beklagten auch keine fehlerhafte Liquidit\u00e4tsplanung vorhalten. Bis Ende des Jahres 2013 h\u00e4tten die regelm\u00e4\u00dfigen Einnahmen des Nachlasses zum Bedienen aller f\u00e4lligen Nachlassforderungen einschlie\u00dflich der Zahlungen an die Erbinnen und die Kl\u00e4gerin ausgereicht. Dass der Nachlass dann nicht mehr liquide gewesen sei, habe der Beklagte nicht zu vertreten. Mit dem vollst\u00e4ndigen Wegfall von Pachtzahlungen eines zum Nachlass geh\u00f6renden Hotelbetriebes ab Januar 2014 &#8211; der P\u00e4chter habe wegen bestehender M\u00e4ngel die Pacht zuvor nur gemindert &#8211; habe er nicht rechnen m\u00fcssen. Insoweit habe sich eine vom Erblasser kurz vor seinem Tode vorgenommene Verm\u00f6gensdisposition ausgewirkt, deren Problematik erst sp\u00e4ter bekannt geworden sei.<\/p>\n<p>Dem Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung der zum Nachlass geh\u00f6renden Immobilien oder eine Erweiterung des Kreditrahmens vers\u00e4umt zu haben. Ebenso lasse sich nicht feststellen, dass er den Insolvenzantrag ohne Not verfr\u00fcht gestellt und dann trotz erfolgversprechender Sanierungsbem\u00fchungen aufrechterhalten habe.<\/p>\n<p>Die zun\u00e4chst beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. BGH IV ZR 8\/17) ist zur\u00fcckgenommen worden, nachdem der Bundesgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 15\/16 vom 06.04.2017 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Testamentsvollstrecker haftet nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden ein Verschaffungsverm\u00e4chtnis nicht erf\u00fcllen kann. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.04.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts M\u00fcnster vom 06.01.2016 (Az. 12 O 164\/14 LG M\u00fcnster) best\u00e4tigt. 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