{"id":46705,"date":"2018-02-14T09:36:52","date_gmt":"2018-02-14T07:36:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46705"},"modified":"2023-08-25T11:40:13","modified_gmt":"2023-08-25T09:40:13","slug":"46705-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/46705-2\/","title":{"rendered":"Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach \u00a7 138 Abs. 2 und \u00a7 138b AO i. d. F. des StUmgBG"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Unter Bezugnahme auf die Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach \u00a7 138 Abs. 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach \u00a7 138b AO Folgendes:<\/article>\n<article>\n<h3><\/h3>\n<h3>1. Mitteilungspflicht nach \u00a7 138 Abs. 2 AO<\/h3>\n<p class=\"opening\">1.1 Allgemeines<\/p>\n<p>Nach \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gew\u00f6hnlichem Aufenthalt, Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz im Inland (inl\u00e4ndische Steuerpflichtige) dem f\u00fcr sie nach \u00a7\u00a7 18 bis 20 AO zust\u00e4ndigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:<\/p>\n<p>1. die Gr\u00fcndung und den Erwerb von Betrieben und Betriebst\u00e4tten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Betriebs oder der Betriebst\u00e4tte;<\/p>\n<p>2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Ver\u00e4nderung einer Beteiligung an ausl\u00e4ndischen Personengesellschaften sowie die Art der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Personengesellschaft;<\/p>\n<p>3. den Erwerb oder die Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung au\u00dferhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn<\/p>\n<p>a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse erreicht wird oder<\/p>\n<p>b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Ausdruck \u201eVerm\u00f6gensmasse&#8220; schlie\u00dft ausl\u00e4ndische Investmentfonds ein. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen (\u00a7 138 Abs. 2 Satz 2 AO). Mitzuteilen ist auch die Art der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse;<\/p>\n<p>4. die Tatsache, dass der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft aus\u00fcben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Drittstaat-Gesellschaft.<\/p>\n<p>Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sind auch Personengesellschaften.<\/p>\n<p class=\"opening\">1.2 Mitteilungspflicht in den F\u00e4llen des \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO<\/p>\n<p>Sind im Falle des Erwerbs, der Aufgabe oder der Ver\u00e4nderung einer Beteiligung im Sinne des \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO die Eink\u00fcnfte der inl\u00e4ndischen Beteiligten aus einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 5 AO gesondert und einheitlich festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Mitteilungspflicht von der ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft, einem Treuh\u00e4nder oder einer anderen die Interessen der inl\u00e4ndischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen wird. Voraussetzung ist, dass die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft, der Treuh\u00e4nder oder die andere Person dem f\u00fcr die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte zust\u00e4ndigen Finanzamt innerhalb der nach \u00a7 138 Abs. 5 AO genannten Frist Namen, Anschrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer und Identifikationsnummer nach \u00a7 139b AO bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \u00a7 139c AO sowie die H\u00f6he der Beteiligung des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen mitteilt. Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschr\u00e4nken (keine \u00dcbersendung fortgeschriebener Listen). Unterl\u00e4sst die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft, der Treuh\u00e4nder oder die andere Person die Mitteilung, treffen die Rechtsfolgen den Beteiligten pers\u00f6nlich (vergleiche Textziffer 3). Zur Zust\u00e4ndigkeit der Finanz\u00e4mter f\u00fcr Personengesellschaften vergleiche Nr. 6 des Anwendungserlasses zu \u00a7 18 AO.<\/p>\n<p class=\"opening\">1.3 Mitteilungspflicht in den F\u00e4llen des \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO<\/p>\n<p><b>1.3.1 Erwerb von Beteiligungen<\/b><\/p>\n<p>1.3.1.1 Mitteilung bei \u00dcberschreiten der Beteiligungsgrenze<\/p>\n<p>Die Mitteilungspflicht nach \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die ma\u00dfgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. \u00fcberschritten werden. Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen.<\/p>\n<p>1.3.1.2 10 Prozent-Grenze<\/p>\n<p>Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen.