{"id":46716,"date":"2018-02-14T09:44:10","date_gmt":"2018-02-14T07:44:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46716"},"modified":"2018-02-14T09:44:10","modified_gmt":"2018-02-14T07:44:10","slug":"fg-hamburg-verwirft-gestaltungsmodell-bei-der-tonnagesteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fg-hamburg-verwirft-gestaltungsmodell-bei-der-tonnagesteuer\/","title":{"rendered":"FG Hamburg verwirft Gestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (2 K 277\/16) entschieden, dass sog. Unterschiedsbetr\u00e4ge nach \u00a7 5a Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter \u00fcbergehen. Die Unterschiedsbetr\u00e4ge sind vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung ist eine als Subventionierung der Seeschifffahrt eingef\u00fchrte Besonderheit im Bereich der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die sog. Tonnagesteuer. Auf Antrag des Schiffbetreibers wird der Gewinn, der auf die Handelsschiffe entf\u00e4llt, danach pauschal nach der Tonnage des Schiffs ermittelt, was regelm\u00e4\u00dfig zu erheblich geringeren Gewinnen f\u00fchrt als bei der regul\u00e4ren Gewinnermittlung. Beim \u00dcbergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das vor der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer liegt, f\u00fcr das jeweilige Schiff und alle anderen Wirtschaftsg\u00fcter, die dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienen, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Teilwert (vereinfacht gesagt dem Marktwert) in einem gesonderten Bescheid festzustellen. Damit sollen die in den Wirtschaftsg\u00fctern vorhandenen stillen Reserven \u201eeingefroren&#8220; werden, um sie zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt bei der R\u00fcckkehr zur regul\u00e4ren Besteuerung zu erfassen. Dazu kann es kommen, wenn bei einer Schiffspersonengesellschaft ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Der auf einen solchen Gesellschafter entfallende Anteil ist dann gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG seinem Gewinn anteilig hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>Die in der Vergangenheit mit Blick auf die Tonnagebesteuerung als attraktiv angesehene Beteiligung an einer Schiffspersonengesellschaft hat sich in Zeiten der andauernden Containerschiffskrise in ihr Gegenteil verkehrt. Vor diesem Hintergrund wurden Gestaltungsl\u00f6sungen gesucht, die Versteuerung des Unterschiedsbetrags und damit der stillen Reserven einzelner Gesellschafter zu vermeiden. Dies soll etwa dadurch geschehen, dass die Kommanditanteile des Gesellschafters steuerneutral zu Buchwerten in neu gegr\u00fcndete Kommanditgesellschaften eingebracht werden, an denen sich der einbringende Gesellschafter nur in einem geringf\u00fcgigen Umfang als Kommanditist beteiligt (zumeist 1 %), w\u00e4hrend der einzige pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist, die den weit \u00fcberwiegenden Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen h\u00e4lt (zumeist 99 %) und dem geringeren K\u00f6rperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hatte eine solche Gestaltung zum Gegenstand. Das Gericht verneint die M\u00f6glichkeit einer steuerneutralen \u00dcbertragung des Unterschiedsbetrags. Jeder Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Schiffspersonengesellschaft werde von \u00a7 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst, eine verbleibende (disquotale) mittelbare Beteiligung \u00e4ndere daran nichts. Es komme auch nicht darauf an, ob das Ausscheiden entgeltlich oder unentgeltlich oder zu Buchwerten erfolge. Zur Begr\u00fcndung stellt das Gericht im Kern auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ab.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 12.02.2018 zum Urteil 2 K 277\/16 vom 19.12.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (2 K 277\/16) entschieden, dass sog. Unterschiedsbetr\u00e4ge nach \u00a7 5a Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter \u00fcbergehen. 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