{"id":46719,"date":"2018-02-14T09:44:41","date_gmt":"2018-02-14T07:44:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46719"},"modified":"2018-02-14T09:44:41","modified_gmt":"2018-02-14T07:44:41","slug":"sanierungserlass-handlungsbedarf-fuer-altfaelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sanierungserlass-handlungsbedarf-fuer-altfaelle\/","title":{"rendered":"Sanierungserlass: Handlungsbedarf f\u00fcr Altf\u00e4lle!"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 13.02.2018 zum Schreiben an das FinMin Niedersachsen vom 12.02.2018<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article><b>Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist der Jahresabschluss grunds\u00e4tzlich innerhalb der einem ordnungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen, bei gro\u00dfen und mittelgro\u00dfen Kapitalgesellschaften innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag, f\u00fcr kleine Kapitalgesellschaften verl\u00e4ngert sich die Frist f\u00fcr das Aufstellen des Jahresabschlusses auf maximal sechs Monate. Die Steuerbilanz ist ebenfalls zeitnah zu erstellen.<\/b><\/p>\n<p><b>Diese zeitnahe Erstellung der Jahresabschl\u00fcsse ist gef\u00e4hrdet, da bei allen Beteiligten eine gro\u00dfe Unsicherheit dar\u00fcber herrscht, wie Sanierungsgewinne in den F\u00e4llen steuerbilanziell zu behandeln sind, in deren Schulden ganz oder teilweise vor dem 08.02.2017 erlassen wurden, um das Unternehmen zu sanieren.<\/b><\/p>\n<h3>Originalschreiben des Steuerberaterverbandes an das Nieders\u00e4chsische Finanzministerium vom 12.02.2018:<\/h3>\n<p>\u201eUns erreichen vor dem Hintergrund der zeitnahen Erstellung von Jahresabschl\u00fcssen f\u00fcr vorangegangene Jahre vermehrt Anfragen unserer Mitglieder, wie bei vom gekippten Sanierungserlass betroffenen Altf\u00e4llen steuerbilanziell zu verfahren ist.<\/p>\n<p class=\"opening\">Zum Hintergrund:<\/p>\n<p>Nachdem der Gro\u00dfe Senat des BFH mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1\/15, BStBl II 2017, 393) den Sanierungserlass der Finanzverwaltung aufgehoben hat, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes gegen sch\u00e4dliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechte\u00fcberlassungen eine gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Sanierungsertr\u00e4gen beschlossen. Anzuwenden ist die Neuregelung erstmals in den F\u00e4llen, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27.04.2017 (BStBl I 2017, 741) hat die Finanzverwaltung &#8211; bereits in Erwartung der gesetzlichen Neuregelung &#8211; unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz f\u00fcr \u201eAltf\u00e4lle&#8220;, d. h. F\u00e4lle, in denen bis zum 08.02.2017 der Forderungsverzicht der Gl\u00e4ubiger erkl\u00e4rt oder eine verbindliche Aussage bzw. Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses erteilt wurde, gew\u00e4hrt und den Sanierungserlass f\u00fcr weiterhin anwendbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Mit Urteilen vom 23.08.2017 (Az. I R 52\/14 und X R 38\/15) hat der BFH jedoch auch dieses BMF-Schreiben als mit dem Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung nicht vereinbar aufgehoben. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch die gesetzliche Neuregelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission steht, welche derzeit noch nicht vorliegt. In der Praxis besteht somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit bez\u00fcglich der Behandlung von Sanierungsgewinnen in Altf\u00e4llen &#8211; sowohl aus Sicht der Beraterpraxis als auch aus Sicht der Finanzverwaltung.<\/p>\n<p class=\"opening\">Praktische Folgen:<\/p>\n<p>F\u00fcr die betroffenen Unternehmen, bei denen vor dem 08.02.2017 ein Forderungsverzicht von Gl\u00e4ubigern wirksam wurde, gibt es keine Grundlage mehr, auf deren Basis der Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt werden kann. Sofern bereits von der Finanzverwaltung mit Bezugnahme auf den Sanierungserlass aus dem Jahr 2003 Steuern erlassen wurden und die Steuerbescheide noch nicht bestandskr\u00e4ftig sind, k\u00f6nnen sich hieraus erhebliche Steuernachzahlungen ergeben, f\u00fcr die bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2017 R\u00fcckstellungen gebildet werden m\u00fcssen. Damit wird ein m\u00f6glicher Sanierungserfolg gef\u00e4hrdet. Zum einen k\u00f6nnten die Steuernachzahlungen aufgrund einer angespannten Liquidit\u00e4tslage ggf. nicht in voller H\u00f6he geleistet werden, zum anderen sind die Jahresabschl\u00fcsse auch zeitnah den Banken vorzulegen, welche noch bestehende Darlehen oder Kreditlinien k\u00fcndigen k\u00f6nnten, was letztlich zur Insolvenz f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aus unserer Sicht besteht daher erheblicher Handlungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die zeitnahe Erstellung der Jahresabschl\u00fcsse zum 31.12.2017. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, eine gesetzliche Regelung zu verabschieden, um Klarheit f\u00fcr die Betroffenen zu schaffen und lnsolvenzen zu vermeiden.&#8220;<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 13.02.2018 zum Schreiben an das FinMin Niedersachsen vom 12.02.2018 Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist der Jahresabschluss grunds\u00e4tzlich innerhalb der einem ordnungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen, bei gro\u00dfen und mittelgro\u00dfen Kapitalgesellschaften innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag, f\u00fcr kleine Kapitalgesellschaften verl\u00e4ngert sich die Frist f\u00fcr das Aufstellen des Jahresabschlusses auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sanierungserlass-handlungsbedarf-fuer-altfaelle\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sanierungserlass: Handlungsbedarf f\u00fcr Altf\u00e4lle!<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-46719","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46719","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46719"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46719\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46719"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46719"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46719"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}