<\/p>\n<p>Beispiel: Die A-GmbH ist seit Jahren an der B-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Die B-Inc. h\u00e4lt 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Im Jahr 2018 erwirbt die A-GmbH unmittelbar 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Sie ist damit unmittelbar und mittelbar an der C-Inc. zu insgesamt 10 Prozent beteiligt und damit mitteilungspflichtig.<\/p>\n<p>1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller &#8211; also auch mittelbarer &#8211; Beteiligungen im Sinne des \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zu ber\u00fccksichtigen. Die Anschaffungskosten fr\u00fcher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.<\/p>\n<p><b>1.3.2 Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen<\/b><\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung ist nach \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller ver\u00e4u\u00dferten Beteiligungen 150.000 Euro \u00fcberschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert wird.<\/p>\n<p><b>1.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<\/b><\/p>\n<p>Die Mitteilungspflichten nach \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gelten nicht f\u00fcr Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.<\/p>\n<p><b>1.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen<\/b><\/p>\n<p>Die Mitteilungspflichten nach \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gelten nicht f\u00fcr Anteile an Kapitalgesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen entsprechend Formblatt 1 zu \u00a7 2 der Verordnung \u00fcber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter C Nr. III 1 und D auszuweisen sind.<\/p>\n<p class=\"opening\">1.4 Mitteilungspflicht in den F\u00e4llen des \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO<\/p>\n<p><b>1.4.1 Drittstaat-Gesellschaft<\/b><\/p>\n<p>Drittstaat-Gesellschaft ist nach \u00a7 138 Abs. 3 AO eine Personengesellschaft, K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Dementsprechend gilt als Drittstaat-Gesellschaft auch eine Personengesellschaft, K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse, die zwar ihren Sitz in Deutschland, ihre Gesch\u00e4ftsleitung aber in einem Staat oder Territorium hat, der oder das nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist (und umgekehrt).<\/p>\n<p><b>1.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss<\/b><\/p>\n<p>Die Mitteilungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit Personen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft aus\u00fcben kann. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Grundlage beruhen oder auf dem Zusammenwirken beider. Rechtlicher Einfluss kann insbesondere auf beteiligungs\u00e4hnlichen Rechten beruhen (Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) oder auf vertraglichen Beziehungen, z. B. einem Treuhandvertrag. Einfluss au\u00dferhalb rechtlicher Einflussm\u00f6glichkeiten kann z. B. aufgrund der finanziellen Abh\u00e4ngigkeit der Drittstaat-Gesellschaft bestehen oder aufgrund anderer tats\u00e4chlicher Abh\u00e4ngigkeiten der Gesellschaft bzw. ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft \u00e4u\u00dfert sich insbesondere in der M\u00f6glichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, der Gesch\u00e4ftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen, und zwar auch unabh\u00e4ngig vom Bestehen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Kapital oder am Verm\u00f6gen oder dem Innehaben von Stimmrechten der Drittstaat-Gesellschaft.<\/p>\n<p>Die Einflussnahmem\u00f6glichkeiten von Personen, die dem inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 AStG nahestehen, sind dem inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen zuzurechnen.<\/p>\n<p>Es ist nicht erforderlich, dass der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige tats\u00e4chlich beherrschenden oder bestimmenden Einfluss nimmt oder genommen hat; die objektive M\u00f6glichkeit einer solchen Einflussnahme reicht aus.<\/p>\n<p class=\"opening\">1.5 Form und Frist f\u00fcr die Mitteilungen<\/p>\n<p>Die Mitteilungen nach \u00a7 138 Abs. 2 AO sind grunds\u00e4tzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, sp\u00e4testens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (\u00a7 138 Abs. 5 Satz 1 AO). Diese Frist ist nicht nach \u00a7 109 AO verl\u00e4ngerbar, da es sich weder um eine beh\u00f6rdlich bestimmte Frist noch um eine Steuererkl\u00e4rungsfrist handelt.<\/p>\n<p>Inl\u00e4ndische Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach \u00a7 138 Abs. 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten (Vordruck BZSt 2), es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmte Schnittstelle ab (\u00a7 138 Abs. 5 Satz 2 AO).<\/p>\n<p>Inl\u00e4ndische Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung verpflichtet sind, haben die Mitteilungen nach \u00a7 138 Abs. 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (BZSt 2) bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (\u00a7 138 Abs. 5 Satz 3 AO). Diese Frist ist nicht nach \u00a7 109 AO verl\u00e4ngerbar, da es sich weder um eine beh\u00f6rdlich bestimmte Frist noch um eine Steuererkl\u00e4rungsfrist handelt.<\/p>\n<p>Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen f\u00fcr die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmte Schnittstelle, sind die Mitteilungen weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erstatten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird auf den Internetseiten des BMF und des Bundeszentralamtes f\u00fcr Steuern (BZSt) dar\u00fcber informiert werden.<\/p>\n<h3>2. Mitteilungspflicht nach \u00a7 138b AO<\/h3>\n<p class=\"opening\">2.1 Allgemeines<\/p>\n<p>Verpflichtete im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 Geldw\u00e4schegesetz (GwG) in der ab 26. Juni 2017 geltenden Fassung (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem f\u00fcr sie nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 AO zust\u00e4ndigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen inl\u00e4ndischer Steuerpflichtiger im Sinne des \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 AO zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des \u00a7 138 Abs. 3 AO mitzuteilen.<\/p>\n<p>Mitteilungspflichtige Stellen sind damit:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Kreditinstitute nach \u00a7 1 Abs. 1 KWG, mit Ausnahme der in \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,<\/li>\n<li>Finanzdienstleistungsinstitute nach \u00a7 1 Abs. 1a KWG, mit Ausnahme der in \u00a7 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 des KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,<\/li>\n<li>Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach \u00a7 1 Abs. 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2a ZAG mit Sitz im Ausland,<\/li>\n<li>Finanzunternehmen nach \u00a7 1 Abs. 3 KWG, die nicht unter \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 GwG fallen und deren Hauptt\u00e4tigkeit einer der in \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Hauptt\u00e4tigkeiten oder einer Hauptt\u00e4tigkeit eines durch Rechtsverordnung nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 KWG bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Mitteilungspflicht gilt nach \u00a7 138b Abs. 1 Satz 2 AO allerdings nur f\u00fcr solche F\u00e4lle, in denen<\/p>\n<p>1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahe stehenden Personen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder<\/p>\n<p>mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft aus\u00fcben kann (vgl. dazu Tz. 1.4.2), oder<\/p>\n<p>2. der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Verm\u00f6gen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird. Anderweitige Erwerbe des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind hierbei miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.<\/p>\n<p>Mitteilungen nach \u00a7 138b AO sind f\u00fcr jeden inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten (\u00a7 138b Abs. 2 AO).<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die mitteilungspflichtige Stelle zust\u00e4ndige Finanzamt hat die Mitteilung an das f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 AO zust\u00e4ndige Finanzamt weiterzuleiten (\u00a7 138b Abs. 5 Satz 1 AO).<\/p>\n<p class=\"opening\">2.2. Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen<\/p>\n<p>Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 138b Abs. 1 Satz 2 AO nach \u00a7 138b Abs. 3 AO anzugeben:<\/p>\n<p>1. die Identifikationsnummer des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nach \u00a7 139b AO und<\/p>\n<p>2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nach \u00a7 139c AO oder, solange noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich bei dem inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nicht um eine nat\u00fcrliche Person handelt, die f\u00fcr die Besteuerung des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nach dem Einkommen geltende Steuernummer.<\/p>\n<p>Der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle nach \u00a7 138b Abs. 6 AO diese Daten mitzuteilen.<\/p>\n<p>Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nicht in<\/p>\n<p>Erfahrung bringen, hat sie nach \u00a7 138b Abs. 3 Satz 2 AO in der Mitteilung ein amtlich bestimmtes Ersatzmerkmal anzugeben.<\/p>\n<p>Das Ersatzmerkmal ist bei nat\u00fcrlichen Personen wie folgt zu bilden:<\/p>\n<p>1.-4. Stelle:<\/p>\n<p>Erste vier Buchstaben des Familiennamens des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Hat ein Name weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit &#8222;X&#8220; aufzuf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Statt \u00c4, \u00d6 und \u00dc ist AE, OE oder UE zu verwenden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>5.-8. Stelle:<\/p>\n<p>Erste vier Buchstaben des Vornamens des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Hat ein Vorname weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit &#8222;X&#8220; aufzuf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Statt \u00c4, \u00d6 und \u00dc ist AE, OE oder UE zu verwenden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>9. und 10. Stelle:<\/p>\n<p>Geburtsjahr des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Es sind nur die beiden letzten Ziffern zu verwenden (Beispiel: aus 1960 wird 60).<\/li>\n<\/ul>\n<p>11. und 12. Stelle:<\/p>\n<p>Geburtsmonat des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit f\u00fchrender \u201e0&#8243;)<\/p>\n<p>13. und 14. Stelle:<\/p>\n<p>Geburtstag des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit f\u00fchrender \u201e0&#8243;)<\/p>\n<p>15. bis 19. Stelle:<\/p>\n<p>f\u00fcnfstellige Postleitzahl der Adresse des inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>Handelt es sich bei dem inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nicht um eine nat\u00fcrliche Person, ist kein Ersatzmerkmal zu bilden. In diesem Fall sind lediglich die vollst\u00e4ndigen Angaben zum inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen entsprechend dem Vordruck \u201eMitteilung nach \u00a7 138b der Abgabenordnung (AO)&#8220; anzugeben.<\/p>\n<p class=\"opening\">2.3 Form und Frist f\u00fcr die Mitteilungen<\/p>\n<p>Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck \u201eMitteilung nach \u00a7 138b der Abgabenordnung (AO)&#8220; bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten (\u00a7 138b Abs. 4 AO).<\/p>\n<h3>3. Rechtsfolgen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Mitteilungspflichten nach \u00a7 138 Abs. 2 und \u00a7 138b AO<\/h3>\n<p>Wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig seiner Mitteilungspflicht nach \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 oder \u00a7 138b Abs. 1 bis 3 AO nicht, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des \u00a7 379 Abs. 2 Nr. 1 oder 1d AO, die vorbehaltlich des \u00a7 378 AO mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (\u00a7 379 Abs. 7 AO).<\/p>\n<p>Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen diese Mitteilungspflichten ist nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls die zust\u00e4ndige Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Die Mitteilungspflicht kann auch mit Zwangsmitteln nach \u00a7 328 AO durchgesetzt werden.<\/p>\n<h3>4. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach \u00a7 138 Abs. 2 und \u00a7 138b AO<\/h3>\n<p>Die Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und \u00dcberwachung grenz\u00fcberschreitender Sachverhalte. Auf die Erf\u00fcllung der Mitteilungspflichten ist nachdr\u00fccklich zu achten.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter werten Mitteilungen nach \u00a7 138 Abs. 2 und \u00a7 138b AO aus und leiten sie dem BZSt, Informationszentrale f\u00fcr steuerliche Auslandsbeziehungen &#8211; IZA zu.<\/p>\n<p>Das BZSt sammelt die Informationen und wertet sie aus (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Finanzverwaltungsgesetz).<\/p>\n<h3>5. Anwendungsbestimmungen<\/h3>\n<p>Nach Art. 97 \u00a7 32 EGAO gelten folgende Anwendungsbestimmungen:<\/p>\n<p>1. \u00a7 138 Abs. 2 bis 5, \u00a7 138b und \u00a7 379 Abs. 2 Nr. 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.<\/p>\n<p>2. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist \u00a7 138 Abs. 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.<\/p>\n<p>3. Inl\u00e4ndische Steuerpflichtige (\u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 AO), die vor dem 1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des \u00a7 138 Abs. 3 AO aus\u00fcben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach \u00a7 138 Abs. 2 AO a. F. bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem f\u00fcr sie nach den \u00a7\u00a7 18 bis 20 AO zust\u00e4ndigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. \u00a7 138 Abs. 5 AO in der Fassung des StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.<\/p>\n<p>Es wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV B 5 &#8211; S-1300 \/ 07 \/ 10087 \/\/ IV A 3 &#8211; S-0303 \/ 17 \/ 10001 vom 05.02.2018&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf die Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach \u00a7 138 Abs. 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach \u00a7 138b AO Folgendes: 1. Mitteilungspflicht nach \u00a7 138 Abs. 2 AO 1.1 Allgemeines Nach \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gew\u00f6hnlichem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/46705-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach \u00a7 138 Abs. 2 und \u00a7 138b AO i. d. 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